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Rechtsprechung
   BGH, 07.10.2025 - VIa ZR 335/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,30829
BGH, 07.10.2025 - VIa ZR 335/22 (https://dejure.org/2025,30829)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2025 - VIa ZR 335/22 (https://dejure.org/2025,30829)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2025 - VIa ZR 335/22 (https://dejure.org/2025,30829)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Auszug aus BGH, 07.10.2025 - VIa ZR 335/22
    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

    Rn. 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27).

    Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32;… ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.;… - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.;… Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20).

    Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

  • BGH, 12.10.2023 - VII ZR 412/21

    "Dieselverfahren": Volkswagen AG, EA 288, "Fahrkurvenerkennung"

    Auszug aus BGH, 07.10.2025 - VIa ZR 335/22
    Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32;… ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.;… - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20).
  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

    Auszug aus BGH, 07.10.2025 - VIa ZR 335/22
    Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.;… - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.;… Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20).
  • OLG Naumburg, 04.08.2023 - 7 U 77/22

    Erwerb eines Diesel-Gebrauchtwagens: Schadensersatzanspruch wegen einer …

    Eine Entlastung in diesem Sinne bleibt dem Fahrzeughersteller verwehrt, wenn mit Rücksicht auf die konkret verwendete Abschalteinrichtung eine nicht im Sinne des Fahrzeugherstellers geklärte Rechtslage hinreichend Anlass zur Einholung eines Rechtsrates bot (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/22, Rdn. 69 m.w.N.), da ihn im Zweifel eine Erkundigungspflicht trifft, bei der sowohl die Auskunftsperson als auch die erteilte Auskunft verlässlich sein müssen (vgl. BGH…, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, Rdn. 28, 29; BGH…, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, Rdn. 28).

    Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinne geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegt und schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/22, Rdn. 69).

  • OLG Naumburg, 09.10.2023 - 12 U 59/23

    Diesel-Abgasskandal: Deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Adam Opel AG; …

    Eine Entlastung in diesem Sinne bleibt dem Fahrzeughersteller verwehrt, wenn mit Rücksicht auf die konkret verwendete Abschalteinrichtung eine nicht im Sinne des Fahrzeugherstellers geklärte Rechtslage hinreichend Anlass zur Einholung eines Rechtsrates bot (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, VIa ZR 335/22, Rn. 69 m. w. N.), da ihn im Zweifel eine Erkundigungspflicht trifft, bei der sowohl die Auskunftsperson als auch die erteilte Auskunft verlässlich sein müssen (vgl. BGH…, Urteil vom 16. Mai 2017, VI ZR 266/16, Rn. 28, 29; BGH…, Urteil vom 10. Juli 2018, VI ZR 263/17, Rn. 28).

    Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinne geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegt und schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, VIa ZR 335/22, Rn. 69).

  • OLG Naumburg, 15.09.2023 - 7 U 3/23

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der …

    Bewegt sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinne geklärte Rechtslage hingegen erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich und muss er schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens ernsthaft in Betracht ziehen, scheitert seine Entlastung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/22, Rdn. 69).
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