Rechtsprechung
| BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 146/10 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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ZPO § 259
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Klage des Vermieters auf zukünftige Leistung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 259 ZPO
Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Klage des Vermieters auf zukünftige Leistung - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Klage eines Vermieters auf zukünftige Leistung ist bei einem Rückstand des Mieters an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe zulässig; Zulässigkeit einer Klage eines Vermieters auf zukünftige Leistung bei einem Rückstand des ...
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Klage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO bei Mietrückstand
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 259
Zulässige Klage auf künftige Leistung bei hohem Mietrückstand - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Klage eines Vermieters auf zukünftige Leistung bei einem Rückstand des Mieters an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (17)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung
- lto.de (Kurzinformation)
Klage auf zukünftige Leistung bei ausstehenden Mieten zulässig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Klage auf zukünftige Mietzahlungen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Klage auf zukünftige Leistung bei erheblichen Mietrückständen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Mieter bleiben immer wieder die Miete schuldig - Vermieter klagen auf Räumung und Nutzungsentschädigung bis dahin
- haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)
Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung kann zulässig sein
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Zur Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung
- mein-mietrecht.de (Kurzinformation)
Mietrückstand - Zahlungsklage des Vermieters
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Nutzungsentschädigung und wirksame Vermieterkündigung gegenüber Mitmietern
- mietkaution.org (Kurzinformation)
Zur Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung bei Mietrückständen
- hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)
Zur Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung
- sh-recht.de (Kurzinformation)
Gerichtlichen Einforderung zukünftiger Miete nun durch den BGH erleichtert!
- haufe.de (Kurzinformation)
Vermieter kann auf zukünftige Zahlung klagen, wenn Mieter in Verzug ist
- haufe.de (Kurzinformation)
Vermieter kann auf zukünftige Zahlung klagen, wenn Mieter in Verzug ist
- infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)
Klage auf zukünftige Mietzahlungen ist bei erheblichen Rückständen zulässig
- 123recht.net (Kurzinformation)
Wann darf ein Vermieter den Mieter auf eine zukünftige Leistung verklagen?
Besprechungen u.ä. (4)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Klage des Vermieters auf künftige Nutzungsentschädigung im Rahmen einer Räumungsklage
- kanzlei-klumpe.de
, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)
Vermieter kann unter Umständen auch auf zukünftige Leistung ("Miete") klagen
- aclanz.de
(Entscheidungsbesprechung)
Klage auf künftige Nutzungsentschädigung: Reicht ein hoher Mietrückstand alleine für die Zulässigkeit aus? (RA Dr. Joachim Wichert; INFO M 6-7/2011, 295)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Klage auf zukünftige Leistung der Miete zulässig? (IMR 2011, 297)
Verfahrensgang
- AG Hannover, 12.08.2009 - 564 C 1083/09
- LG Hannover, 07.05.2010 - 13 S 59/09
- BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 146/10
Papierfundstellen
- NJW 2011, 2886
- MDR 2011, 841
- NZM 2011, 882
- ZMR 2011, 709
- AnwBl 2011, 197
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.03.2005 - VIII ZR 14/04
Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem verbliebenen Mitmieter
Auszug aus BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 146/10
Rn. 12 b) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann indessen nicht abschließend beurteilt werden, ob die von der Rechtsvorgängerin der Kläger ausgesprochene Kündigung wirksam ist, was voraussetzt, dass sie gegenüber allen Mietern erklärt worden ist (Senatsurteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, WuM 2005, 341 unter II 1).Da es aus der rechtlichen Sichtweise des Berufungsgerichts auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht ankam und offenbar auch die Parteien diesen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt unbeachtet gelassen haben, muss den Parteien in der neuen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden, hierzu ergänzend vorzutragen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen unter Beachtung der vom Senat zum Ausscheiden eines von mehreren Mietern entwickelten Grundsätze (Senatsurteile vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, aaO; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NZM 2004, 419 unter II 2; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, NZM 2010, 815; jeweils mwN;… vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 542 BGB Rn. 27 ff.) treffen kann.
- BGH, 20.11.2002 - VIII ZB 66/02
Klageweise Geltendmachung der künftig fällig werdenden Nutzungsentschädigung
Auszug aus BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 146/10
Aus dem Senatsbeschluss vom 20. November 2002 (VIII ZB 66/02, NJW 2003, 1395) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. - BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 115/08
Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug des Mieters
Auszug aus BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 146/10
Rn. 10 1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt und der Senat auch bisher offen lassen konnte (Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 115/08, NZM 2009, 314 Rn. 17 mwN) - § 314 Abs. 3 BGB bei der Wohnraummiete im Rahmen des außerordentlichen Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB Anwendung finden kann. - BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 124/03
Adressat eines Mieterhöhungsverlangens bei gemeinsamer Anmietung der Ehewohnung …
Auszug aus BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 146/10
Da es aus der rechtlichen Sichtweise des Berufungsgerichts auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht ankam und offenbar auch die Parteien diesen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt unbeachtet gelassen haben, muss den Parteien in der neuen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden, hierzu ergänzend vorzutragen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen unter Beachtung der vom Senat zum Ausscheiden eines von mehreren Mietern entwickelten Grundsätze (…Senatsurteile vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, aaO; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NZM 2004, 419 unter II 2; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, NZM 2010, 815; jeweils mwN;… vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 542 BGB Rn. 27 ff.) treffen kann. - BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des …
Auszug aus BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 146/10
Da es aus der rechtlichen Sichtweise des Berufungsgerichts auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht ankam und offenbar auch die Parteien diesen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt unbeachtet gelassen haben, muss den Parteien in der neuen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden, hierzu ergänzend vorzutragen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen unter Beachtung der vom Senat zum Ausscheiden eines von mehreren Mietern entwickelten Grundsätze (…Senatsurteile vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, aaO; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NZM 2004, 419 unter II 2; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, NZM 2010, 815; jeweils mwN;… vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 542 BGB Rn. 27 ff.) treffen kann.
- BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 42/20
Vereinbarung einer Indexmiete und Mietänderung
Bei deren Änderung bleibt die Initiative zur Korrektur des Titels - in der Regel durch Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenklage nach §§ 323, 767 ZPO - dem Vollstreckungsschuldner (Mieter) überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - I ZR 330/97, NJW 1999, 954 [BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97] unter I 2 a; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 146/10 , NJW 2011, 2886 Rn. 15).Bei deren Änderung bleibt die Initiative zur Korrektur des Titels - in der Regel durch Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenklage nach §§ 323, 767 ZPO - dem Vollstreckungsschuldner (Mieter) überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - I ZR 330/97, NJW 1999, 954 [BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97] unter I 2 a; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 146/10 , NJW 2011, 2886 Rn. 15).
- BGH, 25.10.2022 - VIII ZB 58/21
Klage auf künftige Wohnungsräumung: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung …
Maßgeblich ist allein die mangelnde Bereitschaft des Schuldners zur rechtzeitigen Leistung (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter II 2; vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 146/10, NZM 2011, 882 Rn. 15;… vom 20. Dezember 2018 - VII ZR 69/18, NJW 2019, 1674 Rn. 14). - LG Berlin, 03.02.2015 - 67 T 29/15
Außerordentliche Kündigung des Wohnraummietvertrages: Unerlaubte entgeltliche …
Ein solcher Antrag ist gemäß § 259 ZPO nur gerechtfertigt, wenn die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung besteht (BGH, Urt. v. 4. Mai 2011 - VIII ZR 146/10, NJW 2011, 2886).
- OLG München, 12.03.2014 - 20 U 4214/13
Ansprüche wegen Nichterfüllung eines Übergabevertrages
- BGH, 26.05.2021 - VI ZR 42/20 Bei deren Änderung bleibt die Initiative zur Korrektur des Titels - in der Regel durch Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenklage nach §§ 323, 767 ZPO - dem Vollstreckungsschuldner (Mieter) überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 146/10, NJW 2011, 2886 Rn. 15).
- AG Gießen, 05.11.2015 - 48 C 176/15
Vermieter kann wegen "Rache-mail" fristlos kündigen!
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Antrag auf Zahlung einer künftigen Nutzungsentschädigung begründet, wenn zu befürchten ist, dass der Mieter die Miete bzw. Nutzungsentschädigung nicht zahlen wird (WuM 11, 434 [BGH 04.05.2011 - VIII ZR 146/10] ). - AG Königswinter, 31.10.2012 - 3 C 134/12
Anspruch eines Vermieters auf Nutzungsentschädigung bei tatsächlicher Nutzung …
Die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung besteht bereits deshalb, da die Beklagten mit Nutzungsentschädigungen für vier Monate im Rückstand sind (vgl. BGH, NJW 2011, 2886), nämlich die Monate Juli bis Oktober 2012. - OLG Hamm, 25.04.2012 - 20 U 174/11
Zulässigkeit der Klage einer privaten Krankenversicherung auf zukünftige …
In seiner Entscheidung vom 04.05.2011 (VIII ZR 146/10, zitiert nach juris, dort Tz. 15) hat der BGH dies nochmals - für einen Fall des Mietrückstandes - bestätigt. - LG Frankfurt/Main, 09.06.2026 - 13 S 25/26
Auch im WEG-Recht ist Saldoklage zulässig
Nach der Rechtsprechung des BGH ist auszugehen, dass wenn der Schuldner von wiederkehrenden Leistungen einen Rückstand auflaufen lassen, der dem Betrag mehrerer Raten entspricht, die Besorgnis besteht, dass er auch künftige Raten nicht rechtzeitig bezahlen wird (BGH NJW 2011, 2886 Rn. 15). - AG Bremen, 21.07.2025 - 16 C 181/24
Spannend: Kündigungszugang während U-Haft und Voraussetzungen einer wirksamen …
Klage auf zukünftige Leistung kann daher nur erhoben werden, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BGH NZM 2011, 882 Rn. 15, beck-online). - AG Heidenheim, 27.02.2024 - 5 C 760/23
Kündigung wegen Mietrückständen und umstrittener Nebenkosten
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