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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,356
BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91 (https://dejure.org/1992,356)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1992 - VIII ZR 218/91 (https://dejure.org/1992,356)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91 (https://dejure.org/1992,356)
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Aufrechnung nach Vergleich

§ 767 ZPO, Vollstreckungsgegenklage gegen Dritten nur, wenn die Voraussetzungen für eine Klauselerteilung bei ihm vorliegen (dieser muß die titulierte Forderung nachträglich erlangt haben);

§ 767 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar auf Prozeßvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), Präklusion kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Drittübertragung einer titulierten Forderung - Vergleich - Vollstreckungsabwehrklage gegen Dritte - Aufrechnungsvorbehalt - Aktivlegitimation des Titelgläubigers - Vollstreckungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 387, § 242; ZPO § 767 Abs. 1, § 727, § 731
    Vollstreckungsgegenklage bei Abtretung der titulierten Forderung - Treuwidrige Aufrechnung mit Gegenforderung nach vergleichsweiser Zahlungszusage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 120, 387
  • NJW 1993, 1396
  • MDR 1993, 473
  • VersR 1993, 504
  • WM 1993, 520
  • BB 1993, 1113
  • Rpfleger 1993, 291
 
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Wird zitiert von ... (77)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 218/83

    Grundschuldbestellung zugunsten des Sohnes - §§ 727, 767 ZPO, Unzulässigkeit …

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91
    Das ist grundsätzlich der im Titel oder in der Vollstreckungsklausel als Gläubiger Benannte (…vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 767 Rdnr. 10;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 767 Rdnr. 40; BGHZ 92, 347, 348) [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83].

    Der Titelgläubiger bleibt trotz Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlustes der Inhaberschaft aktiv legitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen (BGH, Urteil vom 21. April 1980 - II ZR 107/79 = NJW 1980, 2527, 2528; Brehm, JZ 1985, 342, 343; Münzberg, NJW 1992, 1867 f [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]).

    Dem stehen die Urteile des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1984 (BGHZ 92, 347 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83]) und 5. Juli 1991 (V ZR 343/89 = NJW-RR 1992, 61) nicht entgegen.

  • BGH, 19.09.1991 - IX ZR 296/90

    Getrennte Abtretung von Bürgschaft und Hauptforderung

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91
    Selbst wenn die Abtretungsvereinbarung entgegen ihrem Wortlaut nicht lediglich die Bürgschaftsforderung der Volksbank W. gegen den Zweitbeklagten, sondern, was das Berufungsgericht - mit allerdings nicht bedenkenfreier und von der Revision mit beachtlichen Argumenten angegriffener Begründung - bejaht hat, auch die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung gegen die Gemeinschuldnerin erfaßt haben sollte und deshalb wirksam wäre (vgl. BGHZ 115, 177, 180 m.w.Nachw.), müßte der erklärten Aufrechnung die Wirksamkeit versagt werden.
  • BGH, 19.09.1983 - II ZR 12/83

    Vorausabtretung einer Auseinandersetzungsforderung

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91
    Der Rechtserwerb der Erstbeklagten aufgrund der im voraus vereinbarten Abtretung vom 23. September 1988 bzw. 18. Januar 1989 vollendete sich mit der Entstehung des Abfindungsanspruchs (vgl. BGHZ 88, 205, 206 f) [BGH 19.09.1983 - II ZR 12/83].
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 343/89

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsstandschaft

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91
    Dem stehen die Urteile des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1984 (BGHZ 92, 347 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83]) und 5. Juli 1991 (V ZR 343/89 = NJW-RR 1992, 61) nicht entgegen.
  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91
    Der Titelgläubiger bleibt trotz Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlustes der Inhaberschaft aktiv legitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen (BGH, Urteil vom 21. April 1980 - II ZR 107/79 = NJW 1980, 2527, 2528; Brehm, JZ 1985, 342, 343; Münzberg, NJW 1992, 1867 f [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]).
  • BGH, 21.04.1980 - II ZR 107/79

    Aufrechnungsmöglichkeit des Vollstreckungsgläubigers gegen Schadensersatzanspruch …

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91
    Der Titelgläubiger bleibt trotz Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlustes der Inhaberschaft aktiv legitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen (BGH, Urteil vom 21. April 1980 - II ZR 107/79 = NJW 1980, 2527, 2528; Brehm, JZ 1985, 342, 343; Münzberg, NJW 1992, 1867 f [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]).
  • BAG, 22.04.1971 - 2 AZR 205/70

    Kündigungsabfindung - Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91
    Entstanden ist ein Abfindungsanspruch, der - wie hier - für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wird (vgl. §§ 14 Abs. 2, 9 KSchG), sobald er durch Richterspruch oder durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem Dienstberechtigten und -verpflichteten im Zusammenhang mit der Auflösung des (Dienst-Arbeits-)Verhältnisses begründet wird (vgl. BAG, DB 1971, 1531 und 1980, 358, 359).
  • RG, 23.05.1928 - I 292/27

    Aufrechnung bei Kommissionsgeschäften

    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91
    Ihr steht entgegen, daß die Klägerin sich beim Abschluß des Vergleiches im Mai 1989, in dem sie sich zur Zahlung an den Zweitbeklagten verpflichtete, die Aufrechnung mit der Gegenforderung, die sie sich zuvor von der Volksbank W. hatte abtreten lassen, nicht vorbehalten oder sonstwie zu erkennen gegeben hat, daß sie im Besitz einer Gegenforderung sei (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1980 - IX ZR 41/77 = LM § 387 BGB Nr. 63; RGZ 121, 177, 179;… Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 387 Rdnr. 15).
  • BGH, 29.05.1980 - IX ZR 41/77
    Auszug aus BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91
    Ihr steht entgegen, daß die Klägerin sich beim Abschluß des Vergleiches im Mai 1989, in dem sie sich zur Zahlung an den Zweitbeklagten verpflichtete, die Aufrechnung mit der Gegenforderung, die sie sich zuvor von der Volksbank W. hatte abtreten lassen, nicht vorbehalten oder sonstwie zu erkennen gegeben hat, daß sie im Besitz einer Gegenforderung sei (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1980 - IX ZR 41/77 = LM § 387 BGB Nr. 63; RGZ 121, 177, 179;… Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 387 Rdnr. 15).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17

    Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit: …

    Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1986, IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307 sowie BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992, VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392).

    Gleiches gelte bei einem gerichtlichen Vergleich jedenfalls dann, wenn der in ihm geregelte vollstreckbare Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, der durch den Vergleich beendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392;… ebenso BAGE 149, 38 Rn. 19).

    Hat der gerichtliche Vergleich dagegen Ansprüche zum Gegenstand, die zuvor nicht rechtshängig waren, kann die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392;… BAGE 149, 38 Rn. 19).

  • OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17

    Zwangsvollstreckung: Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Veräußerung der …

    Später hat der Bundesgerichtshof jedoch offen gelassen, unter welchen Umständen eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO möglich sei, wenn der Errichtung des Vollstreckungstitels die Rechtshängigkeit des darin geregelten Anspruchs vorausgegangen ist, der Prozessvergleich also - wie im vorliegenden Fall - keine über den Streitgegenstand hinausgehenden Ansprüche tituliert (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91 -, BGHZ 120, 387, Rn. 19).
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