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Rechtsprechung
   BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,141
BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57 (https://dejure.org/1957,141)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1957 - VIII ZB 14/57 (https://dejure.org/1957,141)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57 (https://dejure.org/1957,141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 26, 99
  • NJW 1958, 183
 
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Wird zitiert von ... (76)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 214/66

    Anfechtung eines Prozeßvergleichs wegen Willensmängeln des Prozeßbevollmächtigten

    Er hätte daher, um die Wiedereinsetzung zu erreichen, spätestens am 29.9.1965 - zwei Wochen nach Ende der Gerichtsferien (BGHZ 26, 99 = NJW 58, 183) - den dazu erforderlichen Antrag stellen und zugleich die Berufungen begründen müssen (§§ 234, 223, 238 ZPO).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der …

    Rn. 11 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat…, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).
  • BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90

    Bedürftigkeit eines rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (BGHZ 26, 99, 101; Beschlüsse vom 14.3.1984 und 29.1.1985 - IVb ZB 114/83 und VI ZB 20/84 - FamRZ 1984, 677 unter II 1a und VersR 1985, 395 unter 1).
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