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Rechtsprechung
   BFH, 26.05.2011 - VIII B 144/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21529
BFH, 26.05.2011 - VIII B 144/10 (https://dejure.org/2011,21529)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2011 - VIII B 144/10 (https://dejure.org/2011,21529)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - VIII B 144/10 (https://dejure.org/2011,21529)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Prüfung des Vorliegens eines Sachaufklärungsmangels

  • openjur.de

    Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Prüfung des Vorliegens eines Sachaufklärungsmangels

  • Bundesfinanzhof

    AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 2 S 1, EStG § 44 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO1977§180Abs2V § 9, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Prüfung des Vorliegens eines Sachaufklärungsmangels

  • rechtsinformationen.bund.de

    Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Prüfung des Vorliegens eines Sachaufklärungsmangels

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 2 S 2 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 2 S 1 AO, § 44 Abs 1 S 1 EStG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Prüfung des Vorliegens eines Sachaufklärungsmangels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 2
    Begrenzung der einheitlichen Feststellung auf gesetzlich geregelte Fälle sowie einer Zurechenbarkeit des Gegenstands der Feststellung mehreren Personen gegenüber

  • datenbank.nwb.de

    Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zinsen aus Kapitallebensversicherungen einer GbR

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • FG Münster, 24.11.2023 - 4 K 1147/20

    Änderung der Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Bindungswirkung eines …

    Rn. 10 Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH als unbegründet zurück (BFH-Beschluss vom 26.05.2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509).

    Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 26.05.2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509).

    Rn. 66 Dass sich die persönliche Bindungswirkung des Feststellungsbescheids vom 23.11.1998 nicht nur auf die GbR, sondern auch auf die am Vermögen der GbR beteiligten Gesellschafter bezieht, entspricht auch dem BFH-Beschluss vom 26.05.2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509.

    In diesem Zusammenhang führte der BFH im BFH-Beschluss vom 26.05.2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509 für den vorliegenden Streitfall ausdrücklich aus, dass die Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen nur gesondert festzustellen ist und eine einheitliche Feststellung insofern nicht stattfindet.

    Das Feststellungsverfahren ist bestandskräftig abgeschlossen worden und durch die nachfolgenden finanzgerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden (FG Münster, Urteil vom 27.08.2010 4 K 3982/07 F, n. v.; BFH-Beschluss vom 26.05.2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 39/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. …

    Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die von der GbR gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26. Mai 2011 VIII B 144/10 (BFH/NV 2011, 1509) als unbegründet zurück.
  • FG Münster, 24.11.2023 - K 1147/20

    Änderung der Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Bindungswirkung eines …

    Rn. 10 Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH als unbegründet zurück (BFH-Beschluss vom 26.05.2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509).

    Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 26.05.2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509).

    Rn. 66 Dass sich die persönliche Bindungswirkung des Feststellungsbescheids vom 23.11.1998 nicht nur auf die GbR, sondern auch auf die am Vermögen der GbR beteiligten Gesellschafter bezieht, entspricht auch dem BFH-Beschluss vom 26.05.2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509.

    In diesem Zusammenhang führte der BFH im BFH-Beschluss vom 26.05.2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509 für den vorliegenden Streitfall ausdrücklich aus, dass die Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen nur gesondert festzustellen ist und eine einheitliche Feststellung insofern nicht stattfindet.

    Das Feststellungsverfahren ist bestandskräftig abgeschlossen worden und durch die nachfolgenden finanzgerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden (FG Münster, Urteil vom 27.08.2010 4 K 3982/07 F, n. v.; BFH-Beschluss vom 26.05.2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509).

  • FG Hamburg, 19.10.2017 - 2 K 57/17

    Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheids zur Kapitalertragsteuer

    Ihnen werden die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerrechtlich zugerechnet und sie sind daher Schuldner der Kapitalertragsteuer (vgl. BFH-Urteile vom 22. August 1990 I R 69/89, BStBl II 1991, 38; vom 13. September 2000 I R 61/99, BStBl II 2001, 67; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 30. Mai 2013 6 K 103/12, juris;… Weber-Grellet in Schmidt, 36. Aufl. 2017, § 43 EStG Rn. 13; Kruth, DStR 2013, 2224 f.; a. A. Jesse, FR 2015, 249, 252; wohl auch BFH-Beschluss vom 26. Mai 2011 VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509).
  • FG Münster, 06.11.2015 - 4 K 1109/14

    Steuerpflicht von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

    Rn. 10 Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die von der GbR gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26.5.2011 als unbegründet zurück (Az. VIII B 144/10).

    Dass dieser Bescheid in zutreffender Weise lediglich gesondert und nicht einheitlich gegenüber den Gesellschaftern der GbR ergangen ist, ergibt sich bereits aus dem zu diesem Streitfall ergangenen Beschluss des BFH vom 26.5.2011 (VIII B 144/10, BFH/NV 2011, 1509).

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