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| BGH, 14.06.1961 - VIII ZR 73/60 |
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Papierfundstellen
- NJW 1961, 1765
- DB 1961, 1321
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BGH, 07.01.1960 - II ZR 228/59
Kaufmannseigenschaft des Inhabers eines nicht im Handelsregister eingetragenen …
Auszug aus BGH, 14.06.1961 - VIII ZR 73/60
Danach ist aber die Haftung desjenigen, der als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft eines Binzeikaufmanns eintritt, falls der bisherige Geschäftsinhaber mehrere selbständige Unternehmen unter verschiedenen Firmen betreibt an die Voraussetzung geknüpft, daß die Verbindlichkeit gerade in dem von der offenen Handelsgesellschaft fortgesetzten Geschäftsbetriebe entstanden ist« Sieht man im vorliegenden Falle davon ab, daß das Berufungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob der Beklagte mit dem Kaufmann B ü b e r h a u p t schon einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen batte, und daß es den möglicherweise abgeschlossenen Vertrag als gemäß § 154 Abs. 2 BGB unwirksam angesehen hat, unter stellt man vielmehr einen gültigen Gesellsehaftsvertrag, so kommt es für die hier zu treffende Entscheidung in erster Reihe darauf an, die beiden Unternehmen von einander abzugrenzen, die unter den Firmen Gerhard B f p & Co. und Barco-Sport oHG geführt worden 3ind (BGHZ 31, 397, 399; RG LZ 1907, 822).Bieser Gedankengang, der als der eigentliche Sacbgrund der Haftung nach § 25 HGB angesehen wird, trifft auf die Haftung aus § 28 HGB indes nicht zu, weil dort bestimmt 1 ist, die Altgläubiger könnten sich auch dann an den zu dem bisherigen Schuldner hinzutretenden Gesellschafter halten, wenn die neugebildete offene Handelsgesellschaft die bisherige Firma nicht fortfübrt (vgl" hierzu Fischer, Anmerkung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar I960 - II ZR 228/59 - BGHZ 31, 397 - in LM HGB § 28 Nr. 3)<> Der wirkliche Sachgrund für die Haftung aus - auch.
- RG, 13.10.1933 - II 110/33
Unter welchen Voraussetzungen haftet derjenige, der in das Geschäft eines …
Auszug aus BGH, 14.06.1961 - VIII ZR 73/60
1. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Reichsgerichts, eine Haftung aus § 28 HGB auch dann anzunehmen, wenn es zu einem gültigen Gesellschaftsvertrage, der zur Begründung einer offenen Handesgesellschaft hätte führen können, nicht gekommen ist, dessen ungeachtet aber die Eintragung der offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister und die anschließende Bekanntmachung erfolgt sind (RGZ 89, 97, 98; 142, 98, 106).Verhalten beruhende Erklärung im Regelfälle anders zu würdigen ist (RGZ 142, 98, 107).
- BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54
Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag
Auszug aus BGH, 14.06.1961 - VIII ZR 73/60
lichkeit den Rechtsschein erwecke, er sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereit (vgl. BGHZ 18, 248, 250; 22, 234, 239; RGZ 149, 28).
- BGH, 29.11.1956 - II ZR 32/56
Haftung des Erwerbes aus Fortführung einer unzulässigen Firma; …
Auszug aus BGH, 14.06.1961 - VIII ZR 73/60
lichkeit den Rechtsschein erwecke, er sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereit (vgl. BGHZ 18, 248, 250; 22, 234, 239; RGZ 149, 28). - BGH, 01.12.1958 - II ZR 238/57
Anforderungen an den Ausschluß der Haftung für Verbindlichkeiten des früheren …
Auszug aus BGH, 14.06.1961 - VIII ZR 73/60
So steht die Rechtsprechung (BGHZ 29, 1, 5; RGZ 145" 278) auf dem Standpunkte, die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 HGB, wonach der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Fortführung des Geschäfts mit der bisherigen Firma im Regelfall für die GeschäftsVerbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, fuße auf einer rechtlich zwar nicht zutreffenden, aber doch bestehenden Verkehrsauffassung. - BGH, 30.06.1955 - I ZR 186/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.06.1961 - VIII ZR 73/60
Zwar scheitert die Anwendung des § 28 HGB nicht schon daran, daß der Beklagte in ein ruhendes Unternehmen eingetreten ist, das nicht mehr als einen Firmenmantel darstellte, (vgl. Urteil des BGH vom 30. Juni 1 9 5 5 - I ZR 186/53 = BB 1955, 877 Betrieb 1955, 942), mit Recht hat aber das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten um deswillen verneint, weil die Klägerin weder dargetan noch nachgewiesen habe, der Beklagte sei in das Geschäft der bisherigen Schuldnerin eingetreten, in welchem die Forderungen der Klägerin entstanden waren. - RG, 14.11.1916 - II 346/16
Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns
Auszug aus BGH, 14.06.1961 - VIII ZR 73/60
1. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Reichsgerichts, eine Haftung aus § 28 HGB auch dann anzunehmen, wenn es zu einem gültigen Gesellschaftsvertrage, der zur Begründung einer offenen Handesgesellschaft hätte führen können, nicht gekommen ist, dessen ungeachtet aber die Eintragung der offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister und die anschließende Bekanntmachung erfolgt sind (RGZ 89, 97, 98; 142, 98, 106). - RG, 08.06.1940 - II 149/39
1. Haftet die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft nach § 28 …
Auszug aus BGH, 14.06.1961 - VIII ZR 73/60
Baß jede andere Beurteilung fehlsam sein muß, zeigt sich besonders deutlich, wenn man auf den oben bereits erörterten Sachgrund der in § 28 HGB normierten Haftung zurückgeht, der, wie Fischer (…aaO) unter Verweisung auf RGZ 164, 115, 120 ausführt und wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, allenfalls in dem Rechtsgrundsatz zu finden ist, daß derjenige, der das Vermögen erhält, auch für die Geschäftsschulden aufkommen muß.
- BGH, 23.11.2009 - II ZR 7/09
Haftung einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft nach Beitritt von …
Rn. 8 Dies wäre zudem mit dem vom Senat vertretenen Grundsatz einer notwendigerweise engen Auslegung des § 28 HGB nicht vereinbar (…BGH, Urt. v. 7. Januar 1960 - II ZR 228/59, NJW 1960, 624, 625; Urt. v. 14. Juni 1961 - VIII ZR 73/60, NJW 1961, 1765, 1767).
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