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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3161
BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02 (https://dejure.org/2002,3161)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2002 - 1 BvR 771/02 (https://dejure.org/2002,3161)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2002 - 1 BvR 771/02 (https://dejure.org/2002,3161)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; ; VermG § 9

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Gleichheitsgrundsatz - Verwaltungsgerichtliche Entscheidung - Übereignung eines Ersatzgrundstücks - Klagebegehren - Grundsätzliche Bedeutung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG § 9 a. F.
    Aufhebung; Ersatzgrundstück; Verfassungsbeschwerde; Gleichheitsgrundsatz; Eigentumsgarantie; Entschädigungsanspruch; Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 9; GG Art. 14 Abs. 1
    Verpflichtung zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 58
  • NJW 2003, 58 (Ls.)
  • NJ 2002, 533
  • WM 2002, 1931
  • VIZ 2002, 621
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 83, 201 ; 101, 239 ; 102, 254).

    Durch sie werden die Rechte der Entschädigungsberechtigten nicht unangemessen beeinträchtigt, weil die für diese Entschädigung grundlegenden gesetzlichen Regelungen ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

    Schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers kann sich schließlich nicht aus der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) ergeben (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

  • BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00

    Ersatzgrundstück; Ersatzgrundstücksregelung, Aufhebung der; Aufhebung von § 9 …

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
    Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks nach dem früheren § 9 VermG überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fiel (verneinend BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - NJW 2001, S. 3065 ).

    Vermieden werden sollten zum einen erhebliche finanzielle Belastungen, die der Bund bei einer Umsetzung der Ersatzgrundstücksregelung befürchtete, und zum anderen Verzögerungen bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Entschädigungsanträge sowie ganz allgemein der beträchtliche Verwaltungsaufwand, der bei dieser Umsetzung den Gemeinden und Vermögensämtern gedroht hätte (…vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Vermögensrechtsergänzungsgesetzes, BTDrucks 14/1932, S. 9 f.; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001, a.a.O., S. 3067).

    Außerdem sollte mit der Streichung des § 9 VermG auch erreicht werden, dass alle Entschädigungsberechtigten gleichbehandelt werden und nicht die Gruppe derer, die als Entschädigung ein Ersatzgrundstück erhalten hätten, bevorzugt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001, a.a.O., S. 3067, mit Hinweis auf die dort angeführten Ausschussprotokolle).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 83, 201 ; 101, 239 ; 102, 254).

    In dieser Beschränkung der Wahlmöglichkeit liegt nicht die - eine Enteignung kennzeichnende - Entziehung subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 101, 239 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 83, 201 ; 101, 239 ; 102, 254).

    Rn. 6 b) Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Regelung zulässig ist, wenn mit ihr bisher bestehende Rechtspositionen umgestaltet oder beseitigt werden (vgl. insbesondere BVerfGE 83, 201 ), sind dabei gewahrt worden.

  • BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98

    Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nach dem Vermögensgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
    Insbesondere kann weder in der Abschaffung des Aufwendungsersatzanspruchs, der den die Ersatzgrundstücke zur Verfügung stellenden Gemeinden gegen den Bund zustand (vgl. BVerwGE 107, 205 ), noch in einer Erhöhung der Einnahmen des Entschädigungsfonds ein derartiges Mittel gesehen werden.

    Die durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. September 1998 (BVerwGE 107, 205) ausgesprochene Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung des Antrags des Beschwerdeführers nach § 9 VermG hatte die Fortsetzung eines noch laufenden Verfahrens zur Folge, das auch bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes noch keinen bestandskräftigen Abschluss gefunden hatte.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
    Rn. 10 3. Art. 2 Abs. 1 GG kann dem Beschwerdeführer einen weitergehenden Schutz nicht gewähren (vgl. auch BVerfGE 101, 54 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
    Vielmehr ist nur der Entschädigungsanspruch desjenigen, dessen Grundstück aus Gründen des § 4 Abs. 2 VermG nicht restituiert werden kann, in genereller und abstrakter Weise neu geordnet und damit eine Inhalts- und Schrankenregelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen worden (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 98, 17 ).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
    Vielmehr ist nur der Entschädigungsanspruch desjenigen, dessen Grundstück aus Gründen des § 4 Abs. 2 VermG nicht restituiert werden kann, in genereller und abstrakter Weise neu geordnet und damit eine Inhalts- und Schrankenregelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen worden (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 98, 17 ).
  • BVerwG, 11.03.2002 - 7 B 18.02

    Übereignung eines Ersatzgrundstücks an eine Erbengemeinschaft auf Grund einer …

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
    gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2002 - BVerwG 7 B 18.02 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2001 - VG 31 A 338.99 - .
  • VG Berlin, 30.11.2001 - 31 A 338.99

    Bestehen einer Übergangregelung im Vermögensrechtsergänzungsgesetz (VermRErgG); …

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
    gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2002 - BVerwG 7 B 18.02 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2001 - VG 31 A 338.99 - .
  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 B 15.08

    Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Rn. 5 Entsprechendes gilt für die Auffassung der Klägerinnen, sie könnten ein wertgleiches Ersatzgrundstück beanspruchen; auch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juni 2002 - 1 BvR 771/02 - dargelegt, dass die Streichung der Vorschrift in § 9 VermG a.F., nach welcher unter bestimmten weiteren Voraussetzungen grundsätzlich ein Ersatzgrundstück beansprucht werden konnte, weder der Eigentumsgarantie noch anderen Verfassungsbestimmungen widerspricht, insbesondere eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung nicht vorliegt.
  • BVerwG, 09.07.2003 - 8 B 100.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Die Beschwerde übersieht dabei, dass die Verfassungsmäßigkeit des den § 9 VermG aufhebenden Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften - Vermögensrechtsergänzungsgesetz - VermRErgG - vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht wurde (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2002 - 1 BvR 771/02 - VIZ 2002, 621 f.; Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - BVerwGE 114, 291 ).
  • BVerwG, 08.06.2005 - 8 B 42.05

    Weggeschwommene" Vermögenswerte; Vereinbarkeit mit Art. 14 GG.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn einmal unter Geltung des Art. 14 GG eingeräumte Restitutionsansprüche durch eine spätere Änderung des Vermögensgesetzes wieder entzogen werden (vgl. dazu u.a. Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - BVerwGE 114, 291 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 5, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2002 - 1 BvR 771/02 - ZOV 2002, 274).
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