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| BGH, 12.01.1960 - VIII ZR 34/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1960, 304
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- RG, 18.02.1918 - VI 459/17
Einfluss des Krieges auf die Warenlieferungsmöglichkeit; Unmöglichkeit der …
Auszug aus BGH, 12.01.1960 - VIII ZR 34/59
Die Auffassung des Berufungsgerichts steht auch damit im Einklang, daß im Rahmen der §§ 325, 275 BGB auch ein nicht unmittelbar verschuldetes nachträgliches Eintreten von Unvermögen auf selten des Schuldners als von ihm zu vertreten angesehen wird, wenn er bei Vertragsabschluß bei gehöriger Überlegung mit einem solchen Eintreten rechnen mußte; denn damit hat er - von Ausnahmefällen abgesehen - diese Gefahr auf sich genommen und kann sich deshalb schon nach Treu und Glauben seinem Vertragsgegner gegenüber nicht auf dieses Unvermögen berufen (zu vgl. RGZ 93, 17;… Palandt, BGB 18. Aufl. § 275 Anm. 6).
- BGH, 25.11.1998 - XII ZR 12/97
Rechtsfolgen des Versprechens einer unmöglichen Leistung durch den Vermieter
Auch wenn das nicht der Fall ist, hat er die Unmöglichkeit zu vertreten, weil er sich uneingeschränkt zur Leistung verpflichtet hat, obwohl er das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluß bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - VIII ZR 34/59 - LM BGB § 325 Nr. 8;… MünchKomm BGB/Emmerich aaO § 275 Rdn. 71;… RGRK-BGB/Ballhaus, 12. Aufl. § 325 Rdn. 5;… Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl. § 275 Rdn. 23 m.w.N.). - BGH, 04.06.1982 - V ZR 81/81
Rechtsfolgen der Genehmigungspflicht von Baumaßnahmen
Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob ein nachträgliches Unvermögen vom Beklagten im Anschluß an das BGH-Urteil vom 12. Januar 1960, VIII ZR 34/59 (MDR 1960, 304 = LM § 325 BGB Nr. 8) zu vertreten wäre, wenn ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der richtige Verlauf der Straßenbegrenzungslinie bekannt gewesen wäre. - BGH, 29.04.1970 - VIII ZR 120/68
Streit um die Wirksamkeit des Mietvertrages für ein noch zu errichtendes …
Im Rahmen der §§ 275, 285, 325, 326 BGB muß auch eine nicht unmittelbar verschuldete Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung als vom Schuldner zu vertreten angesehen werden, wenn er bei Vertragschluß bei gehöriger Überlegung mit einem solchen Ausgang rechnen mußte; denn damit hat er, von Ausnahmefällen abgesehen, diese Gefahr auf sich genommen und kann sich deshalb schon nach Treu und Glauben seinem Vertragsgegner gegenüber nicht auf Unvermögen oder unverschuldete Leistungsverzögerung berufen (Senatsurteil vom 12. Januar 1960 - VIII ZR 34/59 = MDR 1960, 304 = BB 1960, 303 = Betrieb 1960, 261 mit Nachweisen). - BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 135/61
Rechtsmittel
Diese können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden (Berthold/Hartlieb Filmrecht 1957 S. 411, 412; von Gramm, Grundfragen des Filmrechts 1957, 70, 72; Urt. des erkennenden Senats vom 12. Januar 1960 - VIII ZR 34/59 - Ufita Bd. 31 1960, S. 332). - BGH, 12.03.1982 - V ZR 48/81
Nachträgliche Unmöglichkeit (Unvermögen) - Begriff der "Billigkeit" - …
Dabei wird der Schuldvorwurf gegenüber der Beklagten allein darauf gestützt (u.a. unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 12. Januar 1960, VIII ZR 34/59 = Betrieb 1960, 261, 262 und auf RGZ 93, 17, 18), sie habe in Kenntnis aller Umstände, die zur Unmöglichkeit führten, den Vertrag abgeschlossen.
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