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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,582
BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69 (https://dejure.org/1971,582)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1971 - VIII C 148.69 (https://dejure.org/1971,582)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1971 - VIII C 148.69 (https://dejure.org/1971,582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Einberufungsbescheides und Anfechtungsgegenstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WpflG § 19 Abs. 5, § 44 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 39, 216
  • NJW 1972, 1067
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 05.12.1958 - VII C 1.58
    Auszug aus BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69
    Indem § 19 Abs. 5 Satz 1 WpflG die Anträge und Rechtsmittel des gesetzlichen Vertreters an die für den Wehrpflichtigen laufenden Fristen bindet, setzt er sie in der Weise in Beziehung zu den Rechten des Wehrpflichtigen, daß auch der für ihre Wahrnehmung maßgebliche Fristenlauf allein an die an den Wehrpflichtigen erfolgenden Zustellungen gebunden ist (so schon BVerwGE 7, 358).

    Darauf, daß diese Begrenzung der Verfahrensbefugnis des gesetzlichen Vertreters keinen Bedenken unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unterliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner erwähnten Entscheidung BVerwGE 7, 358 hingewiesen.

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69
    Ein solcher Anspruch ist vielmehr notwendig mit der Einräumung seiner durch Antrags- und Rechtsmittelbefugnisse gekennzeichneten Verfahrensposition verbunden (vgl. auch BVerfGE 2, 225 [230]).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69
    Davon konnten, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (mit dem hier einschlägigen Teil nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 278) näher dargelegt hat, die Wehrbehörden auch schon für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des im angefochtenen Einberufungsbescheid angeordneten Termins für den Diensteintritt ausgehen.
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69
    Die Änderung des ursprünglich angefochtenen Einberufungsbescheids konnte vielmehr im Wege der Änderung des Klageantrages in den Rechtsstreit eingezogen werden, ohne daß es dazu einer erneuten Widerspruchsentscheidung bedurfte (BVerwGE 32, 243).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Auszug aus BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69
    Zwar hat das Kreiswehrersatzamt in der Tat zwei als solche bezeichnete Einberufungsbescheide erlassen; Einberufungsbescheid in der rechtstechnischen Bedeutung dieses Begriffs ist aber nur der erste Bescheid vom 22. Juli 1969, durch den allein auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Klägers dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt worden ist mit der rechtlichen Wirkung, daß das Wehrdienstverhältnis in dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich begonnen hat (vgl. BVerwGE 31, 324 [326]).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
    Auszug aus BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69
    Der erkennende Senat hat mit einem weiteren Urteil vom heutigen Tage - BVerwG VIII C 88.70 - grundsätzlich entschieden, daß Ausbildungserschwerungen, insbesondere erhöhte Leistungsanforderungen, die durch die Umstellung von Ausbildungseinrichtungen oder von Ausbildungsvorschriften für den Wehrpflichtigen eintreten können, als solche nicht als eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte anzusehen sind, sofern durch Übergangsregelungen sichergestellt wird, daß wehrpflichtige Studienbewerber nach ihrer Wehrdienstleistung auch für den zwischenzeitlich geänderten Ausbildungsgang an ihre vor der Einberufung erworbene Zulassungsberechtigung anknüpfen können.
  • BVerwG, 23.05.1958 - VII C 218.57
    Auszug aus BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69
    Mit diesen Bestimmungen zieht das Wehrpflichtgesetz für die Zustellung wehrbehördlicher Bescheide die Folgerung aus der dem Wehrpflichtigen auch schon für die Zeit vor dem Eintritt seiner Volljährigkeit uneingeschränkt eingeräumten Handlungs- und Geschäftsfähigkeit in allen seine Wehrpflicht betreffenden Angelegenheiten (vgl. insoweit BVerwGE 7, 66).
  • BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 199.67

    Sachliche Nachprüfbarkeit unanfechtbar ablehnender beschiedener …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt unter Hinweis auf § 33 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), hervorgehoben, daß im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid hinsichtlich derjenigen Sach- und Rechtslage, auf die sich die Bestandskraft früherer wehrbehördlicher Bescheide erstreckt, eine abermalige Sachprüfung weder erforderlich noch auch nur zulässig ist (vgl. z.B. Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BWV 1971, 19]).
  • BVerwG, 09.10.1970 - VIII C 31.70

    Übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits durch einen zunächst …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69
    Solche sind diesem, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, weder nach dem Wehrpflichtgesetz noch nach anderen gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf die Wehrpflicht des Minderjährigen eingeräumt (vgl. z.B. BVerwGE 35, 247; 36, 130; Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 69.69 - [Buchholz 448.0 § 11 WpflG Nr. 24]; Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 - [MDR 1971, 609]).
  • BVerwG, 11.06.1970 - VIII C 80.68

    Erledigung der Hauptsache aufgrund der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69
    Solche sind diesem, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, weder nach dem Wehrpflichtgesetz noch nach anderen gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf die Wehrpflicht des Minderjährigen eingeräumt (vgl. z.B. BVerwGE 35, 247; 36, 130; Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 69.69 - [Buchholz 448.0 § 11 WpflG Nr. 24]; Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 - [MDR 1971, 609]).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70

    Unentbehrlichkeit für einen elterlichen Betrieb - Verletzung der gerichtlichen …

  • BVerwG, 01.10.1970 - VIII C 69.69

    Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst - Bestimmung des Begriffs "Brüder" unter …

  • BVerwG, 29.11.1972 - VI C 6.70

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Auszahlung eines Unterhaltsbetrages ohne …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (vgl. u.a. BVerwGE 12, 280; 13, 71 [BVerwG 07.09.1961 - III C 58/60]; 39, 221) [BVerwG 16.12.1971 - VIII C 148/69]soll der Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG, der keinen Alimentationscharakter hat, die Härten mildern, die darin liegen, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten mit der Scheidung unverschuldet ihre Anwartschaft auf Witwenversorgung verliert.
  • BVerwG, 23.06.1976 - 8 C 44.75

    Ausschlusswirkung eines unanfechtbaren Musterungsbescheides für verteidigunsweise …

    Die stufenweise Ausgestaltung der Heranziehungsverfahren hat den Sinn und bewirkt auch, daß Einwendungen, die in einer früheren Stufe des Verfahrens geltend gemacht werden konnten, nicht mehr mit Erfolg in einer späteren geltend gemacht werden können (Urteile vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 7 = BWV 1971, 19], vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 148.69 -, vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 1.70 - und vom 13. September 1972 - BVerwG VIII C 37.70 -).
  • BVerwG, 15.03.1973 - II C 17.72

    Erhöhung eines Unterhaltsbetrages

    Diese Härten ergeben sich - wie schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. November 1972 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 280; 13, 71 [BVerwG 07.09.1961 - III C 58/60]; 39, 221) [BVerwG 16.12.1971 - VIII C 148/69]dargelegt hat - dadurch, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten durch die Scheidung unverschuldet ihre Anwartschaft auf Witwengeld (§ 123 Abs. 1 Satz 1, § 124 BBG) verliert.
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