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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.12.1971 - VIII B 77.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,2876
BVerwG, 17.12.1971 - VIII B 77.69 (https://dejure.org/1971,2876)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1971 - VIII B 77.69 (https://dejure.org/1971,2876)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1971 - VIII B 77.69 (https://dejure.org/1971,2876)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde mangels eigenhändiger Unterschrift des Prozessbevollmächtigten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Pozessbevollmächtigten sowie eines verantwortlichen Vertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BVerwG, 17.12.1971 - VIII B 77.69
    Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren müssen, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bestimmende Schriftsätze von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein, soweit nicht Einreichung durch Telegramm erfolgt; § 126 BGB enthält insoweit eine allgemein gültige Bestimmung des Erfordernisses einer Urkunde, die schriftlicher Form bedarf (BVerwGE 2, 190; 3, 56; 10, 1; 13, 141).

    Für die Berufung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die fehlende Unterschrift nicht nach Ablauf der Berufungsfrist im Wege des § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden könne; obwohl § 82 Abs. 2 VwGO in der Berufungsinstanz entsprechend anzuwenden sei, erstrecke sich diese Vorschrift nicht auf den Mangel des Fehlens der Unterschrift (BVerwGE 13, 141 [144]).

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1971 - VIII B 77.69
    Das Bundesverfassungsgericht hat für die schriftliche Einlegung der Verfassungsbeschwerde die handschriftliche Unterzeichnung als nicht unbedingt notwendig erklärt in einem Falle, in dem das Begleitschreiben, dem die Beschwerdeschrift als Anlage beigefügt war, die eigenhändige Unterschrift enthielt, weil diese die Erklärung, Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen, decke (BVerfGE 15, 288 [291]); es hält für allein entscheidend, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern sei, und es hat hierbei das Fehlen des Anwaltszwangs als wesentlich angesehen.
  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1971 - VIII B 77.69
    Als "schriftlich" eingelegt hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht eine Berufung, sofern nicht die Umstände des Einzelfalls zu Zweifeln Anlaß geben, auch dann angesehen, wenn der eingereichte Schriftsatz nur eine vervielfältigte Unterschrift trägt (BVerwGE 36, 296).
  • BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58

    Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer …

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1971 - VIII B 77.69
    Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren müssen, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bestimmende Schriftsätze von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein, soweit nicht Einreichung durch Telegramm erfolgt; § 126 BGB enthält insoweit eine allgemein gültige Bestimmung des Erfordernisses einer Urkunde, die schriftlicher Form bedarf (BVerwGE 2, 190; 3, 56; 10, 1; 13, 141).
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1971 - VIII B 77.69
    Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren müssen, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bestimmende Schriftsätze von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein, soweit nicht Einreichung durch Telegramm erfolgt; § 126 BGB enthält insoweit eine allgemein gültige Bestimmung des Erfordernisses einer Urkunde, die schriftlicher Form bedarf (BVerwGE 2, 190; 3, 56; 10, 1; 13, 141).
  • BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 429.59
    Auszug aus BVerwG, 17.12.1971 - VIII B 77.69
    Hierzu hat der beschließende Senat durch Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 13 = JR 1963, 76 = RzW 1962, 335) entschieden: Ein Rechtsanwalt, der mit der Prozeßführung befaßt und in der Lage ist, bestimmenden Einfluß auf den Verlauf des Prozesses zu nehmen, ist auch dann verantwortlicher Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, wenn er selbst keine Prozeßvollmacht erhalten hat, vielmehr in abhängiger Stellung von dem Prozeßbevollmächtigten mit der selbständigen Prozeßführung beauftragt worden ist.
  • BVerwG, 13.07.1972 - VIII CB 77.72

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Antrag auf Bewilligung des Armenrechts …

    Auf das Urteil des Senats vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 23.62 - (NJW 1963, 2042), ferner den Beschluß vom 17. Dezember 1971 - BVerwG VIII B 77.69 - betreffend die Mindesterfordernisse eines Wiedereinsetzungsanirages wird hingewiesen.
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