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Rechtsprechung
   BGH, 14.11.2022 - VIa ZR 286/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,35430
BGH, 14.11.2022 - VIa ZR 286/22 (https://dejure.org/2022,35430)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2022 - VIa ZR 286/22 (https://dejure.org/2022,35430)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2022 - VIa ZR 286/22 (https://dejure.org/2022,35430)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.05.2022 - VIa ZR 205/21

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - VIa ZR 286/22
    Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (BGH…, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15; Beschluss vom 23. Mai 2022 - VIa ZR 205/21, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Der Beschwerdeführer hat darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 EUR übersteigt (BGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VII ZR 206/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2022, aaO).

    Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 ist damit jedenfalls nicht höher zu bewerten als das von der Klägerin mit dem Zahlungshilfsantrag in Gestalt des großen Schadensersatzes verfolgte Begehren, zumal der Feststellungshauptantrag einem für die Feststellungsklage üblichen Abschlag von 20 % unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2022 - VIa ZR 205/21, juris Rn. 6 f.).

    Daran muss sie sich bei der Bemessung ihrer Beschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festhalten lassen (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 23. Mai 2022 - VIa ZR 205/21, juris Rn. 8).

  • BGH, 08.12.2021 - VII ZR 206/21

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer; Abzug …

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - VIa ZR 286/22
    Der Beschwerdeführer hat darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 EUR übersteigt (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VII ZR 206/21, juris Rn. 5;… Beschluss vom 23. Mai 2022, aaO).

    Unbeschadet des Umstands, dass eine Nutzungsentschädigung - auch im Rahmen der Wertberechnung - als Vorteil vom Ersatzanspruch nach §§ 826, 249 BGB abzuziehen ist, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder der Geltendmachung eines Gegenrechts des Schuldners bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VII ZR 206/21, juris Rn. 7 mwN), hat die Klägerin der Beklagten zu 2 in der Vorinstanz eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 15.756,61 EUR zugebilligt.

    Rn. 11 bb) Das Vorbringen der Klägerin in dritter Instanz, auf den Abzug einer Nutzungsentschädigung auf Grundlage des in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgestellten Kilometerstands komme es nicht an, weil die Klägerin einen Anspruch des Zedenten aus abgetretenem Recht geltend mache und demzufolge auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt ihres Erwerbs abzustellen sei, ist für die Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer schon deshalb ohne Belang, weil dafür das subjektive Rechtsschutzziel der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VII ZR 206/21, juris Rn. 8).

  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 255/20

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für …

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - VIa ZR 286/22
    Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15;… Beschluss vom 23. Mai 2022 - VIa ZR 205/21, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Daran muss sie sich bei der Bemessung ihrer Beschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festhalten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 16 ff.;… Beschluss vom 23. Mai 2022 - VIa ZR 205/21, juris Rn. 8).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig …

    Auszug aus BGH, 14.11.2022 - VIa ZR 286/22
    Sie hat damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass ihr wirtschaftliches Interesse an dem Zahlungshilfsantrag nicht beeinträchtigt ist, soweit diese Nutzungsentschädigung nicht höher ist als der Betrag, der sich unter Zugrundelegung der linearen Berechnungsmethode (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12) bei einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km und einem Kilometerstand von 169.948 km ergibt.
  • BGH, 13.03.2023 - VIa ZR 1309/22

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

    Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15;… Beschluss vom 23. Mai 2022 - VIa ZR 205/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 14. November 2022 - VIa ZR 286/22 Rn. 6).

    Nach ihrem Antrag zu 1 ist die Klägerin aufgrund der von ihr in den Antrag übernommenen "Anrechnung eines Vorteilsausgleichs" in Höhe von (nur) 10.786,81 EUR unterlegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. November 2022 - VIa ZR 286/22, juris Rn. 10 f.).

  • BGH, 09.12.2025 - VIa ZR 293/24
    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (BGH, Beschluss vom 14. November 2022 - VIa ZR 286/22, juris Rn. 6).
  • BGH, 24.09.2024 - VIa ZR 209/24
    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (BGH, Beschluss vom 14. November 2022 - VIa ZR 286/22, juris Rn. 6).
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