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Rechtsprechung
   OLG München, 15.10.1993 - 21 U 1843/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7410
OLG München, 15.10.1993 - 21 U 1843/93 (https://dejure.org/1993,7410)
OLG München, Entscheidung vom 15.10.1993 - 21 U 1843/93 (https://dejure.org/1993,7410)
OLG München, Entscheidung vom 15. Oktober 1993 - 21 U 1843/93 (https://dejure.org/1993,7410)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Presserechtlicher Widerrufsanspruch bei zutreffenden Tatsachenbehauptungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 296
  • afp 1993, 769
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des …

    Auszug aus OLG München, 15.10.1993 - 21 U 1843/93
    Denn die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsbildung, die in Artikel 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist, setzt einen offenen Meinungsaustausch voraus (BGH AfP 1976, 75 ff.).
  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen …

    Auszug aus OLG München, 15.10.1993 - 21 U 1843/93
    Der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 18. April 1991 ist, wenn nicht schon die Auslegungsbedürftigkeit der Erklärung wegen eines nach Wortlaut und Zweck eindeutigen Inhalts verneint wird, aus der Sicht der Beklagten als Erklärungsempfänger (vgl. BGHZ 47, 75, 78; 103, 275, 280) nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen.
  • BGH, 03.02.1967 - VI ZR 114/65

    Arzt-Patientenvertrag. Auslegung

    Auszug aus OLG München, 15.10.1993 - 21 U 1843/93
    Der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 18. April 1991 ist, wenn nicht schon die Auslegungsbedürftigkeit der Erklärung wegen eines nach Wortlaut und Zweck eindeutigen Inhalts verneint wird, aus der Sicht der Beklagten als Erklärungsempfänger (vgl. BGHZ 47, 75, 78; 103, 275, 280) nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen.
  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90

    Zulässigkeit einer Streitwertrevision in einer nicht vermögensrechtlichen …

    Auszug aus OLG München, 15.10.1993 - 21 U 1843/93
    Das Verlangen des Klägers ist insgesamt als vermögensrechtlich einzustufen, weil es in wesentlicher Weise der Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen diente und seine vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Belange im Vordergrund stehen (vgl. BGH AfP 91, 410; BGH AfP 90, 209;… Löffler/Ricker, a.a.O., 44. Kapitel, RdNr. 2 m.w.N.).
  • BGH, 29.05.1990 - VI ZR 298/89

    Rechtsmittelbeschwer bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Abgrenzung …

    Auszug aus OLG München, 15.10.1993 - 21 U 1843/93
    Das Verlangen des Klägers ist insgesamt als vermögensrechtlich einzustufen, weil es in wesentlicher Weise der Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen diente und seine vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Belange im Vordergrund stehen (vgl. BGH AfP 91, 410; BGH AfP 90, 209;… Löffler/Ricker, a.a.O., 44. Kapitel, RdNr. 2 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05

    Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt; …

    Diese ursprünglich im Bereich der "Kampfspiele" entwickelten Grundsätze hat die Rechtsprechung auf den übrigen Wettkampfbereich erstreckt (BGH NJW 2003, 2018 - Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter; OLG Celle VersR 1980, 974 - Geländemotorräder; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokartrennen), aber auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen (OLG Hamm, VersR 1995, 296 - Squash-Training; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 343 = NZV 1996, 236 - organisierte Radwanderung; LG Krefeld, VersR 2003, 380 - Radtrainingsgruppe).
  • VG Trier, 26.03.2014 - 5 K 1328/13

    Freie Meinungsäußerung

    Rn. 23 Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht zu überprüfen sind, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil wiedergeben, sind dem Widerrufsverlangen selbst dann entzogen, wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik dem Betroffenen nicht gerecht wird, denn die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsbildung, die in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist, setzt einen offenen Meinungsaustausch voraus (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Oktober 1993 - 21 U 1843/93 -, juris, und nachfolgend BGH, Beschluss vom 27. September 1994 - VI ZR 22/94 -).
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