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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,29210
BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23 (https://dejure.org/2023,29210)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23 (https://dejure.org/2023,29210)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 (https://dejure.org/2023,29210)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs: Voraussetzungen einer Entlastung des Kraftfahrzeugherstellers bei Inanspruchnahme wegen Verletzung europarechtlicher Schutzgesetze

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs: Voraussetzungen einer Entlastung des Kraftfahrzeugherstellers bei Inanspruchnahme wegen Verletzung europarechtlicher Schutzgesetze

  • IWW

    §§ 826, ... 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, § 31 BGB, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Art. 3 Nr. 10, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Falle seiner Inanspruchnahme; Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Falle seiner Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV.

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Falle seiner Inanspruchnahme; Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs: Voraussetzungen einer Entlastung des Kraftfahrzeugherstellers bei Inanspruchnahme wegen Verletzung europarechtlicher Schutzgesetze

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Anforderungen an die Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3796
  • MDR 2023, 1446
  • WM 2023, 2064
 
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Wird zitiert von ... (295)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Auszug aus BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
    Rn. 10 a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

    Rn. 11 Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27).

    Es hätte ihm aber Gelegenheit geben müssen, einen erlittenen Differenzschaden darzulegen, weil dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32;… ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.;… - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.).

    Dem vom Kläger in erster Linie auf §§ 826, 31 BGB gestützten "großen" Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 45).

    Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall der Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs durch den Kläger ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59, 61 mwN).

    Rn. 14 Das setzt zunächst die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 63).

    Der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 62) im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 17 ff.).

    Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 69).

    Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass nach den vom Berufungsgericht zitierten Angaben des KBA rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 70).

    Rn. 15 bb) Diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht, das seine Entscheidung vor dem Senatsurteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) gefällt hat, nicht gerecht geworden.

    Für den Differenzschaden auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gilt nichts anderes, weil dem auf §§ 826, 31 BGB gestützten "großen" Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde liegen, die beide im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45).

    Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …

    Auszug aus BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
    Rn. 4 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision, die entsprechend der beschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht ausschließlich Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung des Klägers zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 8 f.), hat im Umfang des auf die Berufungsanträge zu 1 und zu 3 beschränkten Rechtsmittelangriffs Erfolg.
  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 11/17

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife: …

    Auszug aus BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
    Der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 62) im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 533/20

    Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten …

    Auszug aus BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
    Rn. 17 Zu §§ 826, 31 BGB entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Weiterverkauf des Fahrzeugs den Vertragsabschlussschaden nicht ohne Weiteres entfallen lässt, sondern im Wege der Vorteilsausgleichung lediglich der erzielte marktgerechte Verkaufserlös anstelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs wie etwa erzielte Nutzungsvorteile mit dem dem Käufer zustehenden Schadensersatz zu verrechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 24 ff.;… Urteil vom 23. Juni 2022 - VII ZR 442/21, juris Rn. 19).
  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

    Auszug aus BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
    Es hätte ihm aber Gelegenheit geben müssen, einen erlittenen Differenzschaden darzulegen, weil dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zustehen kann (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.;… - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.).
  • BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22

    Anspruch auf Ersatz des Finanzierungsschadens im Rahmen des Schadensersatzes in …

    Auszug aus BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
    Das Berufungsgericht wird insoweit zu beachten haben, dass ein Differenzschaden nur bis zur Höhe von 15% des gezahlten Kaufpreises zu ersetzen ist und darüber hinaus auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Ersatz eines Finanzierungsschadens nicht verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1533/22, zVb).
  • BGH, 23.06.2022 - VII ZR 442/21

    Haftung des Herstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch die …

    Auszug aus BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
    Rn. 17 Zu §§ 826, 31 BGB entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Weiterverkauf des Fahrzeugs den Vertragsabschlussschaden nicht ohne Weiteres entfallen lässt, sondern im Wege der Vorteilsausgleichung lediglich der erzielte marktgerechte Verkaufserlös anstelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs wie etwa erzielte Nutzungsvorteile mit dem dem Käufer zustehenden Schadensersatz zu verrechnen ist (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 24 ff.; Urteil vom 23. Juni 2022 - VII ZR 442/21, juris Rn. 19).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 24 MK 1/21

    Bindungswirkung eines Rückrufbescheides des Kraftfahrt-Bundesamtes im Hinblick …

    Denn diese Sorgfalt gebietet es bei einer nicht im eigenen Sinne geklärten Rechtslage Rechtsrat einzuholen und eine abweichende rechtliche Beurteilung in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14 mwN).

    Rn. 436 Der Hersteller kann sich insofern aber entlasten, wenn er darlegt und im Bestreitensfall nachweist, dass er sich hinsichtlich der Zulässigkeit der eingesetzten Abschalteinrichtung in einem Verbotsirrtum (a. aa.) befand und dieser Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar (a. bb.) war (…BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 63, vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 13f;… Senatsurteile vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22 , juris Rn. 61 ;… vom 29.02.2024 - 24 U 1424/22 , juris Rn. 58 ).

    Soweit sich der Schuldner nicht auf eine tatsächlich oder hypothetisch erteilte behördliche Genehmigung stützt (vgl. BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 64ff), muss er die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung (sofern vorhanden) sorgfältig beachten (…vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2006 - X ZR 157/05, juris Rn. 19; vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).

    Zudem war das rechtliche Umfeld und dessen für die Zulässigkeit der eingesetzten Technik relevante Entwicklungen weiter durch die Rechtsabteilung oder sonstiges juristisch qualifiziertes Personal zu beobachten, um erforderlichenfalls entsprechend reagieren und Abläufe stoppen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14;… Senatsurteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22 , juris Rn. 41 m.w.N.).

  • BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22

    Zur Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils in einem …

    Rn. 32 Bei der Prüfung des Verschuldens der Beklagten wird das Berufungsgericht die seitens des Senats geklärten Maßstäbe zu berücksichtigen haben (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 58 ff.; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13 f.).

    Die insoweit für Kapitalgesellschaften geltenden Maßstäbe hat der Senat geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023, aaO, Rn.14).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund …

    Rn. 185 (a) Voraussetzung hierfür ist nicht nur die Unvermeidbarkeit eines (hypothetischen) Verbotsirrtums, sondern zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 63 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt: "sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen"; "konkret dargelegten Verbotsirrtums"; "seine Rechtsauffassung"; "einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers"; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13).

    Dies setzt voraus, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f.).

    Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung und Erlangung der EG-Typgenehmigung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15).

    Ebenso wenig genügt es zur Entlastung, wenn das KBA in einer Reihe von amtlichen Auskünften für den eingebauten Motortyp mitgeteilt hat, dass unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 6, 14).

    Das setzt zunächst die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers, namentlich nach den insoweit geltenden Maßstäben bei dessen Vertretern im Sinn von § 31 BGB, voraus (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14).

    Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann die Frage Bedeutung gewinnen, ob eine festgestellte Abschalteinrichtung entweder in all ihren für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG maßgebenden Einzelheiten von der damit befassten nationalen Behörde genehmigt war oder genehmigt worden wäre (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15).

    Im Übrigen war die Bedeutung von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG nicht höchstrichterlich und insbesondere nicht durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15).

    Insoweit tritt der marktgerechte Verkaufspreis an die Stelle des objektiven Wertes des unveräußerten Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 17; im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe…, Urteil vom 22.08.2023 - 8 U 271/21 , BeckRS 2023, 21332 Rn. 74).

    Im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs ist dementsprechend, wie bereits ausgeführt, neben den Nutzungsvorteilen der erzielte marktgerechte Verkaufserlös im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23,, WM 2023, 2064 Rn. 17).

    Rn. 280 Wie bereits ausgeführt, ist im Fall der Weiterveräußerung der erzielte marktgerechte Verkaufspreis des Fahrzeugs anstelle des Restwertes (zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 22.08.2023 - 8 U 271/21 , BeckRS 2023, 21332 Rn. 74).

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