Rechtsprechung
| BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Angebot eines Energieversorgungsvertrags mit nur einer Zahlmöglichkeit wettbewerbswidrig
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 41 Abs 2 S 1 EnWG
- IWW
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 4 UKlaG, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 41 Abs. 2 EnWG, Anhang I Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/73/EG, Richtlinie 2003/55/EG, Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2003/54/EG, § 13 BGB
- Wolters Kluwer
- online-und-recht.de
Bei Online-Bestellung ausschließlich Lastschriftverfahren ist rechtswidrig
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Stromversorgung: Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
EnWG § 41 Abs. 2 Satz 1
Unzulässige Zahlungsbeschränkungen bei Online-Stromvertrag - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EnWG § 41 Abs. 2 S. 1
Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG bei Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Abhängigmachung des Abschlusses eines Stromvertrags von der Verpflichtung zur Zahlung per Bankeinzug - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Strom muss nicht per Lastschrift bezahlt werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Abmahnfähiger Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG wenn Energieversorger bei Bestellvorgang im Internet durch Haushaltskunden nur Zahlung per Bankeinzug anbietet
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Online-Abschluss von Stromlieferungsverträgen - und die Zahlungsmöglichkeiten
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Stromtarif "online" - Energieversorger dürfen beim Vertragsschluss mit Kunden nicht auf Zahlung per Lastschrift bestehen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kein Zwang zur Zahlung der Stromrechnung per Lastschrift
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unzulässigkeit eines von einem Energieversorger im Internet angebotenen Bestellvorgangs auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages nach § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Stromversorgung: Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Energieversorger darf bei Online-Bestellung nicht nur Lastschriftverfahren anbieten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift: Energieversorger müssen bei Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten - Stromtarif muss auch für Kunden ohne Girokonto erhältlich sein
Besprechungen u.ä. (2)
- Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Verstoß gegen das EnWG bei Abschluss eines Stromlieferungsvertrages
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Energieversorgung: Keine Beschränkung von Sonderkunden auf Zahlung per Bankeinzug! (IMR 2019, 340)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 28.03.2017 - 25 O 292/16
- OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17
- BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 1205
- MDR 2019, 922
- WM 2019, 963
- MMR 2020, 31
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
AGB eines Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Zahlung des …
Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18
Rn. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12) sei § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG unter Beachtung der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Kunden ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" anzubieten sei.Für den Bereich der Versorgung mit Gas im Rahmen von Sonderkundenverträgen hat der Senat - unter richtlinienkonformer Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG in Bezug auf Anhang I Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 S. 94 vom 14. August 2009; im Folgenden: Gasrichtlinie), wonach die Kunden über ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" verfügen können müssen - bereits entschieden, dass damit Zahlungsmittel und Zahlungswege gemeint sind und dass es jedenfalls ausreicht, den Verbrauchern drei verschiedene Zahlungswege zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, NJW 2013, 2814 Rn. 12 ff., 19).
Ferner hat der Senat aus der Zielsetzung der Gasrichtlinie das Erfordernis abgeleitet, dass die Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen, etwa durch "diskriminierend" ausgestaltete Zahlungsmodalitäten, vor allem, wenn diese besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligen (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 13, 25 ff.).
Auf diese Weise werden vor allem die besonders schutzbedürftigen Verbraucher, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können, vom Angebot der Beklagten von vornherein ausgeschlossen oder zumindest abgehalten (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 26 ff.).
Rn. 22 c) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG verbiete es jedenfalls nicht uneingeschränkt, den Kunden vor dem Vertragsschluss zur Angabe seiner Kontodaten und zur Einwilligung zu einer bestimmten Zahlungsweise zu veranlassen, verkennt sie bereits, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung ein solch uneingeschränktes Unterlassungsgebot gar nicht enthält, sondern der Beklagten lediglich die Verwendung des konkreten Angebotsmusters untersagt ist, angesichts dessen Gestaltung - wie bereits mehrfach ausgeführt - gerade nicht sichergestellt ist, dass dem Kunden vor Vertragsschluss eine Wahl zwischen verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten eingeräumt wird, und dies zudem einzelne, besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 26 ff.).
Schon aus diesem Grund kann dahinstehen, inwieweit der Stromanbieter bei der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Zahlungsklauseln auch sein Interesse an der Rationalisierung und Vereinfachung der Vertragsabwicklung und damit seiner Kosten berücksichtigen darf (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 23, 29 mwN;… OLG Köln, NJW-RR 2017, 1072 Rn. 22 f.;… Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., Band 1, Halbbd. 1, § 41 EnWG Rn. 74).
- OLG Köln, 24.03.2017 - 6 U 146/16
Lastschrift ist nicht genug
Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18
Schon aus diesem Grund kann dahinstehen, inwieweit der Stromanbieter bei der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Zahlungsklauseln auch sein Interesse an der Rationalisierung und Vereinfachung der Vertragsabwicklung und damit seiner Kosten berücksichtigen darf (…vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 23, 29 mwN; OLG Köln, NJW-RR 2017, 1072 Rn. 22 f.;… Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., Band 1, Halbbd. 1, § 41 EnWG Rn. 74). - LG Düsseldorf, 22.10.2015 - 14d O 4/15
Eingabe der Bankdaten und Erteilung einer Einzugsermächtigung als Voraussetzung …
Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18
Eine etwaige Wahlmöglichkeit, die die Beklagte Kunden nach der Ausfüllung des Online-Angebotes noch vor Annahme des Angebots zur Verfügung stellte, könnte nichts daran ändern, dass die Kunden, die mit dem Lastschriftverfahren nicht einverstanden sind oder die nicht über ein Bankkonto verfügen und die Bestellung deshalb nicht ausfüllen können, von dem Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind und von einer Wahlmöglichkeit auch keine Kenntnis erlangen können (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 14d O 4/15, juris Rn. 24).
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei …
Denn wie Absatz 2 (siehe hierzu Senatsurteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18, EnWZ 2019, 262 Rn. 14 mwN) dient Absatz 3 der genannten Vorschrift seinem Regelungszweck nach dazu, Haushaltskunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher im vertraglichen Bereich zu schützen (…vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 34). - BGH, 21.10.2025 - EnZR 97/23
Operative Gründe
§ 41 EnWG dient dem Verbraucherschutz und ist damit eine Verbraucherschutzvorschrift im Sinn des § 2 UKlaG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18, RdE 2019, 384 Rn. 14;… vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 200/20, RdE 2023, 236 Rn. 15), was der Gesetzgeber mittlerweile in § 2 Abs. 2 Nr. 27 UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung klargestellt hat. - BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei …
Denn wie Absatz 2 (siehe hierzu Senatsurteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18, EnWZ 2019, 262 Rn. 14 mwN) dient Absatz 3 der genannten Vorschrift seinem Regelungszweck nach dazu, Haushaltskunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher im vertraglichen Bereich zu schützen (…vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 34). - LG Köln, 26.11.2019 - 31 O 329/18
Strompreiserhöhung: Ankündigung per E-Mail erfordert eindeutigen Betreff
Für § 41 Abs. 2 EnWG haben der BGH (NJW-RR 2019, 1205) und das OLG Köln (GRUR-RR 2017, 504) dies bereits festgestellt. - LG Köln, 26.11.2019 - 31 O 330/18
Gaspreiserhöhung: Ankündigung per E-Mail erfordert eindeutigen Betreff
Für 8 41 Abs. 2 EnWG haben der BGH (NJW-RR 2019, 1205) und das OLG Köln (GRUR-RR 2017, 504) dies bereits festgestellt.
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