Rechtsprechung
| BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59 |
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Papierfundstellen
- NJW 1960, 1003
- MDR 1960, 492
- JR 1960, 217
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.04.1959 - VII ZR 19/58
Globalzession. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHZ 30, 149?151 ausgeführt, der Grundsatz der Priorität, nach welchem bei mehrfacher Abtretung einer Forderung nur die zeitlich erste wirksam sei, gelte unbestritten bei der Abtretung bereits bestehender Forderungen." Er müsse aber auch für die Abtretung künftiger Forderungen Geltung haben, da es, soweit die Abtretungen sonst an keinen Mängeln litten, kein anderes dem Gesetz und den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechendes Merkmal gebe, um über die Konkurrenz derselben zu entscheiden« Auf den Surrogationsgrundsatz, wonach an die Stelle des bis zur Weiterveräußerung bestehenden (vorbehaltenen) Eigentums des Lieferers die Kaufpreisforderung des Kunden gegen dessen Abkäufer treten soll, könne die entgegengesetzte Auffassung nicht gestützt werden« Dieser Grundsatz sei im geltenden Recht auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt, zu denen die zu entscheidende nicht gehöre.Insoweit sind Rügen von der Revision auch nicht erhoben worden" b) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertrag ges bestehen auch nicht deshalb, weil der Kläger sich durch die Sicherungsabtretung diejenigen künftigen Forderungen gegen die Belegschaftsmitglieder der Zeche H A A hat übertragen lassen, die die Firma R A A euch ihren Lieferanten auf Grund ihrer Einkaufsverträge wegen des dort vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes abtreten mußte" Der Bundesgerichtshof hat in der vorstehend am Anfang des Abschnitts 2 erwähnten Entscheidung (BGHZ 30, 149) eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank als sittenwidrig und nichtig erachtet, so weit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen sollte, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehaltes künftig ab treten mußte und abgetreten hatte.
- BGH, 05.01.1955 - IV ZR 154/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
Aus dem Urteil ues IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5 o Januar 1955 - IV ZR 154/54 - = UJW 1955?544 kann entgegen der Meinung der Revision für die Entscheidung der vorliegenden Frage nichts gewonnen werden. - BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 434/56
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Ersatzaussonderungsrecht
Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
ber" § 46 KO gibt dem Vorbehaltsverkäufer zwar ein Ersatzaussonderungsrecht, wenn die unter Eigentunisvorbehalt verkaufte Ware unbefugt vor der Eröffnung des Konkursverfahrens von dem Gemeinschuldner, oder nach der Eröffnung des Verfahrens vom Konkursverwalter veräußert worden ist und die Gegenforderung noch aussteht oder nach der Eröffnung des Verfahrens zu der Konkursmasse eingezogen worden isto Hierbei hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß der Käufer bei verlängertem EigentumsVorbehalt nicht zur Weiterveräußerung der Y/are befugt sei, wenn sein Abnehmer die Abtretung der PrdilDforderung vertraglich ausgeschlossen habe (BGHZ 27, 306) o A us dieser konkursrechtlichen Gestaltung können jedoch keine Schlüsse für die Beantwortung der Frage nach der Konkurrenz mehrfacher Abtretungen von künftigen Forderungen gezogen werden. - BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 11/59
Vorausabtretung und Konkursanfechtung
Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
Lie Revision will auf dieses Urteil ihre Auffassung stützen, daß die zu verschiedenen Zeiten vereinbarten Vorausabtretungen mit der Entstehung der abgetretenen Forderung gleichzeitig wirksam geworden seien und deshalb gleichen Rang genössen" Daß ein Vertrag über Abtretung einer künftigen Forderung mit sei" nem Abschluß und nicht erst mit der Entstehung der Forderung zustande kommt, entspricht jedoch fast einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung und wird auch durch das angeführte Urteil nicht in Frage gestellt" fort ist lediglich ausgesprochen, daß, wenn der spätere Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eine künftige Forderung im voraus, abgetreten habe, die Forderung jedoch erst nach der Konkurseröffnung entstehe, der auf der Abtretung beruhende Erwerb der Forderung durch den Zessionär den Konkursgläubigern gegenüber nach § 15 KO unwirksam sei" Die Gründe des Urteils ergeben jedoch im übrigen, daß angenommen wird, eine spätere gegenteilige Verfügung über eine im voraus abgetretene Forderung entbehre der Wirksamkeit, auch wenn die Vorausabtretung sich erst mit der Entstehung der Forderung auswirken könne" Auch dort ist demnach der Grundsatz der Priorität für die Konkurrenz mehrfacher Abtretungen künftiger Forderungen anerkannt" Ähnlich hat der erkennende Senat im Urteil vom 30" Juni 1959 - VIII ZR 11/59 - NJW 1959?1539 ausgeführt, daß bei der Vorausabtretung zum Abschlußtatbestand der Abtretung nicht auch der Forderungsübergang gehöre, dieser vielmehr Wirkung der Abtretungsvereinbarung sei" Hur zur Vollendung des Erwerbes, auf den für die konkursrechtliche Anfechtbarkeit abzustellen sei, gehöre, daß ein Sachverhalt verwirklicht worden sei, durch den die abgetretene künftige Forderung zur Entstehung gekommen sei". - BGH, 08.07.1958 - VIII ZR 201/57
Auszug aus BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
War der mit dem Kläger geschlossene Sicherungsabtretungsvertrag aber wirksam abgeschlossen, so kann or auch nicht dadurch rückwirkend wieder beseitigt werden, daß die Firma R f l unter Täuschung ihrer Lieferanten mit diesen weitere Abtretungsverträge schloß" Spätere Ereignisse können für die Beurteilung, ob ein Vertragsschluß gegen die guten Sitten verstößt, nur insoweit von Bedeutung sein, als sie zur Zeit des Vertragsschlusses bereits in die Planungen der Parteien einbezogen sind oder Rückschlüsse auf die subjektiven oder objektiven Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses erlauben (Urteil des erkennenden Senats vom 8 « Juli 1958 - VIII ZR 201/57 - MDR 1958, 481 = BB 1958, 1222)., Liese Voraussetzungen liegen, wie schon ausgeführt, hier nicht vor".
- BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03
Voraussetzungen und Wirksamkeit der Hinterlegung bei Angabe eines weiteren …
a) Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubiger zu einer Erfüllung seiner Verbindlichkeit führt (BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, NJW 1960, 1003;… Urt. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200), ist der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung davon abhängig, daß sich der Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag benannten Empfangsberechtigten befindet (…vgl. Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., 1994, S. 345, 357; auch OLG Hamburg, SeuffA 60 [1905], Nr. 205).Selbst der Verzicht auf sein Rücknahmerecht (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) hindert den Hinterleger nicht, die sachlich nicht gerechtfertigte Benennung dieser Person im ursprünglichen Hinterlegungsantrag zu widerrufen und ihr dadurch die Eigenschaft eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, u. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, beide aaO, für den umgekehrten Fall der Nachbenennung eines möglichen Forderungsprätendenten).
- BGH, 09.11.1978 - VII ZR 54/77
Sittenwidrigkeit einer Globalzession mit schuldrechtlicher Teilverzichtsklausel
Ausnahmen sind jeweils nur dann anerkannt worden, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles an der für einen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB notwendigen verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlt, was aber nur in extrem gelagerten Fällen anzunehmen ist (BGHZ 32, 361, 366; 55, 34, 35; BGH NJW 1960, 1003; 1974, 942; Urteil vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 157/60 = WM 1962, 13, 15).Für die Frage der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend (BGHZ 7, 111; BGH NJW 1960, 1003; Urteile vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 157/60 = WM 1962, 13 und vom 27. Januar 1977 - VII ZR 339/74 = WM 1977, 399 mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 09.06.1960 - VII ZR 229/58
Vorausabtretung durch Erblasser
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- BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88
Begriff der Einziehung; Verzicht auf die Rücknahme einer hinterlegten Geldsumme
Die Hinterlegung und der Verzicht auf die Rücknahme wirken wie die Erfüllung zugunsten des wahren Gläubigers, selbst wenn dieser erst nach dem Verzicht auf die Rücknahme gegenüber der Hinterlegungsstelle benannt wird (BGH, Urt. v. 2. Februar 1960 - VIII ZR 43/59, NJW 1960, 1003). - BGH, 12.11.1970 - VII ZR 34/69
Sicherungsabtretung von Kundenforderungen
Ausnahmen sind jeweils nur dann anerkannt worden, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles an der für einen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB notwendigen verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlte (BGHZ 32, 361, 366 [BGH 09.06.1960 - VII ZR 228/58]; BGH NJW 1960, 1003; WM 1962, 13, 15). - BGH, 09.06.1960 - VII ZR 228/58
Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung an Banken
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 07.03.1974 - VII ZR 148/73
Wirksamkeit einer zur Sicherung eines Kredits vereinbarten Globalzession …
Die Klägerin gewährte einen laufenden Kredit und finanzierte nicht etwa ein bestimmtes einzelnes Geschäft, wie das in NJW 1960, 1003 der Fall war. - BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86
Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung - …
Dieser Grundsatz entspricht der allgemeinen Auffassung in der zivilrechtlichen Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (vgl. Urteile vom 30. April 1959 VII ZR 19/58, BGHZ 30, 149, 151 f.; vom 2. Februar 1960 VIII ZR 43/59, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1960, 1003; vom 30. Mai 1960 VII ZR 257/59, BGHZ 32, 357; vom 9. Juni 1960 VII ZR 228/58, BGHZ 32, 361, 363;… Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 2/1, 11. Aufl., Stand 1986, § 408 Rdnr. 1;… Roth in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, 2. Aufl., 1985, § 408 Rdnr. 1), der sich der erkennende Senat anschließt. - KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
Prätendentenstreit im Hinterlegungsverfahren: Schuldbefreiende Hinterlegung bei …
Die Hinterlegung wirkt auch dann schuldbefreiend, wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle den wahren Gläubiger erst nachträglich benennt (BGH NJW-RR 1989, 200; BGH NJW 1960, 1003). - BGH, 25.10.1972 - VIII ZR 54/71
Klage des Konkursverwalters bei Hinterlegung
Gegen die Annahme, der Konkursverwalter sei berechtigt, die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages zu verlangen, spricht auch, daß die Hinterlegung des streitigen Betrages an der Rechtslage nichts ändert, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Senatsurteil vom 2. Februar 1960 - VIII ZR 43/59 = LM BGB § 378 Nr. 5 = NJW 1960, 1003 = WM 1960, 395). - BGH, 06.11.1968 - VIII ZR 15/67
Wirksamkeit der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts - …
- BGH, 26.05.1970 - VI ZR 48/69
Ermittlung der Rechtmäßigkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts - Anspruch …
- BGH, 29.01.1969 - VIII ZR 212/66
Wirksamkeit der Übereignung eines Sicherungsgutes durch vorweggenomme Einigung …
- BGH, 30.10.1961 - VII ZR 157/60
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