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Rechtsprechung
   Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 15.12.1997 - VK 7/1997   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,40083
Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 15.12.1997 - VK 7/1997 (https://dejure.org/1997,40083)
Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Entscheidung vom 15.12.1997 - VK 7/1997 (https://dejure.org/1997,40083)
Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Entscheidung vom 15. Dezember 1997 - VK 7/1997 (https://dejure.org/1997,40083)
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Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekir.de

    § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 71 VwGG, 153 Abs. 1 VwGO, § 587 ZPO; § 580 ZPO
    Entlassung aus dem Presbyteramt, Wiederaufnahme des Verfahrens

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 24.03.1997 - VK 18/96
    Auszug aus Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 15.12.1997 - VK 7/97
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Urteil (Az: VK 18/1996) Bezug genommen.

    Zum einen habe der Kläger bereits im Rahmen des Verfahrens VK 18/1996 unter Beweisantritt behauptet, daß zu der Sitzung am 4. Oktober 1996 beide Kirchmeister in Absprache mit dem Superintendenten eingeladen hätten.

    Die Klage sei im Hinblick auf die am 10. Juni 1997 erfolgte Zustellung des Urteils in dem Verfahren VK 18/1996 und die am 10. Juli 1997 anhängig gemachte Wiederaufnahmeklage rechtzeitig erhoben worden.

    Die von dem Kläger behauptete Übergehung eines Beweisangebotes im Rahmen des Verfahrens VK 18/1996 läßt sich ebensowenig einem der in § 580 ZPO aufgezählten Wiederaufnahmegründe zuordnen wie der Einwand, der Kläger habe vor dem Urteil der Verwaltungskammer in dem Verfahren VK 18/1996 keine Kenntnis von einem Brief des Gemeindepfarrers gehabt, mit dem sich das Urteil eingehend befasse.

    - Ein Einwand, der bereits deshalb nicht durchgreift, weil der Kläger von diesem Brief durch Akteneinsicht ohne weiteres im Rahmen des Verfahrens VK 18/1996 Kenntnis hätte erlangen können.

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