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Rechtsprechung
   BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,10482
BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61 (https://dejure.org/1962,10482)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1962 - VIII ZR 133/61 (https://dejure.org/1962,10482)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1962 - VIII ZR 133/61 (https://dejure.org/1962,10482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 214
  • WM 1962, 1369
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.11.1961 - VIII ZR 158/60
    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61
    c) Fehl geht auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die von der Rechtsprechung für die Benachteiligungsabsicht entwickelten Grundsätze verkannt" Der erkennende Senat hat für die Konkursanfechtung in Übereinstimmung mit der sonstigen Rechtsprechung und dem Schrifttum wiederholt ausgesprochen, daß Begünsfcigungsabsicht die Absicht ist, den Gläubiger dem Befriedigung oder Sicherheit gewährt wird, günstiger zu stellen als die übrigen Gläubiger" Die Begünstigungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schuldner hofft, seine Hauptgläubiger befriedigen zu können" Zur Anfechtung genügt, daß der Schuldner mit der Möglichkeit rechnet, sei ne Erwägungen könnten nicht zutref'fon und es werde doch zum Zusammenbruch kommen= Nur die volle Überzeugung des Schuldners, daß er in absehbarer Zeit seine Gläubiger werde voll befriedigen können oder wenigstens in absehbarer Zeit hier zu erforderliche Mittel erlangen werde, schließt die Bcgün â- â- â- stigungsabaicht aus :Urteil v.- 13. November 1961 - VIII ZR 158/60 - MDR 62, 212 - WM 1961, 1371)- Das alles gilt entsprechend für die Benachteiligungsabsicht, und zwar auch für die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz, Damit steht im hinklang, wenn das Berufungsgericht es genügen läßt, daß der Schuldner bei der Beurkundung des Vertrages die Möglichkeit ins Auge gefaßt hatte, seine Gläubiger könnten durch das Rechtsgeschäft benachteiligt werden, und daß er die Übertragung der Grundstücke auch und gerade für diesen lall vor nehmen wollte.

    Die angeführten Umstände hat das Berufungsgericht indessen aus drücklich gewürdigt" Es liegt auch keineswegs fern, daß ein alleinschuldiger Ehemann, um geschieden zu werden, sei ner mit ihm in Feindschaft lebenden Ehefrau Vermögenswerte in der Erkenntnis überläßt, daß er sie damit vor seinen Gläubigern begünstige" Für die Anfechtbarkeit braucht, wie der Senat im Urteil vom 13" November 1961 (~ VIII ZR 158/60 MDR 1962, 212 " WM 1961, 1371) ausgesprochen hat, die Begünstigungsabsicht nicht der ausschließliche Zweck der Rechtshandlung des Schuldners gewesen zu sein" Es genügt, wenn der Schuldner die Begünstigung neben anderen Zielen im Auge gehabt hat" Gleiches gilt für die Benachteiligungsabsicht der §§ 3 Abs" 1 AnfG, 31 KO (Urt" d" erkennenden Senats vom 6, Februar 1961 - VIII ZR 37/60 - Y M 1961, 671)° Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe die Beweise nicht erhoben, die dafür angeboten worden seien, daß dem Schuldner auf Grund seiner Vermögenslage bei Abschluß der angefochtenen Verträge eine Benachteiligungsabsicht gefehlt habe" Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 25° Juni 1958 allerdings durch Benennung einer Reihe von Zeugen unter Beweis gestellt, daß das dem Schuldner in verbliebene Grundstück Band 10 Blatt 312 von der späteren Ersteherin in Feilen für insgesamt etwa 40 000 DM weiter veräußert worden sei" Beweis hierüber brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben" Daß der Verkeheswert mindestens 40 000 DM betragen hat, ist unstreitig; denn das Berufungsgericht 3tellt im Tatbestand fest, der Verkehrswert des Grundstücks sei im Zwangsverstei- âœ'.

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61
    oder auf Grund eines vertraglichen Beteiligungsverhältnioses (BGH Urt, vo 24o April 1961 - II ZR 288/59 ~ WM 1961, 945? ebenso wohl Palandt BGB 21 f, Aufl" § 1556 Antn 5; vgl 0 auch Urteile des Bundesverfassungsgerichts v 24, Januar 1962 ~ 1 BvL 32/57 - NJW 1962, 457 und v« 24, Januar 1962 - 1 BvR 232/60 " NJW 1962, 442' ein Entgelt zusteht0 Überein stimmende Ansicht ist aber, daß der Ausgleich durch Zahlung zu erfolgen hat und nicht etwa eine wie auch immer geartete -â- Beteiligung am Vermögen des anderen Ehegatten bewirke.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61
    oder auf Grund eines vertraglichen Beteiligungsverhältnioses (BGH Urt, vo 24o April 1961 - II ZR 288/59 ~ WM 1961, 945? ebenso wohl Palandt BGB 21 f, Aufl" § 1556 Antn 5; vgl 0 auch Urteile des Bundesverfassungsgerichts v 24, Januar 1962 ~ 1 BvL 32/57 - NJW 1962, 457 und v« 24, Januar 1962 - 1 BvR 232/60 " NJW 1962, 442' ein Entgelt zusteht0 Überein stimmende Ansicht ist aber, daß der Ausgleich durch Zahlung zu erfolgen hat und nicht etwa eine wie auch immer geartete -â- Beteiligung am Vermögen des anderen Ehegatten bewirke.
  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61
    249, 256; BGH Urt, v, 25, März 1954 -= IV ZR 140/53 - MDR IS 5 537♦ BGHZ 31, 197, 203), Die Ausführungen der Revit i on solle: wohl dahin verstanden werden, daß deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen über eine Entschädigung der Ehegatten für die Mitarbeit nicht bestanden hätten, eine gewillkürte Regelung in deren Ausgestaltung die Eheleute frei gewesen seien, de Rechtsordnung entsprochen habe, Daraus will die Revision er sichtlich folgern, der mitarbeitende Ehegatte habe Anspruch darauf, daß der andere ihm, wenn es die Billigkeit erfordere.
  • BGH, 06.02.1961 - VIII ZR 37/60

    Beweggrund und Endzweck der Rechtshandlungen eines Schuldners bei der …

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61
    Die angeführten Umstände hat das Berufungsgericht indessen aus drücklich gewürdigt" Es liegt auch keineswegs fern, daß ein alleinschuldiger Ehemann, um geschieden zu werden, sei ner mit ihm in Feindschaft lebenden Ehefrau Vermögenswerte in der Erkenntnis überläßt, daß er sie damit vor seinen Gläubigern begünstige" Für die Anfechtbarkeit braucht, wie der Senat im Urteil vom 13" November 1961 (~ VIII ZR 158/60 MDR 1962, 212 " WM 1961, 1371) ausgesprochen hat, die Begünstigungsabsicht nicht der ausschließliche Zweck der Rechtshandlung des Schuldners gewesen zu sein" Es genügt, wenn der Schuldner die Begünstigung neben anderen Zielen im Auge gehabt hat" Gleiches gilt für die Benachteiligungsabsicht der §§ 3 Abs" 1 AnfG, 31 KO (Urt" d" erkennenden Senats vom 6, Februar 1961 - VIII ZR 37/60 - Y M 1961, 671)° Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe die Beweise nicht erhoben, die dafür angeboten worden seien, daß dem Schuldner auf Grund seiner Vermögenslage bei Abschluß der angefochtenen Verträge eine Benachteiligungsabsicht gefehlt habe" Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 25° Juni 1958 allerdings durch Benennung einer Reihe von Zeugen unter Beweis gestellt, daß das dem Schuldner in verbliebene Grundstück Band 10 Blatt 312 von der späteren Ersteherin in Feilen für insgesamt etwa 40 000 DM weiter veräußert worden sei" Beweis hierüber brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben" Daß der Verkeheswert mindestens 40 000 DM betragen hat, ist unstreitig; denn das Berufungsgericht 3tellt im Tatbestand fest, der Verkehrswert des Grundstücks sei im Zwangsverstei- âœ'.
  • BGH, 25.03.1954 - IV ZR 140/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61
    249, 256; BGH Urt, v, 25, März 1954 -= IV ZR 140/53 - MDR IS 5 537♦ BGHZ 31, 197, 203), Die Ausführungen der Revit i on solle: wohl dahin verstanden werden, daß deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen über eine Entschädigung der Ehegatten für die Mitarbeit nicht bestanden hätten, eine gewillkürte Regelung in deren Ausgestaltung die Eheleute frei gewesen seien, de Rechtsordnung entsprochen habe, Daraus will die Revision er sichtlich folgern, der mitarbeitende Ehegatte habe Anspruch darauf, daß der andere ihm, wenn es die Billigkeit erfordere.
  • BGH, 21.06.1960 - VIII ZR 113/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61
    a) Das Berufungsgericht legt zugrunde, aß die Übereignung der Grundstücke die Klägerin unmittelbar benachteiligt hat, obwohl sie den Schuldtitel erst nach der Übereignung erlangt hat" Bedenken bestehen dagegen nicht" b) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung., ob der Schuldner die Absicht gehabt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen, mit Hecht erwogen, ob die eingegangene Verpflichtung zur Übereignung der Grundstücke und die Übereignung die kongruente Deckung einer bestehenden Borderung bildeten" Zwar verbleibt es grundsätzlich bei der gesetzlichen Beweislastregelung des § 3 Abs" 1 Sr« 2 AnfG für Verträge zwischen Ehegatten und Verwandten auch dann, wenn es sich um reine Erfüllungsgeschäfte oder um eine kongruente Deckung handelt" Doch ist im allgemeinen eine Benachteiligungsub sicht bei reinen Erfüllungsgeschäften nur anzunehrnen, wenn es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Pflicht, sondern mehr auf die Schädigung seiner übrigen Gläubiger angekommen ist" Dabei ist das Vorliegen eines reinen Erfüllungsgeschäftes für die Beweiswürdigung von Bedeutung, so daß der vom Anfechtungsgegner zu führende Beweis nach den Verhältnissen des Sinzelfalles unter Umständen crleichtert oder ganz erlassen werden kann fBGHZ 12, 232, 23" Urteil des erkennenden Senats v« 21c Juni I960 - VIII ZR 113/59 ~)c Für eine Beweiserleichterung.; wie sie die Revision angewendet haben möchte, ist dagegen bei i n kongruenten Rechtsgeschäften kein Raumc Die Revision, die ein reines Erfüllungsgeschäft für gegeben hält, rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen und nicht gewürdigt, daß die Beklagte zu 1 ihrem damaligen Ehemann ständig im Geschäft geholfen habeo Die Revision glaubt, nach dem üleichberechtigungsgedanken, wie er nach Artikel 3 und 117 GG bereits seit dem 31« März 1953 verpflichtend gewesen sei, hätte diese Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft, gleichgültig ob sie nach § 1356 BGB unentgeltlich zu leisten war oder nicht, bei der Auseinandersetzung ähnlich den Grundsätzen, die später im Gleichberechtigungsgesetz in den §§ 1373 ff BGB n«i'-o näher festgelegt worden seien, Berücksichtigung finden müssen« Die gesetzliche Ordnung, die in der Zeit zwischen dem 31o März 1953 und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes aus dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz zu entnehmen sei, gehe dahin, daß die Auseinandersetzung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in freier Regelung durch Vertrag geschehen könne" Ein solches Abkommen hätten die Beklagte zu 1 und der Schuldner getroffen« Der Vertrag vom 21« Dezember 1955 sei mithin nicht ein Unterhaltsvertrag, sondern stelle eine umfassende Auseinandersetzung über alle wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Eheleute anläßlich der Scheidung dar« #1'.
  • BGH, 24.04.1961 - II ZR 288/59
    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61
    oder auf Grund eines vertraglichen Beteiligungsverhältnioses (BGH Urt, vo 24o April 1961 - II ZR 288/59 ~ WM 1961, 945? ebenso wohl Palandt BGB 21 f, Aufl" § 1556 Antn 5; vgl 0 auch Urteile des Bundesverfassungsgerichts v 24, Januar 1962 ~ 1 BvL 32/57 - NJW 1962, 457 und v« 24, Januar 1962 - 1 BvR 232/60 " NJW 1962, 442' ein Entgelt zusteht0 Überein stimmende Ansicht ist aber, daß der Ausgleich durch Zahlung zu erfolgen hat und nicht etwa eine wie auch immer geartete -â- Beteiligung am Vermögen des anderen Ehegatten bewirke.
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender …

    Eine Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 31 Nr. 1 KO läge nur dann vor, wenn es BuM weniger auf die Erfüllung ihrer Vertragspflichten als auf die Schädigung der anderen Gläubiger angekommen wäre (…BGH, Urt. v. 14.07.1969 - VIII ZR 109/67, WM 1969, 1079 zu II 2, b aa; v. 31.10.1962 - VIII ZR 133/61, LM AnfechtG § 3 Nr. 8 = WM, 1369 zu I 3 b; vgl. auch RG HRR 1930, 168).

    Es leuchtet ein, daß in diesen Fällen an den hier vom Gesetz geforderten Entlastungsbeweis des Anfechtungsgegners strenge Maßstäbe anzulegen sind (…vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1961 - VIII ZR 158/60 u. v. 28.03.1977 - VIII ZR 268/75, LM KO § 30 Nr. 12 und 32; ebenso zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG: Urt. v. 31.10.1962 - VIII ZR 133/61, WM 1962, 1369 zu I 3 c).

    Auf die Rückschlüsse, die das Berufungsgericht aus der späteren Entwicklung, insbesondere im Zusammenhang mit der Landes- und der Bundesbürgschaft und der am 4. Oktober 1978 beschlossenen Kapitalerhöhung gezogen hat, kommt es nicht an, da für die Feststellung einer Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 31 Nr. 1 KO spätestens der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die angefochtene Rechtshandlung vollendet worden ist (BGH, Urt. v. 31.10.1962 aaO zu I 3 c;… Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck aaO § 31 Rdn. 11 m.w.N.).

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 24/94

    Anforderungen an Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners

    Wird eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners angefochten, ist der Entlastungsbeweis im Sinne des § 30 Nr. 2 letzter Halbsatz KO nur geführt, wenn der Gemeinschuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung der vollen Überzeugung war, daß sein Vermögen zur Befriedigung aller seiner Gläubiger ausreiche oder daß er in absehbarer Zeit die zur Befriedigung aller Gläubiger erforderlichen Mittel erhalten werde (…BGH, Urt. v. 24. November 1959 - VIII ZR 220/57, WM 1960, 377, 381; v. 13. November 1961 - VIII ZR 158/60, WM 1961, 1371, 1372; v. 31. Oktober 1962 - VIII ZR 133/61, WM 1962, 1369, 1371; v. 28. März 1977 - VIII ZR 268/75, WM 1977, 539, 540;… Kuhn/Uhlenbruck, § 30 KO Rdnr. 61; Kilger/K. Schmidt, § 30 KO Anm. 21;… Hess/Kropshofer, KO 4. Aufl. § 30 Rdnr. 75;… kritisch Hüper, aaO. S. 73 f).
  • BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76

    Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs

    Wenn sie allerdings über den Rahmen des üblichen hinaus geht, liegt es nahe, daß sie gegen eine Erfolgsvergütung oder eine irgendwie geartete Beteiligung geleistet werden soll (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1961 - II ZR 288/59 = WM 1961, 945, 946; s. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 1962 - VIII ZR 133/61 = WM 1962, 1369, 1371).
  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 18/95

    Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer …

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Recht der Konkursordnung und des Anfechtungsgesetzes ist bei einem aus mehreren Teilen zusammengesetzten Rechtsgeschäft auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der das Rechtsgeschäft vollendende Akt stattfindet, bei Grundstücksgeschäften also auf den Zeitpunkt der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 113, 393, 394 f.;… BGH, Urt. v. 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, ZIP 1987, 439, 443; v. 24. März 1988 - IX ZR 118/87, ZIP 1988, 585; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, ZIP 1995, 134, 136); das gilt auch für die Frage, ob der Gemeinschuldner mit Benachteiligungsabsicht gehandelt und der Anfechtungsgegner diese gekannt hat (BGHZ 41, 17;… BGH, Urt. v. 13. November 1961 - VIII ZR 58/60, WM 1961, 1371; v. 31. Oktober 1962 - VIII ZR 133/61, WM 1962, 1369, 1371; v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, ZIP 1983, 32, 33).
  • BGH, 26.06.1997 - IX ZR 203/96

    Anforderungen an Kenntnis der Begünstigungsabsicht

    Diese Begünstigung braucht nicht der ausschließliche Zweck des Schuldnerhandelns zu sein; es genügt, wenn der Schuldner die Begünstigung neben anderen Zielen im Auge hat (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1962 - VIII ZR 133/61, WM 1962, 1369, 1371;… Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 30 Anm. 21;… Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rdn. 61).
  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 264/81

    Grundschuldbestellung im Interesse der Muttergesellschaft - § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG …

    Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist entscheidend dafür, ob eine grundbuchrechtliche Sicherheit in anfechtbarer Weise bestellt worden ist, immer der Zeitpunkt der Eintragung des Rechts im Grundbuch (Senatsurteile vom 31. Oktober 1962 - VIII ZR 133/61 = WM 1962, 1369, 1371; vom 20. Oktober 1965 - VIII ZR 168/63 = WM 1965, 1152, 1153; vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 170/70 = WM 1972, 363, 364).
  • OLG Dresden, 29.01.1998 - 7 U 3017/97

    Anfechtbarkeit einer Forderungsabtretung bei späterer Gesamtvollstreckung

    Nicht hingegen muß die Gläubigerbenachteiligung der einzige Zweck des Handelns gewesen sein (vgl. BGH WM 1962, 1369, 1371;… Hess/Binz/Wienberg, Rdn. 60 zu § 10 GesO ).
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