Rechtsprechung
| BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
ZPO § 227 Abs 1, ZPO § 227 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 3, FGO § 155, GG Art 103 Abs 1
Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag
- rechtsinformationen.bund.de
Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 155 FGO
Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag - IWW
§ 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, Art. ... 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 155 FGO, § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 Satz 1 FGO, § 227 Abs. 1 ZPO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines wegen einer Erkrankung des Klägers gestellten Terminsverlegungsantrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines wegen einer Erkrankung des Klägers gestellten Terminsverlegungsantrags
- datenbank.nwb.de
Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Terminverlegungsantrag rechtzeitig gestellt: Gericht muss zur Ergänzung des Vortrags auffordern!
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 25.10.2022 - 8 K 761/22
- BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (6)
- BFH, 21.04.2020 - X B 13/20
Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag
Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
Der Antragsteller trägt bei einem am Vortag des Sitzungstermins gestellten Antrag allerdings das Risiko, dass die näheren Umstände der Erkrankung dem FG bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt werden und nicht berücksichtigt werden können, wenn er für eine Aufforderung des FG zur Glaubhaftmachung der Erkrankung nicht erreichbar ist (BFH-Beschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 17 bis 19, 22 ff.).In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18;… vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, …und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).
Wenn eine mündliche Verhandlung trotz des Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das FG hätte nachkommen müssen, verfahrensfehlerhaft durchgeführt wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 900, Rz 29, 30).
- BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag
Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 11; vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9;… vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4 zu Ehegatten).In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 10;… in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18;… vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, …und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).
- BFH, 15.02.2013 - IX B 178/12
Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - …
Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 11;… vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4 zu Ehegatten).
- BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11
Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des …
Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 11;… vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9;… vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4 zu Ehegatten). - BFH, 22.03.2022 - VIII B 49/21
Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, der vom FG fehlerhaft als ein "in …
Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 10;… in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18;… vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5). - BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender …
Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 10;… in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, …und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).
- BFH, 07.08.2025 - X B 12/25
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags: …
Allerdings muss die Erkrankung so schwer sein, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (…vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4, 6).Bei rechtzeitigem Antrag darf das FG ohne eine Aufforderung der Kläger zur Ergänzung des Vortrags oder zur Glaubhaftmachung nicht davon ausgehen, dass ein erheblicher Grund für die Terminverlegung nicht vorliegt oder nicht glaubhaft gemacht ist (BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 5, 7).
Wird der Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit für Rückfragen bleibt, müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann (…ständige Rechtsprechung, vgl. zu alldem im Einzelnen Senatsbeschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13 f., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 5 f.).
Wenn trotz des Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das FG hätte nachkommen müssen, verfahrensfehlerhaft eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine Entscheidung getroffen wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (…vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 29 f., m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7, …und vom 11.03.2025 - VIII B 21/24, BFH/NV 2025, 532, Rz 19).
Rn. 34 (3) Es verhält sich insofern entscheidend anders als in dem Sachverhalt, der dem BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - VIII B 144/22 (BFH/NV 2023, 859, vgl. dort Rz 7) zugrunde lag, als dort dem FG bereits eine konkrete und in sich schlüssige Schilderung der mit der Erkrankung verbundenen Beeinträchtigungen vorgelegt worden war, die auf eine Verhandlungsunfähigkeit hindeutete.
- BFH, 27.08.2024 - VIII B 74/23
Ablehnung eines Terminverlegungsantrags
Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4).Hat das FG einen Terminverlegungsantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt und führt es gleichwohl die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragstellers durch, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7).
- BFH, 23.04.2024 - VIII B 31/23
Formfreiheit eines Terminaufhebungs- beziehungsweise -verlegungsantrags
Wenn es der Auffassung war, dass der Kläger einen Verhinderungsgrund mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angaben zur Art der Erkrankung noch nicht ausreichend dargelegt beziehungsweise glaubhaft gemacht hatte, hätte es ihn im Zweifel zur Ergänzung seines Vortrags und gegebenenfalls zur weiteren Glaubhaftmachung der Erkrankung auffordern müssen (§ 227 Abs. 2 ZPO, vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7, für einen am Vortag gestellten Antrag).Hat das FG einen Terminverlegungsantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt und führt es gleichwohl die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragstellers durch, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7).
- BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23
Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung
Zu diesen erheblichen Gründen gehört grundsätzlich auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers (…BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9;… vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4; vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4). - BFH, 19.09.2025 - III B 95/24
Kein Anspruch auf Videoverhandlung bei erstmaliger Antragstellung "in letzter …
Rn. 8 bb) Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Terminverlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4; vom 26.07.2023 - II R 4/21, BFHE 281, 251, BStBl II 2024, 25, Rz 12). - BFH, 31.10.2023 - VIII B 110/22
Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung
Wenn eine mündliche Verhandlung trotz des Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das FG hätte nachkommen müssen, verfahrensfehlerhaft durchgeführt wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (…BFH-Beschlüsse vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 29, 30; vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7). - BFH, 19.01.2026 - V B 56/24
Wiedereinsetzung aufgrund fehlender Verfügbarkeit des beSt
Allerdings muss die Erkrankung so schwer sein, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13; vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4 ff.;… vom 07.08.2025 - X B 12-14/25, BFH/NV 2025, 1320, Rz 15). - BFH, 26.09.2025 - III B 112/24
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Verlegungsantrages
Rn. 14 c) Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Terminverlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4; vom 26.07.2023 - II R 4/21, BFHE 281, 251, BStBl II 2024, 25, Rz 12). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2026 - 4 LB 349/25
Antrag auf Terminsverlegung; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; keine Äußerung zur …
Für einen am letzten Werktag vor dem Termintag vor Dienstschluss gestellten Antrag auf Verlegung des Termins sind regelmäßig bei der Antragstellung keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. April 2023 - VIII B 144/22 - juris Rn. 5). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2026 - 4 A 2335/24
Sind kranke Anwälte verhandlungsunfähig?
Rn. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 - 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4 ff.; BFH, Beschluss vom 21.4.2023 - VIII B 144/22 -, juris, Rn. 5 ff. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2026 - 4 LZ 349/25
Antrag auf Terminsverlegung; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; keine Äußerung zur …
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