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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/2024   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,12823
VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/2024 (https://dejure.org/2025,12823)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13.05.2025 - VerfGH 67/2024 (https://dejure.org/2025,12823)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/2024 (https://dejure.org/2025,12823)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Begründeter Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung der Pflicht aus Art. 45 Abs. 1 VvB durch unvollständige Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Begründeter Antrag im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das parlamentarische Fragerecht - und die 20 häufigsten Vornamen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Namenslisten bei Messerangriffen: Datenschutz reicht nicht als Ablehnungsgrund

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (26)

  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl parlamentarischer Fragen zu …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
    Die erneute Anfrage des Antragstellers erfüllt damit den Zweck der Konfrontationsobliegenheit, dem Antragsgegner in hinreichender Weise bereits vorgerichtlich den Konflikt deutlich zu machen, dessen Klärung begehrt wird (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 37), und ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine Rechtsauffassung nochmals zu überprüfen und seine Antwort ggf. zu berichtigen oder zu ergänzen.

    Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft soll ihnen die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig verschaffen, es dient als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 46 m. w. N; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG…, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 53 m. w. N.).

    Da sich gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, gilt dabei das Prinzip der praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Verfassungsrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 55; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG…, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11-, juris Rn. 333; vgl. auch Niedersächsischer Staatsgerichtshof…, Beschluss vom 24. März 2020 - 7/19 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Die Gewichtung der Frageinteressen der Abgeordneten im Rahmen der Abwägung darf dabei weder in den Bereich der politischen Bewertung der Beweggründe und Ziele der fragenden Abgeordneten hineinreichen noch darf sie auf eine Einschätzung der Regierung zurückgreifen, inwieweit sie das Informations- bzw. Kontrollinteresse insgesamt oder bezogen auf einzelne Anfragegegenstände für sachgerecht, sinnvoll oder bedeutsam hält (Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O., m. w. N.).

    Der Senat muss vielmehr auch das von ihm gefundene Abwägungsergebnis hinsichtlich der betroffenen Belange, die zur Versagung einer Auskunft geführt haben, in einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführlichen Begründung darlegen (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 56).

    Denn der Abgeordnete kann seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle von Regierungshandeln nur dann effektiv wahrnehmen, wenn er anhand der Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder ob er um verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsucht (Beschlüsse vom 19. Juni 2020, a. a. O., …und vom 28. August 2019 - VerfGH 52/19 - Rn. 24).

    Nur soweit die Begründung für die Verweigerung einer Antwort evident ist, ist sie nicht erforderlich (Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O.; vgl. BVerfG…, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 254 m. w. N.).

    Die Veröffentlichung von (Vor-)Namen konkreter natürlicher Personen stellt allerdings einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB dar, das dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entspricht und dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis gewährleistet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 61), und ist grundsätzlich geeignet, dem parlamentarischen Auskunftsanspruch im Einzelfall Grenzen zu setzen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O., Rn. 60 ff.; ausführlich auch Niedersächsischer Staatsgerichtshof…, Urteil vom 2. Mai 2024 - 3/23 -, juris Rn. 61 ff.).

    Folglich steht das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB dem parlamentarischen Auskunftsanspruch hier nicht entgegen (vgl. grundlegend Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 60 ff.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof…, Urteil vom 2. Mai 2024 - 3/23 - Rn. 63, juris mit Verweis auf BVerfG…, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78, juris Rn. 133; NdsStGH…, Urteil vom 24. Oktober 2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).

    a) Das Fragerecht der Abgeordneten aus Art. 45 Abs. 1 VvB ist von wesentlicher Bedeutung für den demokratischen Verfassungsstaat, als Instrument zur Wahrnehmung der gewaltenteilig gebotenen parlamentarischen Kontrolle der Regierung (vgl. BVerfG…, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185, juris Rn. 131; vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 46).

  • StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23

    Streit um die Verweigerung der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage im …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
    Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofs Niedersachsen vom 2. Mai 2024 (3/23) ausgeführt, der (Vor-) Name eines Menschen sei das personenbezogene Datum schlechthin, das dazu diene, ihn von anderen Personen zu unterscheiden und zu identifizieren.

    Der Sachverhalt des zitierten Urteils des Staatsgerichtshofs Niedersachsen sei nicht vergleichbar.

    Mit Antwort vom 10. Juni 2024 lehnte der Antragsgegner die Beantwortung der Frage 5 erneut ab, hielt an seinen vorherigen Ausführungen fest und trug zur Begründung ergänzend vor: Das Urteil vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof vom 2. Mai 2024 habe Anlass zu einer Neubewertung und Änderung der bisherigen Antwortpraxis gegeben.

    Dabei hat er nicht lediglich pauschal die Unvollständigkeit der bisherigen Antwort gerügt und seine Frage wiederholt, sondern sich mit der - knappen - Antwort des Antragsgegners auseinandergesetzt und dargelegt, warum er das vom Antragsgegner benannte Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs für auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar und die Einschätzung des Antragsgegners bezüglich einer hohen Gefahr der Identifizierbarkeit von Tatverdächtigen für fehlerhaft halte.

    Die Veröffentlichung von (Vor-)Namen konkreter natürlicher Personen stellt allerdings einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB dar, das dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entspricht und dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis gewährleistet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (…vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 61), und ist grundsätzlich geeignet, dem parlamentarischen Auskunftsanspruch im Einzelfall Grenzen zu setzen (…vgl. etwa Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O., Rn. 60 ff.; ausführlich auch Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2024 - 3/23 -, juris Rn. 61 ff.).

    Soweit sich der Antragsgegner auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 2. Mai 2024 - 3/23 - beruft, weist der vorliegende Sachverhalt wesentliche Unterschiede zu der dort entschiedenen Fallkonstellation auf.

    Folglich steht das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB dem parlamentarischen Auskunftsanspruch hier nicht entgegen (…vgl. grundlegend Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 60 ff.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2024 - 3/23 - Rn. 63, juris mit Verweis auf BVerfG…, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78, juris Rn. 133; NdsStGH…, Urteil vom 24. Oktober 2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).

  • VerfGH Berlin, 20.03.2019 - VerfGH 92/17

    Unbegründetes Organstreitverfahren wegen Verletzung des Fragerechts eines …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
    Der Antragsgegner war allerdings nicht gehindert, die Begründung seiner Auskunftsverweigerung auf neue Gründe und Überlegungen zu stützen, weil die Konfrontation gerade die Möglichkeit zu einer Ergänzung oder auch Berichtigung der bisherigen Antwort schaffen soll und auch derartige Nachbesserungen in die verfassungsgerichtliche Überprüfung einzubeziehen sind (vgl. Beschluss vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 22).

    Begrenzt wird der Informationsanspruch der Abgeordneten durch das Gewaltenteilungsprinzip, welches den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt, das Staatswohl, Grundrechte Dritter, den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung sowie das Verbot seiner missbräuchlichen Inanspruchnahme (vgl. Beschluss vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 21).

    Ob die Antwort des Senats auf die Frage eines Abgeordneten den vorstehenden Anforderungen entspricht und ob der Senat sich gegebenenfalls zu Recht auf eine der genannten Grenzen des Fragerechts beruft, ist anhand der vom Senat an den Abgeordneten übermittelten Antwort zu beurteilen (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 22 …und vom 28. August 2019 - VerfGH 52/19 - Rn. 25).

    Ausgeschlossen ist jedoch ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren (Beschluss vom 20. März 2019, a. a. O., Rn. 22, st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG…, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 75 m. w. N.).

    Jedenfalls ist auch bei diesem Verweigerungsgrund eine relevante Wahrscheinlichkeit der Identifizierbarkeit von Tatverdächtigen nicht ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungen dieses Verweigerungsgrundes Beschluss vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 23).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
    Da sich gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, gilt dabei das Prinzip der praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Verfassungsrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (…vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 55; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11-, juris Rn. 333; vgl. auch Niedersächsischer Staatsgerichtshof…, Beschluss vom 24. März 2020 - 7/19 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Nur soweit die Begründung für die Verweigerung einer Antwort evident ist, ist sie nicht erforderlich (…Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O.; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 254 m. w. N.).

    So können einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen, die ihren Grund nicht im Verfassungsrecht haben, die Antwortpflicht nicht begrenzen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 212).

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
    Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft soll ihnen die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig verschaffen, es dient als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (…Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 46 m. w. N; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 53 m. w. N.).

    Das Vorliegen der Voraussetzungen eines von ihm in Anspruch genommenen Informationsverweigerungsrechts hat der Senat substantiiert und nicht lediglich formelhaft darzulegen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 74; vgl. auch Thüringer Verfassungsgerichtshof…, Urteil vom 20. November 2024 - 21/23 -, juris Rn. 117).

    Ausgeschlossen ist jedoch ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren (…Beschluss vom 20. März 2019, a. a. O., Rn. 22, st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 75 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 61/21

    Unzulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
    Der Antragstellende muss sich vor Einleitung eines Organstreitverfahrens dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandersetzen (Beschlüsse vom 24. September 2021 - VerfGH 61/21 - Rn. 35 ff. …und vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 34/23 - Rn. 11 jeweils m. w. N., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).

    Zudem muss er mitteilen, aus welchen Gründen die Antwort des Antragsgegners aus verfassungsrechtlicher Sicht dem für seine Mandatsausübung als Abgeordneter erforderlichen Informationsbedürfnis nicht genügt (Beschluss vom 24. September 2021, a. a. O., Rn. 37).

    Auf vermeintlich oder tatsächlich unrichtig beantwortete parlamentarische Fragen muss er den Antragsgegner hinweisen und diesem so zur Streitvermeidung ermöglichen, die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Beschluss vom 24. September 2021, a. a. O., Rn. 35; vgl. zudem zum Bundesrecht: BVerfG…, Beschluss vom 10. Oktober 2017, a. a. O., juris Rn. 19).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
    In seiner Entscheidung zum NPD-Verbot hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Vorrang eines ethnisch definierten Volksbegriffs den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person negiert und zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit führt, was unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - Rn. 635 ff., bestätigt von BVerfG…, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - Rn. 320 ff.; siehe auch BVerwG…, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1/24 - Rn. 32 ff.).

    Zu den politischen Vorhaben, welche das Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit dem Grundgesetz bewertet hat, gehörte auch die geplante Ergänzung der Polizeilichen Kriminalstatistik um eine Rubrik für "eingebürgerte Ausländer" (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - Rn. 644 f.), also eben die Unterscheidung von deutschen Tatverdächtigen danach, ob sie zur ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" gehören sollen oder nicht.

  • VerfGH Berlin, 28.08.2019 - VerfGH 52/19
    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
    Denn der Abgeordnete kann seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle von Regierungshandeln nur dann effektiv wahrnehmen, wenn er anhand der Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder ob er um verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsucht (…Beschlüsse vom 19. Juni 2020, a. a. O., und vom 28. August 2019 - VerfGH 52/19 - Rn. 24).

    Ob die Antwort des Senats auf die Frage eines Abgeordneten den vorstehenden Anforderungen entspricht und ob der Senat sich gegebenenfalls zu Recht auf eine der genannten Grenzen des Fragerechts beruft, ist anhand der vom Senat an den Abgeordneten übermittelten Antwort zu beurteilen (…vgl. Beschlüsse vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 22 und vom 28. August 2019 - VerfGH 52/19 - Rn. 25).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
    Auf vermeintlich oder tatsächlich unrichtig beantwortete parlamentarische Fragen muss er den Antragsgegner hinweisen und diesem so zur Streitvermeidung ermöglichen, die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (…Beschluss vom 24. September 2021, a. a. O., Rn. 35; vgl. zudem zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017, a. a. O., juris Rn. 19).

    Das Diskriminierungsverbot ist seinem Wortlaut nach zwar symmetrisch gefasst, dient aber wesentlich dem Schutz von Angehörigen strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen (zu Art. 3 Abs. 3 GG: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1, juris Rn. 59 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 13.12.2023 - VerfGH 34/23

    Erfolgloses Organstreitverfahren eines Abgeordneten der Fraktion der AfD wegen …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
    Der Antragstellende muss sich vor Einleitung eines Organstreitverfahrens dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandersetzen (…Beschlüsse vom 24. September 2021 - VerfGH 61/21 - Rn. 35 ff. und vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 34/23 - Rn. 11 jeweils m. w. N., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).

    Die Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, stellt dabei keine unzumutbare Belastung dar; sie ist lediglich Konsequenz der Ausgestaltung des Organstreits als kontradiktorisches Verfahren, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen auch im Hinblick auf das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme als selbstverständlich zu erwarten ist (Beschluss vom 13. Dezember 2023, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht …

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der …

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen …

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der …

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

  • BVerwG, 14.08.2024 - 6 VR 1.24

    Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 5/18

    Organstreitverfahren um das Frage- und Informationsrecht von Abgeordneten - …

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Vornamenswahl

  • StGH Niedersachsen, 24.10.2014 - StGH 7/13

    Dienstwagenaffäre in Niedersachsen: Rot-Grün hielt Paschedag-Akten zu Unrecht …

  • StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19

    Organstreitverfahren; parlamentarisches Auskunftsrecht; betäubungsloses Schächten

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden …

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2024 - VerfGH 21/23

    Teilweise Verletzung des parlamentarischen Fragerechts aus Art 53 Abs 2 ThürVerf …

  • VerfGH Berlin, 30.10.2024 - VerfGH 38/24

    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Parlamentarischer Ordnungsruf ua …

  • VerfGH Berlin, 19.11.2025 - VerfGH 7/24
    Für dieses Verfahren besteht ein Rechtschutzbedürfnis, wenn und soweit über die Rechtsverletzung Streit besteht (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/24 - Rn. 29, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de; ebenso für das Bundesrecht BVerfG…, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - BVerfGE 147, 31, juris Rn. 18), was voraussetzt, dass sich die Beteiligten hinsichtlich ihres Konfliktes zuvor über die Sach- und Rechtslage ausgetauscht haben.

    Der Antragstellende muss sich vor Einleitung eines Organstreitverfahrens dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandersetzen (…Beschlüsse vom 24. September 2021 - VerfGH 61/21 - Rn. 35 ff., vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 34/23 - Rn. 11 und vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/24 - Rn. 29, jeweils m. w. N.).

    Auf vermeintlich oder tatsächlich unrichtig beantwortete parlamentarische Fragen muss er den Antragsgegner hinweisen und diesem so zur Streitvermeidung ermöglichen, die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (…Beschlüsse vom 24. September 2021 - VerfGH 61/21 - Rn. 35 und vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/24 - Rn. 29; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG…, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - BVerfGE 147, 31, juris Rn. 19).

    Die Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, stellt dabei keine unzumutbare Belastung dar; sie ist lediglich Konsequenz der Ausgestaltung des Organstreits als kontradiktorisches Verfahren, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen auch im Hinblick auf das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme als selbstverständlich zu erwarten ist (…Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 34/23 - Rn. 11 und vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/24 - Rn. 29).

    Eine Grundlage für diesen Ansatz findet sich in der gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Informationsanspruch des Abgeordneten nicht schrankenlos besteht, sondern durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl, Grundrechte Dritter, den Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung sowie das Missbrauchsverbot begrenzt wird (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/24 - Rn. 37 m. w. N.).

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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24.VB-2   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24.VB-2 (https://dejure.org/2024,25672)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.09.2024 - VerfGH 67/24.VB-2 (https://dejure.org/2024,25672)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem …

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24
    Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (…vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 5).

    Die mit Beschluss vom 2. Mai 2024 beschiedenen Rechtsbehelfe waren - worüber der Verfassungsgerichtshof in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden hat (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 7) - sämtlich von vornherein offensichtlich aussichtslos oder gesetzlich nicht vorgesehen.

    Die Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig, weil es an der Rüge einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlte (…vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 - VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 6).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.03.2023 - VerfGH 41/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Zivilprozess

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24
    Rn. 8 a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Anhörungsrügebeschluss des Landessozialgerichts vom 2. Mai 2024 richtet, fehlt dem Beschwerdeführer schon die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG, weil es diesbezüglich an einem Vortrag fehlt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 - VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 10…, vom 29. August 2023 - VerfGH 40/23.VB-1, juris, Rn. 5, …und vom 14. Mai 2024 - VerfGH 27/24.VB-1, juris, Rn. 8).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 106/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs aufgrund des Vorwurfs …

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24
    Der Beschwerdeführer legt schon die für die behaupteten Grundrechtsverstöße geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht dar (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung VerfGH, Beschlüsse vom 30. August 2022 - VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., …und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12) .
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Verurteilung zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24
    Der Beschwerdeführer legt schon die für die behaupteten Grundrechtsverstöße geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht dar (…vgl. zu den Anforderungen an die Begründung VerfGH, Beschlüsse vom 30. August 2022 - VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12) .
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbestehens einer Modulprüfung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24
    Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 - VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 11).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.08.2019 - VerfGH 12/19

    Wegen Verfristung und unzureichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24
    Die Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig, weil es an der Rüge einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 - VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, …und vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 6).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 58/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24
    Die Gegenvorstellung gehört zu den gesetzlich nicht vorgesehenen Anrufungen des Gerichts (vgl. VerfGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VerfGH 58/22.VB-1, juris, Rn. 15).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.08.2023 - VerfGH 40/23

    Verfassungsbeschwerde wegen Ansprüchen aus einer Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24
    Rn. 8 a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Anhörungsrügebeschluss des Landessozialgerichts vom 2. Mai 2024 richtet, fehlt dem Beschwerdeführer schon die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG, weil es diesbezüglich an einem Vortrag fehlt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (…vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 - VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 10, vom 29. August 2023 - VerfGH 40/23.VB-1, juris, Rn. 5, …und vom 14. Mai 2024 - VerfGH 27/24.VB-1, juris, Rn. 8).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.05.2024 - VerfGH 27/24

    Verfassungsbeschwerde wegen Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24
    Rn. 8 a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Anhörungsrügebeschluss des Landessozialgerichts vom 2. Mai 2024 richtet, fehlt dem Beschwerdeführer schon die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG, weil es diesbezüglich an einem Vortrag fehlt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (…vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 - VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 10…, vom 29. August 2023 - VerfGH 40/23.VB-1, juris, Rn. 5, und vom 14. Mai 2024 - VerfGH 27/24.VB-1, juris, Rn. 8).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2022 - VerfGH 37/22

    Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in einer Mietsache

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24
    Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8, …und vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 5).
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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.11.2024 - VerfGH 67/24.VB-2   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,34462
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.11.2024 - VerfGH 67/24.VB-2 (https://dejure.org/2024,34462)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.11.2024 - VerfGH 67/24.VB-2 (https://dejure.org/2024,34462)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. November 2024 - VerfGH 67/24.VB-2 (https://dejure.org/2024,34462)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.11.2024 - VerfGH 67/24
    Rn. 8 b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offenbleiben.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 28/19

    Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.11.2024 - VerfGH 67/24
    Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in ausdrücklich geregelten Fällen vor, die hier sämtlich nicht vorliegen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 4, …und vom 30. August 2022 - VerfGH 52/22.VB-1, juris, Rn. 3).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 33/22

    Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.11.2024 - VerfGH 67/24
    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VerfGH 33/22.VB-1, juris, Rn. 3).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 52/22

    Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.11.2024 - VerfGH 67/24
    Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in ausdrücklich geregelten Fällen vor, die hier sämtlich nicht vorliegen (…vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 4, und vom 30. August 2022 - VerfGH 52/22.VB-1, juris, Rn. 3).
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