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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.05.1986 - 1 ObOWi 78/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4465
BayObLG, 05.05.1986 - 1 ObOWi 78/86 (https://dejure.org/1986,4465)
BayObLG, Entscheidung vom 05.05.1986 - 1 ObOWi 78/86 (https://dejure.org/1986,4465)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Mai 1986 - 1 ObOWi 78/86 (https://dejure.org/1986,4465)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 73 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bußgeldverfahren; Betroffener; Vernehmung; Antrag; Richter; Erscheinen; Hauptverhandlung; Gründe

Papierfundstellen

  • VRS 71, 207
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Oldenburg, 29.11.1994 - Ss 438/94

    Vertretung in Hauptverhandlung; Verteidiger; Prozessuale Fürsorgepflicht; …

    hieran nicht teilnimmt (vgl. BayObLG VRs 71, 207, 208).

    Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme konnte das Recht auf mündliche Anhörung nicht ersetzen (BayObLG VRs 71, 207, 209).

    möglicherweise nicht mehr zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich hielt (vgl. BayObLG VRs 71, 207, 209).

  • OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87

    Versagung des rechtlichen Gehörs; Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Unter Umständen hat der Betroffene auch Anspruch auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter (BayObLG VRS 44, 361 und 71, 207).

    Bei weiter Entfernung vom Gerichtsitz tritt das Recht auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter an die Stelle des umfassenderen Rechts auf Teilnahme an der Hauptverhandlung (BayObLG VRS 50, 51; 71, 207).

  • OLG Frankfurt, 19.06.1996 - 2 Ws (B) 302/96

    Voraussetzungen der Anordnung des persönlichen Erscheinens in Bußgeldverfahren …

    Rechtfertigen somit triftige Gründe das Fernbleiben des Betroffenen von der Hauptverhandlung, so gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ), einem rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter zu entsprechen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. BayObLG VRS 71, 207 ff. (=ZfS 86, 191); OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Köln VRS 60, 464/465;… Göhler OWiG 10. Aufl. § 73 Rdnr. 34).

    Dem Anspruch des Betroffenen auf Durchführung der kommissarischen Vernehmung stand auch nicht entgegen, daß er die Möglichkeit hatte, sich schriftlich zu äußern, ebenso nicht der Umstand, daß das Amtsgericht die kommissarische Vernehmung des Betroffenen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt (vgl. hierzu BayObLG VRS 71, 207 /209 (= ZfS 86, 192) und OLG Hamm VRS 53, 200/201).

  • BayObLG, 25.08.1994 - 2 ObOWi 358/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen Überschreitung der auf 60 km/h beschränkten …

    Rechtfertigen somit triftige Gründe das Fernbleiben des Betroffenen von der Hauptverhandlung, so gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ), einem rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter zu entsprechen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. BayObLG VRS 71, 207 ff.; OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Köln VRS 60, 464, 465;… Göhler OWiG 10. Aufl. § 73 Rn. 34).

    Der Anspruch auf unmittelbare Anhörung entfiel auch nicht deshalb, weil der Tatrichter offenbar die kommissarische Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt (vgl. BayObLG VRS 71, 207, 209 und OLG Hamm VRS 53, 200, 201).

  • OLG Zweibrücken, 22.01.1996 - 1 Ss 159/95
    "Hat der Betroffene rechtzeitig Antrag auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter gestellt, so darf der Bußgeldrichter ohne vorherige Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 OWiG in der Sache nicht nach Aktenlage gemäß § 74 Abs. 1 OWiG urteilen; bei dieser Ermessensentscheidung sind der für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung erforderliche Aufwand des Betroffenen, aber auch sein bisheriges Prozeßverhalten und der Aufklärungszweck zu berücksichtigen (Weiterführung der Rechtsprechung des BayObLG - vgl. VRS 71, 207 und VRS 88, 266 - unter Beachtung von BGHSt 28, 44 ).«.

    Auch eine solche kommissarische Vernehmung wahrt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) und ist vorweggenommener Teil der Hauptverhandlung (vgl. BayObLG VRS 71, 207, 208; VRS 88, 266, 267).

  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 362/98

    Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    Der Betroffene habe ein Recht auf mündliche Anhörung und Verteidigung vor einem Richter; dies gebiete die prozessuale Fürsorgepflicht sowie der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. BayObLG VRS 44, 361 f.; 71, 207; BayObLGSt 1994, 164; NStZ-RR 1997, 181 ; OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Koblenz VRS 54, 293; OLG Köln VRS 60, 464 ; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195 ; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331 ; OLG Frankfurt ZfS 1996, 155 und NStZ 1997, 39 ;… Göhler OWiG 11. Aufl. § 73 Rn. 34;… KK-Senge OWiG § 73 Rn. 31;… Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 73 Anm. 3).
  • BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann darin zwar eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens unzulässig war und deswegen die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31 ;… Göhler OWiG 11. Aufl. § 80 Rn. 16 b) oder - was hier in Betracht kommt - ein Antrag auf kommissarische Vernehmung des Betroffenen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde (BayObLG VRS 71, 207/208; BayObLGSt 1994, 164/165; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195/196; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331/332;… Göhler OWiG § 73 Rn. 34 m.w.N.).
  • BayObLG, 02.02.1998 - 1 ObOWi 657/97
    Seinem Antrag auf Vernehmung durch den ersuchten Richter hätte daher entsprochen werden müssen (BayObLG VRS 71, 207 ).
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