Rechtsprechung
| VerfGH Thüringen, 14.07.2003 - VerfGH 2/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ThürVerf Art. 53 Abs. 1 S. 2 Art. 2 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen mit Einkommenscharakter für Abgeordnete mit besonderen Funktionen; Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtages; Transparenzgebot im Gesetzgebungsverfahren; Allgemeiner Gleichheitssatz des Art. 2 ThürVerf; ...
Besprechungen u.ä.
- nrw.de
(Entscheidungsbesprechung)
Zahlung einer steuerfreien Aufwandentschädigung an die parlamentarischen Geschäftsführer jeder Fraktion und an die Ausschussvorsitzenden
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2003, 793
- DVBl 2003, 1164 (Ls.)
- DÖV 2004, 448
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
Abgeordnetendiäten
Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.07.2003 - VerfGH 2/01
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296, [318]) könne nur der wirklich entstandene, sachlich angemessene besondere, mit dem Mandat verbundene finanzielle Aufwand, nicht auch der allgemeine Aufwand, wie er auch sonst in jedem Beruf anfalle und von dem besonderen berufseigenen Aufwand zu unterscheiden sei, mit einer steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeglichen werden.Weiterhin sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Diätenurteil (BVerfGE 40, 296, [318, 328]) neben der Grundentschädigung mit Alimentationscharakter auch eine darüber hinausreichende (steuerfreie) Aufwandsentschädigung verfassungsrechtlich zulässig, wenn es sich um eine Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit der Aufgabe verbundenen, besonderen, finanziellen Aufwand handele.
Dieses ist dadurch bestimmt, daß wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Landtags für derartige Beschlüsse die konkrete Entscheidung der Kritik der außerparlamentarischen Öffentlichkeit begegnen können muß (ThürVerfGH, LVerfGE 9, 413, [434]; BVerfGE 40, 296 [297, 327]).
Dies hat das Bundesverfassungsgericht sowohl in seinem ersten Diätenurteil vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296, [328]) als auch im Urteil vom 21. Juli 2000 anerkannt, soweit der Ausgleich einem vermögensmäßigen, finanziellen Aufwand gilt.
Diese trägt dem Umstand Rechnung, daß die Abgeordneten ihr Mandat im Sinne eines "Full-time-jobs" wahrnehmen (BVerfGE 40, 296, [314]).
Mit dem Prinzip der Gleichbehandlung unvereinbar wäre jede Regelung, die es ermöglichen würde, daß im Rahmen der pauschalen Aufwandsentschädigung höhere Kosten oder günstigere Berechnungsmethoden Berücksichtigung finden könnten, als dies im Falle einer konkreten ("spitzen") Abrechnung des besonderen funktionsbedingten Aufwands der Fall wäre, denn ein den typischerweise gegebenen tatsächlichen Aufwand überschießender Pauschalbetrag enthält eine aufwendungsunabhängige Zulagenkomponente und ist insoweit unvereinbar mit Art. 53 Abs. 1 ThürVerf. Der als Pauschale den Funktionsträgern für besonderen Aufwand gewährte Erstattungsbetrag muß sich daher in seiner Höhe nicht nur am tatsächlich entstandenen Aufwand orientieren (so bereits BVerfGE 40, 296, [328]; 49, 1, [2]), sondern darüber hinaus auch an den Betrag anlehnen, der dem Funktionsträger nach dem System der vorhandenen Abgeordnetenentschädigung bei einer konkreten ("spitzen") Abrechnung erstattet würde.
- BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91
Funktionszulagen
Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.07.2003 - VerfGH 2/01
Mit Urteil vom 21. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht in einem subsidiären Landesorganstreitverfahren (2 BvH 3/91) gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Alt. GG, § 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG festgestellt, daß die Vorschriften des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ThürAbgG vom 7. Februar 1991 gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990 verstoßen (BVerfGE 102, 224).Die Regelung ist als unmittelbare Reaktion darauf erlassen worden, daß das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2000 zwar § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ThürAbgG für verfassungswidrig erklärt, in seinem Urteil aber auch zum Ausdruck gebracht hat, daß vom Gedanken des Aufwendungsersatzes getragene Zuwendungen nicht das Tor zu einem differenzierten, Abhängigkeit erzeugenden oder verstärkenden und damit die Freiheit der Mandatsausübung gefährdenden Entschädigungssystem öffnen (BVerfGE 102, 224, [242, 245]).
- BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Auszug aus VerfGH Thüringen, 14.07.2003 - VerfGH 2/01
Mit dem Prinzip der Gleichbehandlung unvereinbar wäre jede Regelung, die es ermöglichen würde, daß im Rahmen der pauschalen Aufwandsentschädigung höhere Kosten oder günstigere Berechnungsmethoden Berücksichtigung finden könnten, als dies im Falle einer konkreten ("spitzen") Abrechnung des besonderen funktionsbedingten Aufwands der Fall wäre, denn ein den typischerweise gegebenen tatsächlichen Aufwand überschießender Pauschalbetrag enthält eine aufwendungsunabhängige Zulagenkomponente und ist insoweit unvereinbar mit Art. 53 Abs. 1 ThürVerf. Der als Pauschale den Funktionsträgern für besonderen Aufwand gewährte Erstattungsbetrag muß sich daher in seiner Höhe nicht nur am tatsächlich entstandenen Aufwand orientieren (so bereits BVerfGE 40, 296, [328]; 49, 1, [2]), sondern darüber hinaus auch an den Betrag anlehnen, der dem Funktionsträger nach dem System der vorhandenen Abgeordnetenentschädigung bei einer konkreten ("spitzen") Abrechnung erstattet würde.
- VerfGH Thüringen, 06.07.2022 - VerfGH 39/21
Rechte der Gruppe der FDP im Thüringer Landtag teilweise verletzt, Anträge im …
Lediglich hingewiesen sei darauf, dass im Hinblick auf die Gewährleistung des freien Mandats nicht die Nichtzahlung, sondern die Zahlung solcher Funktionszulagen verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2000 - 2 BvL 3/91 -, BVerfGE 102, 224; ThürVerfGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - VerfGH 2/01 -, LVerfGE 14, 458). - VerfGH Saarland, 05.08.2024 - Lv 1/23
Organstreitverfahren, Parlamentsvorbehalt, Begründung eines Gesetzes, Fraktionen, …
- StGH Bremen, 27.02.2004 - St 2/03
Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren
Die danach verlangte Schlüssigkeit des Vorbringens - Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Gleichheit des Mandats - ist angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1975 und 2000 (BVerfGE 40, 296; 102, 224; vgl. auch Thür.VerfGH, Urt. v. 14.07.2003, VerfGH 2/01) gegeben. - VerfGH Thüringen, 02.05.2012 - VerfGH 17/09
Normen des Thüringer Beamtenrechts
Verfahren der abstrakten Normenkontrolle werden regelmäßig von Antragstellern eingeleitet, die ihre Aufwendungen aus Mitteln der öffentlichen Hand bestreiten (zur Erstattung von Aufwendungen einer Fraktion des Landtags: Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteile vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03; 20. April 2004 - VerfGH 14/02; 14. Juli 2003 - VerfGH 2/01; 25. Mai 2000 - VerfGH 2/99; 16. Dezember 1998 - VerfGH 20/95).
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Rechtsprechung
| VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen
Unzulässiger Organstreit eines Landesverbandes betreffend des landeswahlrechtlichen Erfordernisses von Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderungen an die Durchführung eines Organstreitverfahrens; Anforderungen an die Wahl eines Abgeordneten; Notwendigkeit von Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und Landesreservelisten
Sonstiges (4)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2003, 83
- DÖV 2003, 30
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - VerfGH 7/94
Der Verfassungsgerichtshof hält die 5 %-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01
Rn. 39 Der Antragsteller kann als Landesverband einer politischen Partei zwar Beteiligter eines Organstreitverfahrens nach Art. 75 Nr. 2 LV, § 12 Nr. 5, §§ 43 ff. VerfGHG sein (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 303; NWVBl. 1999, 383, 383; NWVBl. 2001, 467, 468).Er hat näher darzulegen, in welcher Maßnahme oder Unterlassung er den Verfassungsverstoß erblickt (§ 44 Abs. 2 VerfGHG); sein Sachvortrag muss außerdem eine Verletzung oder Gefährdung des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstatus als möglich erscheinen lassen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 304; NWVBl. 2001, 467, 469; ebenso zum bundesrechtlichen Organstreit: BVerfGE 2, 347, 366; 70, 324, 350).
Gesetzliche Bestimmungen, die auf bestimmte Verhältnisse bezogen sind, hat der Gesetzgeber unter Kontrolle zu halten (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 310; NWVBl. 1999, 383, 384; NWVBl. 2001, 467, 470; BVerfGE 1, 208, 259; 82, 322, 338; jeweils betreffend wahlrechtliche Sperrklauseln).
Rn. 45 Die Nichterfüllung einer gesetzgeberischen Überprüfungs- oder Änderungspflicht ist mit der Organklage angreifbar (VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 305 f.; NWVBl. 2001, 467, 470; offen lassend für den bundesrechtlichen Organstreit: BVerfGE 92, 80, 87; 103, 164, 170).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - VerfGH 14/00
Beschränkung des Wählers auf eine Stimme und 5 v.H.-Sperrklausel im …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01
Rn. 39 Der Antragsteller kann als Landesverband einer politischen Partei zwar Beteiligter eines Organstreitverfahrens nach Art. 75 Nr. 2 LV, § 12 Nr. 5, §§ 43 ff. VerfGHG sein (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 303; NWVBl. 1999, 383, 383; NWVBl. 2001, 467, 468).Er hat näher darzulegen, in welcher Maßnahme oder Unterlassung er den Verfassungsverstoß erblickt (§ 44 Abs. 2 VerfGHG); sein Sachvortrag muss außerdem eine Verletzung oder Gefährdung des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstatus als möglich erscheinen lassen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 304; NWVBl. 2001, 467, 469; ebenso zum bundesrechtlichen Organstreit: BVerfGE 2, 347, 366; 70, 324, 350).
Gesetzliche Bestimmungen, die auf bestimmte Verhältnisse bezogen sind, hat der Gesetzgeber unter Kontrolle zu halten (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 310; NWVBl. 1999, 383, 384; NWVBl. 2001, 467, 470; BVerfGE 1, 208, 259; 82, 322, 338; jeweils betreffend wahlrechtliche Sperrklauseln).
Rn. 45 Die Nichterfüllung einer gesetzgeberischen Überprüfungs- oder Änderungspflicht ist mit der Organklage angreifbar (VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 305 f.; NWVBl. 2001, 467, 470; offen lassend für den bundesrechtlichen Organstreit: BVerfGE 92, 80, 87; 103, 164, 170).
- BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54
Gesamtdeutscher Block
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01
Die dahingehende Argumentation des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 383, 394 ff.) sei aufgrund zwischenzeitlicher Wahlrechtsänderungen überholt.Denn hierdurch könnte die ursprüngliche Rechtfertigung des Unterschriftenquorums mit der "stärkeren Betonung des Mehrheitsprinzips" (BVerfGE 3, 383, 396) obsolet geworden sein, da die Ausgleichsmandate erklärtermaßen dem Zweck dienen, "die Verrechnung der von einzelnen Parteien in den Wahlkreisen errungenen Mehrsitze (...) den Grundsätzen eines vollkommenen Verhältniswahlrechts (anzupassen)" (…vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der FDP-Fraktion vom 10. Oktober 1957, LT NRW-Drs. 3/595, S. 3).
- BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
Gesamtdeutsche Wahl
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01
Gesetzliche Bestimmungen, die auf bestimmte Verhältnisse bezogen sind, hat der Gesetzgeber unter Kontrolle zu halten (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 310; NWVBl. 1999, 383, 384; NWVBl. 2001, 467, 470; BVerfGE 1, 208, 259; 82, 322, 338; jeweils betreffend wahlrechtliche Sperrklauseln). - BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01
Er hat näher darzulegen, in welcher Maßnahme oder Unterlassung er den Verfassungsverstoß erblickt (§ 44 Abs. 2 VerfGHG); sein Sachvortrag muss außerdem eine Verletzung oder Gefährdung des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstatus als möglich erscheinen lassen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 304; NWVBl. 2001, 467, 469; ebenso zum bundesrechtlichen Organstreit: BVerfGE 2, 347, 366; 70, 324, 350). - BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01
Gesetzliche Bestimmungen, die auf bestimmte Verhältnisse bezogen sind, hat der Gesetzgeber unter Kontrolle zu halten (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 310; NWVBl. 1999, 383, 384; NWVBl. 2001, 467, 470; BVerfGE 1, 208, 259; 82, 322, 338; jeweils betreffend wahlrechtliche Sperrklauseln). - BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94
Rechtsverletzung durch Unterlassen
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01
Rn. 45 Die Nichterfüllung einer gesetzgeberischen Überprüfungs- oder Änderungspflicht ist mit der Organklage angreifbar (VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 305 f.; NWVBl. 2001, 467, 470; offen lassend für den bundesrechtlichen Organstreit: BVerfGE 92, 80, 87; 103, 164, 170). - BVerfG, 08.03.2001 - 2 BvK 1/97
ÖDP
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01
Rn. 45 Die Nichterfüllung einer gesetzgeberischen Überprüfungs- oder Änderungspflicht ist mit der Organklage angreifbar (VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 305 f.; NWVBl. 2001, 467, 470; offen lassend für den bundesrechtlichen Organstreit: BVerfGE 92, 80, 87; 103, 164, 170). - BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52
Kehler Hafen
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01
Er hat näher darzulegen, in welcher Maßnahme oder Unterlassung er den Verfassungsverstoß erblickt (§ 44 Abs. 2 VerfGHG); sein Sachvortrag muss außerdem eine Verletzung oder Gefährdung des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstatus als möglich erscheinen lassen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 301, 304; NWVBl. 2001, 467, 469; ebenso zum bundesrechtlichen Organstreit: BVerfGE 2, 347, 366; 70, 324, 350).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08
"Sperrklausel" im Kommunalwahlgesetz NRW verfassungswidrig
Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, und aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, NVwZ 2008, 407 ; VerfGH NRW, OVGE 47, 304 ; Beschluss vom 23. Juli 2002 - VerfGH 2/01 -, NWVBl. 2003, 12, jeweils m.w.N.).Der Grundsatz der Wahlgleichheit ist zudem Ausprägung des Demokratieprinzips, das auf der Ebene des Landesverfassungsrechts durch Art. 2 LV garantiert ist (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 304 ; Beschluss vom 23. Juli 2002 - VerfGH 2/01 -, NWVBl. 2003, 12).
- VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
Fünf-Prozent-Klausel für Kommunalwahlen nichtig
Den für ihre Landesverfassungen vertretenen gegenteiligen Ansichten des Verfassungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. 29. September 1994 - 7/94, NWVBl. 1994, 553 ff. sowie 21. November 1995 - 21/94 - NWVBl. 1995, 58 ff. und 23. Juli 2002 - 2/01 - DÖV 2003, 30) und des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 - LVerfGE 11, 306, 321 ff.) sowie des vorlegenden Verwaltungsgerichts folgt das Gericht für die Thüringer Verfassung nicht. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - VerfGH 12/08
Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit als politische Partei durch …
Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, und aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, NVwZ 2008, 407 ; VerfGH NRW, OVGE 47, 304 ; Beschluss vom 23. Juli 2002 - VerfGH 2/01 -, NWVBl. 2003, 12, jeweils m.w.N.).Der Grundsatz der Wahlgleichheit ist zudem Ausprägung des Demokratieprinzips, das auf der Ebene des Landesverfassungsrechts durch Art. 2 LV garantiert ist (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 304 ; Beschluss vom 23. Juli 2002 - VerfGH 2/01 -, NWVBl. 2003, 12).
- VerfGH Thüringen, 18.07.2006 - VerfGH 8/05
5-vom-Hundert-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht
VerfGH 8/05 9 (2) Die gegenteilige Ansicht kann entgegen der für die dortigen Landesverfassungen vertretenen Ansichten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen (vgl. Entscheidungen vom 29. September 1994 - 7/94 -, NWVBl. 1994, 553 ff., sowie 21. November 1995 - 21/94 - NWVBl. 1995, 58 ff. und vom 23. Juli 2002 - 2/01 - DÖV 2003, 30) und des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg- Vorpommern (vgl. Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 - LVerf- GE 11, 306, 321 ff.) nicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gestützt werden. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - VerfGH 11/02
Landeswahlrechtliches Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für …
Der Antrag wurde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2002 VerfGH 2/01 , NWVBl. 2003, 12, als unzulässig verworfen. - BVerfG, 09.08.2004 - 2 BvE 2/04
Unzulässigkeit eines Organstreits wegen landesrechtlicher Gesetze
Auch die - gegenüber landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten subsidiäre - Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Alt. GG i.V.m. § 13 Nr. 8, 3. Alt., §§ 71 f. BVerfGG scheidet auf Grund des eröffneten Rechtswegs zum Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen aus (Art. 75 Nr. 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen i.V.m. §§ 43 ff. des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof; vgl. NWVerfGH, NVwZ-RR 2003, S. 83 m.w.N.).
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