Rechtsprechung
| BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 191.71 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 02.07.1971 - I 94/71
- BVerwG, 09.11.1971 - VIII B 69.71
- BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 191.71
- BVerwG, 20.02.1973 - VIII C 191.71
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 01.11.1985 - 8 C 76.85
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
In Rechtsprechung und Rechtslehre ist anerkannt, daß zum angemessenen Unterhalt, den ein unterhaltsberechtigter Abkömmling von seinen Eltern verlangen kann (vgl. § 1610 Abs. 1 in Verbindung mit § 1601 und § 1602 BGB), die vorschußweise Zahlung der Kosten für einen Rechtsstreit über persönliche Angelegenheiten gehört, sofern dies der Billigkeit entspricht (vgl. Beschluß vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 191.71 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 8 S. 5 m.weit.Nachw.).Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine persönliche Angelegenheit des Klägers, nämlich die persönlich zu erfüllende Pflicht, zur Musterung zu erscheinen (zum Begriff der persönlichen Angelegenheit vgl. den Beschluß vom 30. November 1972, a.a.O. S. 6).
- BVerwG, 31.01.1974 - VI C 17.73
Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes - Unterhaltsanspruch auf vorschussweise …
Wie bereits vom VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer Sache, in welcher gleichfalls der Antragsteller im Zeitpunkt des Beschlusses volljährig war, durch Beschluß vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 191.71 - entschieden, hat sich inzwischen in Rechtsprechung und Rechtslehre die Auffassung durchgesetzt, daß zum angemessenen Unterhalt, den ein unterhaltsbedürftiger Abkömmling von seinen Eltern nach § 1610 Abs. 1 in Verbindung mit § 1601 und § 1602 BGB verlangen kann, die vorschußweise Zahlung der Kosten für einen Rechtsstreit über persönliche Angelegenheiten gehört, sofern dies der Billigkeit entspricht (ebenso ausdrücklich für volljährige Abkömmlinge Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluß vom 19. August 1958 [NJW 1959, 820] und allgemein ohne Ausnahme der volljährigen Abkömmlinge Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Mai 1964 [NJW 1964, 2151, 2152 [BGH 06.05.1964 - IV ZR 82/63]] unter Heranziehung der Regelung des § 1360 a Abs. 4 BGB; Staudinger-Gotthardt, BGB, § 1610 RdNr. 22; RGRK-Scheffler, BGB, § 1610 Anm. 5; Sörgel-Siebert-Lange, BGB, § 1610 RdNr. 4. Abweichend Oberlandesgericht Celle, Beschluß vom 9. Dezember 1969 [NJW 1970, 711]).Zwar ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers, nämlich die Frage, ob er verpflichtet ist, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 WPflG), jedoch entspräche hier nach den gesamten Umständen des Falles anders als in dem Rechtsstreit BVerwG VIII C 191.71 die Verweisung des Antragstellers auf eine aus der Unterhaltspflicht abgeleitete Kostenvorschußpflicht nicht der Billigkeit.
- OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 PA 1276/04
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zulassung …
Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 10. November 2004 zu Recht entschieden hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen werden kann, übersteigen die Kosten (Gerichtskosten und Vergütung des von dem Antragsteller beauftragten Rechtsanwalts), die der Antragsteller im Falle des Unterliegens in dem von ihm vor dem Verwaltungsgericht Göttingen gesetzten einstweiligen Anordnungsverfahren - 8 C 1337/04 - aufzubringen hätte, voraussichtlich nicht den Betrag von vier Monatsraten, die der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und insbesondere unter Berücksichtigung des als Vermögenswert vom Verwaltungsgericht zu Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1972 - BVerwG VIII C 191.71 -, Buchholz 310 § 166 VwGO u. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 2003, RdNr. 47 zu § 166) in Ansatz gebrachten Anspruchs des Antragstellers auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Mutter bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das hier interessierende verwaltungsgerichtliche Eilverfahren aufzubringen hätte.
- BVerwG, 27.04.1988 - 8 C 1.86
Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe
Zum angemessenen Unterhalt kann ein unterhaltsberechtigter Abkömmling von seinen Eltern (§ 1610 Abs. 1 in Verbindung mit § 1601 und § 1602 BGB) die vorschußweise Zahlung der Kosten für einen Rechtsstreit über persönliche Angelegenheiten verlangen, sofern dies der Billigkeit entspricht (Beschluß vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 191.71 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 8 S. 5 m.weit.Nachw.). - BVerwG, 19.07.1978 - 8 C 21.78
Versagung einer Zurückstellung vom Zivildienst - Bewilligung eines Armenrechts
Wie das Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 191.71 - (Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 8) und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 6 C 17.73 - (Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 13 = FamRZ 1974, 370) unter Hinweis auf die in Rechtsprechung und Rechtslehre vorherrschende Auffassung (…vgl. jetzt auch Palandt, BGB, 37. Auflage 1978, Anm. 3 c zu § 1610 m.weit.Nachw.) dargelegt hat, gehört zu dem angemessenen Unterhalt, der einem Verwandten nach § 1610 Abs. 1 BGB zusteht, die vorschußweise Zahlung der Kosten für einen Rechtsstreit über persönliche Angelegenheiten, sofern das der Billigkeit entspricht (vgl. § 1360 a Abs. 4 BGB). - BVerwG, 11.10.1974 - VIII C 105.73
Bewilligung des Armenrechts - Beeinträchtigung des für die Partei und ihre …
Der Kläger hat Angaben darüber unterlassen, welche Einkünfte er während seines Studiums bezieht und wie seine Eltern gestellt sind (vgl. Beschluß vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 191.71 - [Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 8]).
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| BVerwG, 20.02.1973 - VIII C 191.71 |
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- VG Karlsruhe, 02.07.1971 - I 94/71
- BVerwG, 09.11.1971 - VIII B 69.71
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