Rechtsprechung
| BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1962, 474
- WM 1962, 629
- DB 1962, 567
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (10)
- RG, 21.06.1932 - VII 467/31
1. Welchen Inhalt muß die Erklärung der Verpfändung einer Grundschuld haben? 2. …
Auszug aus BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
Die Unterzeichnung eines Schriftstücks, aus dessen Inhalt für sich allein nicht ersichtlich ist, welche Erklärungen abgegeben werden sollen, das vielmehr erst im Zusammenhang mit anderen darin in Bezug genommenen Schriftstücken die abgegebene Erklärung erkennen läßt, genügt nicht zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform (RGZ 105, 289, 292; 131, 1, 5; 136, 422, 424).Alsdann deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde, als den man hier den "Nachtrag" ansehen könnte, auch den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (RGZ 107, 291, 294; 125, 156, 158, 159; 136, 422, 425, 426; 148, 349, 353).
Es ist zwar nicht erforderlich, daß die Willenserklärungen, die als Einheit angesehen werden sollen, von derselben Person abgegeben sind (RGZ 136, 422, 425).
- BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 134/57
Auszug aus BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
Nach herrschender Meinung stehen unter dem Formzwang alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt; es muß der gesamte Vertragsinhalt - nicht etwa nur die für den Einzelfall bedeutungsvollen Bestimmungen (hier Vertragsdauer und Optionsrecht) - durch die Schriftform gedeckt sein (…BGH Urt. v. 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425 - LM BGB § 566 Nr. 2; Urt. des erkennenden Senats vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 - LM BGB § 567 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen).Die Absprache über den Mietzins ist auf jeden Fall ein wesentlicher Teil des Mietvertrages (Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 - LM BGB § 567 Nr. 1).
- BGH, 07.10.1953 - VI ZR 20/53
Auszug aus BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
Es sollte vielmehr in erster Linie dem späteren Grundstückserwerber in Hinblick auf § 571 BGB ermöglicht werden, sich rasch und zuverlässig darüber zu unterrichten, in welche Rechte und Verpflichtungen er nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes einzutreten hatte (BGH Urt. v. 7. Oktober 1953 - VI ZR 20/53 - LM BGB § 566 Nr. 1).
- BGH, 23.12.1953 - VI ZR 57/53
Auszug aus BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
Nach herrschender Meinung stehen unter dem Formzwang alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt; es muß der gesamte Vertragsinhalt - nicht etwa nur die für den Einzelfall bedeutungsvollen Bestimmungen (hier Vertragsdauer und Optionsrecht) - durch die Schriftform gedeckt sein (BGH Urt. v. 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425 - LM BGB § 566 Nr. 2; Urt. des erkennenden Senats vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 - LM BGB § 567 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). - RG, 27.11.1923 - VII 419/22
1. Über Jagdpachtverträge nach der preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907. 2. …
- BGH, 15.04.1955 - V ZR 118/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
Schließlich und vor allem hat aber auch ihr - etwaiger - Wille, den Vorvertrag im übrigen zum Hauptvertrag zu erheben, seinen Niederschlag nicht in der gesetzlichen Form des § 566 BGB gefunden (zu vgl. BGH Urt. v. 15. April 1955 - V ZR 118/53 - LM BGB § 242 (Ca) Nr. 1). - RG, 24.10.1922 - VII 776/21
Vollmachtstempel
Auszug aus BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
Die Unterzeichnung eines Schriftstücks, aus dessen Inhalt für sich allein nicht ersichtlich ist, welche Erklärungen abgegeben werden sollen, das vielmehr erst im Zusammenhang mit anderen darin in Bezug genommenen Schriftstücken die abgegebene Erklärung erkennen läßt, genügt nicht zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform (RGZ 105, 289, 292; 131, 1, 5; 136, 422, 424). - RG, 21.06.1929 - II 35/29
Versteht das Genossenschaftsgesetz unter "schriftlicher Form" und …
Auszug aus BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
Alsdann deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde, als den man hier den "Nachtrag" ansehen könnte, auch den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (RGZ 107, 291, 294; 125, 156, 158, 159; 136, 422, 425, 426; 148, 349, 353). - RG, 20.09.1935 - VII 101/35
Unter welchen Voraussetzungen ist die in mehreren Urkunden enthaltene …
Auszug aus BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
Alsdann deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde, als den man hier den "Nachtrag" ansehen könnte, auch den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (RGZ 107, 291, 294; 125, 156, 158, 159; 136, 422, 425, 426; 148, 349, 353). - RG, 17.11.1930 - IV 678/29
Zum Begriff des Schuldscheindarlehns im Sinne des § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § …
Auszug aus BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
Die Unterzeichnung eines Schriftstücks, aus dessen Inhalt für sich allein nicht ersichtlich ist, welche Erklärungen abgegeben werden sollen, das vielmehr erst im Zusammenhang mit anderen darin in Bezug genommenen Schriftstücken die abgegebene Erklärung erkennen läßt, genügt nicht zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform (RGZ 105, 289, 292; 131, 1, 5; 136, 422, 424).
- BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …
Soweit der Zusammenhang mehrerer Urkunden zu beurteilen war, ist er zunächst dem Reichsgericht gefolgt und hat die Form als gewahrt angesehen, wenn auf eine andere Urkunde derart Bezug genommen wird, daß im Ergebnis die abgegebenen Erklärungen in einer Urkunde enthalten seien, was in der Regel voraussetze, daß das in Bezug genommene Schriftstück der unterzeichneten Urkunde unmittelbar beigefügt werde; alsdann decke die Unterschrift unter der Haupturkunde den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1962 - VIII ZR 206/60 - LM Nr. 6 zu § 566 BGB). - OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 80/07
Langfristiger Gewerberaummietvertrag: Schriftformerfordernis für ein …
Die Wahrung der Schriftform langfristig abgeschlossener Mietverträge war 1993 gleichermaßen wie 1995 bereits seit Jahrzehnten Gegenstand zahlreicher höchstrichterliche Entscheidungen (BGH, Urteil vom 26.02.1962 - VIII ZR 206/60 = WM 1962, 629; NJW 1962, 1388; WM 1963, 534; BGHZ 40, 255; 42, 333; 50, 39; 52, 25; 55, 71; 65, 49; 72, 394; 81, 46; BGH, Urteil vom 29.10.1986 - VIII ZR 253/85 = BGHZ 99, 54). - BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 71/66
Formmangel beim Mietverlängerungsvertrag
Hier fehlt es aber im Verlängerungsvertrag an der Angabe des Mietzinses, der zu den wesentlichen Bestandteilen jedes Miet- oder Pachtvertrages gehört (Senatsurteile vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 = IM BGB § 567 Nr. 1, und vom 26. Februar 1962 - VIII ZR 206/60 = IM BGB § 566 Nr. 6).
- BGH, 05.07.1967 - VIII ZR 124/65
Kündigung eines Vertrages über die Zurverfügungstellung von …
Wie der erkennende Senat mehrfach ausgeführt hat, dient die Bestimmung nicht etwa dazu, den Vermieter vor Übereilung zu bewahren; ihr Sinn und Zweck sind vielmehr, einen späteren Grundstückserwerber, der in die Rechtstellung des Vermieters einrückt, vor schriftlich nicht niedergelegten und ihm daher unbekannten Vereinbarungen der Mietparteien zu schützen (Urteil vom 26. Februar 1962 - VIII ZR 206/60 - LM BGB § 566 Nr. 6 a BGHWarn 1962 Nr. 48). - BGH, 26.10.1966 - VIII ZR 173/65
Abschluss eines Mietvertrages - Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel - …
Das gilt auch für nachträgliche Ergänzungen und Änderungen (Urteile des erkennenden Senats vom 26. Februar 1962 - VIII ZR 206/60 = WM 1962, 629 und vom 28. November 1962 - VIII ZR 142/61 = WM 1963, 172). - BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 212/60
Rechtsmittel
Dafür, daß eine Wahrung der Schriftform auch dann nicht angenommen werden könnte, wenn in dem Vertrage vom 23. Mai 1952 allgemein auf den Vertrag vom 7. Juli 1949 verwiesen wäre und zur Widerlegung der Einwendungen der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung vom 21. März 1961, welche die gleichen sind, wie in der Revisionserwiderung in der Sache H./Mo.-P. - VIII ZR 206/60 - kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das gleichzeitig verkündete Urteil in dieser Sache unter IV 3 a-c der Entscheidungsgründe verwiesen werden; denn in beiden Sachen haben sich die Mieter und die Vermieterin in sämtlichen Rechtszügen, auch in den Räumungssachen vor dem Amtsgericht in München jeweils durch dieselben Anwälte vertreten lassen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".