Rechtsprechung
| BFH, 15.07.2025 - VIII B 42/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, AO § 173 Abs 1 Nr 2
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Klägervortrag
- rechtsinformationen.bund.de
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Klägervortrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 173 Abs 1 Nr 2 AO
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Klägervortrag - IWW
Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 143 Abs. 2 FGO
- Betriebs-Berater
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Klägervortrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Klägervortrag - datenbank.nwb.de
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Klägervortrag
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Übergehen von Klägervortrag
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grobes Verschulden - und der Buchungsfehler des Steuerberaters
Verfahrensgang
- FG Saarland, 18.04.2024 - 2 K 1116/20
- BFH, 15.07.2025 - VIII B 42/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 03.03.2025 - 1 BvR 750/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden betreffend die Ablehnung von Richtern wegen …
Auszug aus BFH, 15.07.2025 - VIII B 42/24
Ist ein bestimmtes Vorbringen zwar im Tatbestand einer Entscheidung wiedergegeben, wird es jedoch in der rechtlichen Würdigung nicht behandelt, kann daraus der Schluss gezogen werden, das Vorbringen sei zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht erwogen worden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2025 - 1 BvR 750/23, Neue Juristische Wochenschrift 2025, 1939, Rz 81). - BFH, 26.02.2019 - VIII B 133/18
Berücksichtigung des Beteiligtenvortrags durch das FG bei der Entscheidung
Auszug aus BFH, 15.07.2025 - VIII B 42/24
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, BFH/NV 2019, 574, Rz 4).
- BFH, 08.04.2026 - V B 8/25
Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland …
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, BFH/NV 2019, 574, Rz 4; vom 15.07.2025 - VIII B 42/24, BFH/NV 2025, 1313, Rz 2).Ist ein bestimmtes Vorbringen zwar im Tatbestand einer Entscheidung wiedergegeben, wird es jedoch in der rechtlichen Würdigung nicht behandelt, kann daraus der Schluss gezogen werden, das Vorbringen sei zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht erwogen worden (vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.2025 - VIII B 42/24, BFH/NV 2025, 1313, Rz 2).
- BFH, 18.11.2025 - VIII B 97/24
Prüfung der Fremdüblichkeit eines Arbeitsvertrags zwischen nahen Angehörigen - …
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 15.07.2025 - VIII B 42/24, BFH/NV 2025, 1313, Rz 2). - BFH, 26.09.2025 - III B 112/24
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Verlegungsantrages
Rn. 11 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen; das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit Ausführungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24, Deutsches Steuerrecht 2025, 1698, Rz 23, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.07.2025 - VIII B 42/24, Betriebs-Berater 2025, 1958, Rz 2;… Senatsbeschluss vom 12.07.2016 - III B 33/16, BFH/NV 2016, 1750, Rz 18).
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