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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2009 - VIII ZR 140/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,12136
BGH, 07.07.2009 - VIII ZR 140/08 (https://dejure.org/2009,12136)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2009 - VIII ZR 140/08 (https://dejure.org/2009,12136)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - VIII ZR 140/08 (https://dejure.org/2009,12136)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 23/08

    Wirksamkeit einer unter Geltung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ( MHG ) …

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - VIII ZR 140/08
    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 23/08, WuM 2009, 117, Tz. 11 ff.).
  • BGH, 15.02.2012 - VIII ZR 197/11

    Wohnraummiete: Teilnichtigkeit einer Staffelmietvereinbarung; Wirksamkeit einer …

    Rn. 13 a) Der Senat hat für eine unter der Geltung des Miethöhegesetzes ohne zeitliche Begrenzung vereinbarte Staffelmiete entschieden, dass sie nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht (…Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 23/08, WuM 2009, 117 Rn. 11, zu einer individualvertraglichen Vereinbarung; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 - VIII ZR 140/08, WuM 2009, 587, zu einer formularvertraglichen Staffelmiete).

    Davon abgesehen unterliegt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die formularvertragliche Vereinbarung einer Staffelmiete gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 - VIII ZR 140/08, aaO).

  • OLG Dresden, 19.03.2025 - 5 U 1633/24

    Abweichung der tatsächlichen Mietfläche nur Mangel bei Festlegung als …

    Ohnehin unterläge die Regelung in § 5 Ziffer 1 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht der Inhaltskontrolle im engeren Sinne der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie unmittelbar die Höhe der zu zahlenden Miete und damit der vertraglichen Hauptleistung festlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2009, VIII ZR 140/08, BeckRS 2009, 26365 Rn. 1;… Urteil vom 19.01.2016, XI ZR 388/14, NJW 2016, 1382 Rn. 18).
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