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| OLG Nürnberg, 10.11.1967 - 1 U 108/67 |
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Papierfundstellen
- VersR 1969, 289
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- OLG München, 24.10.1969 - 10 U 1176/69
Auszug aus OLG Nürnberg, 10.11.1967 - 1 U 108/67
Die hier angesetzte 30%-Unverhältnismäßigkeitsgrenze im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB hat sich mittlerweile in Rechtsprechung und Praxis durchgesetzt - allerdings berechnet auf den Wiederbeschaffungs-, nicht auf einen "Zeitwert« oder "Gebrauchswert«; vgl. dazu aus vorangegangener und folgender Zeit etwa: OLG Celle (Urteil - 5 U 137/63 - 9.1.1964, in DRsp I (123) 90 b-c = DAR 1964, 191 = MDR 1964, 594 = NiedersRpfl 1964, 88); KG (Urteil - 12 U 1768/74 - 10.3.1975, in DRsp I (123) 192 c = VersR 1976, 391 ); OLG München (Urteil - 10 U 1176/69 - 24.10.1969, in DRsp I (123) 136 c = VersR 1970, 67); SchlHOLG (Urteil - 4 U 120/66 - 10.1.1968, in DRsp I (123) 137 a = VersR 1969, 1100). - KG, 10.03.1975 - 12 U 1768/74
Handelsgesellschaft; Vorsteuer; Abzug; Abzugsberechtigt; Mehrwertsteuer; Ersatz
Auszug aus OLG Nürnberg, 10.11.1967 - 1 U 108/67
Die hier angesetzte 30%-Unverhältnismäßigkeitsgrenze im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB hat sich mittlerweile in Rechtsprechung und Praxis durchgesetzt - allerdings berechnet auf den Wiederbeschaffungs-, nicht auf einen "Zeitwert« oder "Gebrauchswert«; vgl. dazu aus vorangegangener und folgender Zeit etwa: OLG Celle (Urteil - 5 U 137/63 - 9.1.1964, in DRsp I (123) 90 b-c = DAR 1964, 191 = MDR 1964, 594 = NiedersRpfl 1964, 88); KG (Urteil - 12 U 1768/74 - 10.3.1975, in DRsp I (123) 192 c = VersR 1976, 391 ); OLG München (Urteil - 10 U 1176/69 - 24.10.1969, in DRsp I (123) 136 c = VersR 1970, 67); SchlHOLG (Urteil - 4 U 120/66 - 10.1.1968, in DRsp I (123) 137 a = VersR 1969, 1100). - OLG Schleswig, 10.01.1968 - 4 U 120/66
Auszug aus OLG Nürnberg, 10.11.1967 - 1 U 108/67
Die hier angesetzte 30%-Unverhältnismäßigkeitsgrenze im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB hat sich mittlerweile in Rechtsprechung und Praxis durchgesetzt - allerdings berechnet auf den Wiederbeschaffungs-, nicht auf einen "Zeitwert« oder "Gebrauchswert«; vgl. dazu aus vorangegangener und folgender Zeit etwa: OLG Celle (Urteil - 5 U 137/63 - 9.1.1964, in DRsp I (123) 90 b-c = DAR 1964, 191 = MDR 1964, 594 = NiedersRpfl 1964, 88); KG (Urteil - 12 U 1768/74 - 10.3.1975, in DRsp I (123) 192 c = VersR 1976, 391 ); OLG München (Urteil - 10 U 1176/69 - 24.10.1969, in DRsp I (123) 136 c = VersR 1970, 67); SchlHOLG (Urteil - 4 U 120/66 - 10.1.1968, in DRsp I (123) 137 a = VersR 1969, 1100).
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91
Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden
Die Reparaturkosten können also nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat, VersR 1972, 1024 (1025); KG, VersR 1976, 391; OLG Köln, VersR 1991, 322 (323); OLG Stuttgart, NZV 1991, 309;… Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 199;… Grunsky, in: MK-BGB, 2. Aufl., § 249 Rdnr. 7;… Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rdnr. 1010b; Klimke, VersR 1987, 441 f.; Krumbholz, NZV 1990, 219; Medicus, JuS 1973, 213; a. A. OLG Nürnberg, VersR 1969, 289; OLG München, NZV 1990, 69; Dannert, VersR 1988, 984 f.; Efrem, NZV 1991, 311; Röttgering, NZV 1990, 418 f.; unklar OLG Celle, ZfS 1991, 232). - BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71
Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW
Es kann daher auch nicht zweifelhaft sein, daß der Schädiger bei einer Befragung von dem Wahlrecht des § 251 Abs. 2 BGB Gebrauch machen und sich für den Wertersatz entscheiden würde Deshalb kann die Ansicht des Klägers (ebenso OLG Nürnberg, VersR 69, 289, gegen dieses Darkow, VersR 72, 613, 616) nicht gebilligt werden, der Geschädigte könne auch bei vorheriger Erkennbarkeit unverhältnismäßig hoher Instandsetzungskosten stets einen Schadensbetrag von etwa 130% des Wiederbeschaffungswertes verlangen, weil er sein Fahrzeug im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, also zu einem Betrag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert instand setzen lassen dürfe. - OLG Stuttgart, 28.03.1991 - 13 U 153/90
Bemessung des ersatzfähigen Vermögensschadens bei Beschädigung eines …
Entgegen der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Nürnberg (VersR 69, 289) hat der BGH bereits im Jahre 1972 (NJW 72, 1800, 1801) im Hinblick auf § 251 Abs. 2 BGB ausgeführt, daß es "nicht gebilligt werden könne, daß der Geschädigte auch bei vorheriger Erkennbarkeit unverhältnismäßig hoher Instandsetzungskosten stets einen Schadensbetrag von etwa 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlange, weil er sein Fahrzeug im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, also zu einem Betrag bis zu 130 % über dem Wiederbeschaffungswert intstandsetzen lassen dürfe." Der Geschädigte darf die Instandsetzung zu Lasten des Geschädigten nicht wählen, wenn die Reparaturkosten in einem Mißverhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs vor seiner Beschädigung stehen. - OLG München, 07.07.1989 - 10 U 1682/89
Berechnung der Ersatzpflicht nach dem Wiederbeschaffungswert bei …
Das vom BGH zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (VersR 1969, 289) führt auf der Grundlage der grundsätzlichen Dispositionsfreiheit des Geschädigten überzeugend aus, daß es nicht einzusehen ist, warum der Geschädigte nicht reparieren und den Mehrbetrag selbst tragen können soll, nachdem dem Schädiger trotz der Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB schon eine - wenn auch begrenzte - Mehrleistung gegenüber derjenigen zugemutet wird, die er im Falle der Schadensausgleichung durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs aufbringen müßte. - OLG München, 21.03.1989 - 10 U 2646/88
Jauchebespritzung einer Windschutzscheibe als Ursache für das Schleudern des …
Das vom BGH zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (VersR 1969, 289) führt auf der Grundlage der grundsätzlichen Dispositionsfreiheit des Geschädigten überzeugend aus, daß es nicht einzusehen ist, warum der Geschädigte nicht reparieren und den Mehrbetrag selbst tragen können soll, nachdem dem Schädiger trotz der Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB schon eine - wenn auch begrenzte - Mehrleistung gegenüber derjenigen zugemutet wird, die er im Falle der Schadensausgleichung durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs aufbringen müßte.
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