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Rechtsprechung
   BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,12555
BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24 (https://dejure.org/2025,12555)
BFH, Entscheidung vom 13.05.2025 - VIII B 50/24 (https://dejure.org/2025,12555)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 2025 - VIII B 50/24 (https://dejure.org/2025,12555)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, EStG VZ 2016
    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts

  • IWW

    § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 4 Abs. 5 Nr. 7, § 9 Abs. 5 EStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
    Hierin liege eine Divergenz zu dem Urteil des XI. Senats des BFH vom 22.04.1998 - XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663), in dem der Rechtssatz aufgestellt worden sei, dass bei Betriebsausgaben, die aus persönlichen Motiven getätigt würden, ausschließlich § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG Anwendung finde.

    Der XI. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung tragend ausgeführt, dass dann, wenn aufgrund der erzielten Umsätze eines Unternehmens --aus betriebswirtschaftlicher Sicht-- davon ausgegangen werden könne, dass bei vernünftiger Ausgabenreduzierung wegen der objektiven Gewinneignung des Betriebs keine Verluste, sondern Gewinne erzielt worden wären, sich nicht die Frage stelle, ob das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, sondern allenfalls die Frage, ob einzelne Aufwendungen die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und deshalb nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ganz oder teilweise vom Betriebsausgabenabzug auszuschließen seien (BFH-Urteil vom 22.04.1998 - XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.b).

    Rn. 9 Das FG hat seiner Entscheidung vielmehr den im Urteil des XI. Senats des BFH vom 22.04.1998 - XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) aufgestellten Rechtssatz zugrunde gelegt und ist zu dem Schluss gekommen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls die vom Kläger aufgewendeten Raum- und Personalkosten keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellten und das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht greife.

    Auch hierin liegt, ungeachtet der hohen sechsstelligen Umsätze des Klägers, keine Divergenz zu dem Urteil des XI. Senats des BFH vom 22.04.1998 - XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).

    Entscheidend ist, ob eine Kanzlei bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art ihrer Führung objektiv geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil vom 22.04.1998 - XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663;… BFH-Beschluss vom 18.04.2013 - VIII B 135/12, BFH/NV 2013, 1556, Rz 5).

    In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass Aufwendungen, die zwar dem Grunde nach Betriebsausgaben sein können, aber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG einkommensteuerlich einem Abzugsverbot unterliegen und deshalb steuerlich den Gewinn nicht mindern, in der Totalgewinnprognose bei Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen sind (…vgl. BFH-Urteile vom 09.04.2014 - X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359; vom 22.04.1998 - XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.b).

  • BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24

    Ermittlung ausländischen Rechts

    Auszug aus BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
    Es müssen zudem die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein, die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren geklärt werden können und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 3, m.w.N.).

    Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 7).

    Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.01.2024 - VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405, Rz 16; vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 7).

  • BFH, 18.04.2013 - VIII B 135/12

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts mit Angestellten

    Auszug aus BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
    NV: Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich nicht der verallgemeinerungsfähige Rechtssatz entnehmen, dass bei einer Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen in der Regel zu vermuten ist, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung im BFH-Beschluss vom 18.04.2013 - VIII B 135/12, BFH/NV 2013, 1556).

    Entscheidend ist, ob eine Kanzlei bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art ihrer Führung objektiv geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil vom 22.04.1998 - XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; BFH-Beschluss vom 18.04.2013 - VIII B 135/12, BFH/NV 2013, 1556, Rz 5).

    Rn. 11 ee) Soweit der Kläger eine Divergenz zu weiteren BFH-Entscheidungen (Urteile vom 21.07.2004 - X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063; vom 23.05.2007 - X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; Beschluss vom 18.04.2013 - VIII B 135/12, BFH/NV 2013, 1556) rügt, macht er ebenfalls eine unzutreffende Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall geltend.

  • BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22

    Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023

    Auszug aus BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
    Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.01.2024 - VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405, Rz 16;… vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 7).

    Das Vorbringen, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, stellt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren --abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG-- keinen Zulassungsgrund dar (BFH-Beschluss vom 16.01.2024 - VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405, Rz 17, m.w.N.).

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
    Das FG habe die vom Großen Senat aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze missachtet, indem es unter Berufung auf das Urteil des IV. Senats des BFH vom 26.02.2004 - IV R 43/02 (BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455) die Tätigkeit des Klägers als Einzelanwalt ab dem Jahr 2009 nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltssozietät als neue Tätigkeit angesehen habe, für die die Gewinnerzielungsabsicht ohne Anknüpfung an die frühere anwaltliche Tätigkeit als Sozius neu zu bestimmen sei.

    Sowohl das FG in der angefochtenen Entscheidung als auch der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 26.02.2004 - IV R 43/02 (BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455) haben ihrer jeweiligen Entscheidung die vom Großen Senat in dessen Entscheidung aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze zur Prüfung der Gewinnermittlungsabsicht zugrunde gelegt.

  • BFH, 09.04.2014 - X R 40/11

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Kraftsportlers - Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
    In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass Aufwendungen, die zwar dem Grunde nach Betriebsausgaben sein können, aber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG einkommensteuerlich einem Abzugsverbot unterliegen und deshalb steuerlich den Gewinn nicht mindern, in der Totalgewinnprognose bei Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteile vom 09.04.2014 - X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359; vom 22.04.1998 - XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.b).
  • BFH, 04.05.2021 - VIII B 121/20

    Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer angeblich auf dem Postweg …

    Auszug aus BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
    Rn. 17 bb) Im Übrigen macht der Kläger mit den von ihm aufgeworfenen Fragen geltend, das FG habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt und dessen Würdigung, der Kläger habe seine Rechtsanwaltskanzlei im Streitjahr 2016 ohne Gewinnerzielungsabsicht geführt, weil einerseits eine Umsatzsteigerung angesichts der gesundheitlichen Situation des Klägers und des Unterlassens umsatzsteigernder Maßnahmen unwahrscheinlich und andererseits eine Kostenreduzierung aufgrund der Art des Kanzleibetriebs nicht in Betracht gekommen und er die Rechtsanwaltskanzlei aus persönlichen Gründen aufrechterhalten habe, rechtsfehlerhaft sei (vgl. zur Einkleidung einer einzelfallbezogenen Rüge eines Rechtsfehlers in eine abstrakte Fragestellung auch BFH-Beschluss vom 04.05.2021 - VIII B 121/20, BFH/NV 2021, 1329, Rz 3 f.).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
    Rn. 5 aa) Der Kläger macht geltend, das FG habe die Rechtsprechungsgrundsätze nicht beachtet, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 25.06.1984 - GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) zur Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal eines gewerblichen Unternehmens aufgestellt habe.
  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der …

    Auszug aus BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
    Rn. 11 ee) Soweit der Kläger eine Divergenz zu weiteren BFH-Entscheidungen (Urteile vom 21.07.2004 - X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063; vom 23.05.2007 - X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874;… Beschluss vom 18.04.2013 - VIII B 135/12, BFH/NV 2013, 1556) rügt, macht er ebenfalls eine unzutreffende Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall geltend.
  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Auszug aus BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
    Rn. 11 ee) Soweit der Kläger eine Divergenz zu weiteren BFH-Entscheidungen (Urteile vom 21.07.2004 - X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063; vom 23.05.2007 - X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874;… Beschluss vom 18.04.2013 - VIII B 135/12, BFH/NV 2013, 1556) rügt, macht er ebenfalls eine unzutreffende Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall geltend.
  • BFH, 23.10.2018 - VI R 5/17

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines …

  • BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Revisionsbegründung durch Bezugnahme …

  • BFH, 17.07.2024 - VIII B 48/23

    Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen …

  • BFH, 21.04.2026 - VIII R 26/23

    Liebhaberei bei Steuerberatung

    In neueren Entscheidungen hat der BFH die Vermutung für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht weiter abgeschwächt und entscheidend darauf abgestellt, ob die Kanzlei bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art ihrer Führung geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen und ob der Steuerpflichtige in angemessener Weise auf eine länger anhaltende Verlustsituation reagiert (…BFH-Beschlüsse vom 18.04.2013 - VIII B 135/12, BFH/NV 2013, 1556, und vom 13.05.2025 - VIII B 50/24, BFH/NV 2025, 1020, jeweils zu Anwaltskanzlei).
  • BFH, 22.07.2025 - VIII R 23/23

    Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses bei Einlagen des …

    Rn. 56 Der Senat weist insofern auf die in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Maßstäbe hin (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 13.05.2025 - VIII B 50/24, BFH/NV 2025, 1020, Rz 8 bis 10 mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22.04.1998 - XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).

    Die objektive Eignung einer Kanzlei, nachhaltig Gewinne erzielen zu können, kann selbst bei erheblichen Einnahmen wegen der im Verhältnis zu den erzielbaren Erlösen zu hohen Raumkosten fehlen (BFH-Beschluss vom 13.05.2025 - VIII B 50/24, BFH/NV 2025, 1020, Rz 9).

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