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Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4055
OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98 (https://dejure.org/2002,4055)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2002 - 11 U 223/98 (https://dejure.org/2002,4055)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - 11 U 223/98 (https://dejure.org/2002,4055)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 635
    Architektenvertrag: Planung eines Schallschutzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz eines Architekten wegen fehlerhafter Planung des Lärmschutzes für eine Veranstaltungshalle; Nacht-Immissionsrichtwert; Maßnahmen für passiven Schallschutz an Nachbarhäusern als entferntere Folgeschäden; Positive Vertragsverletzung (PVV); ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verantwortlichkeit des Architekten für Schallschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lärmschutz: Wann haftet der planende Architekt? (IBR 2002, 615)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 1243
  • BauR 2002, 1752 (Ls.)
  • ZfBR 2002, 790 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.05.1998 - VII ZR 184/97

    Auslegung eines Werkvertrages; Mängel des Luftschallschutzes

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98
    Maßgeblich dafür, ob das Architektenwerk hinsichtlich der Schallschutzanforderungen fehlerhaft ist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, die nötigenfalls auszulegen sind (BGH, BauR 1995, 230; 1998, 872 f.; zur entsprechenden Haftung des Werkunternehmers).

    Zivilrechtlich sind selbst DIN-Normen mit Normungsanspruch ohnehin nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH, BauR 1998, 872, 873, mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 488/99

    Pflichten des Architekten nach Kündigung des Vertrages

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98
    Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der planende Architekt für Planungsfehler gemäß § 635 BGB haftet, ferner davon, dass die Schadensersatzpflicht nicht von einer vorangehenden Fristsetzung und Ablehnungsandrohung abhängt, wenn eine Nachbesserung der Architektenleistung nicht mehr möglich ist, weil sie sich in dem bereits errichteten Bauwerk verkörpert hat (std. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 2001, 383 = NZBau 2001, 211, 212 mit weiteren Nachweisen).

    b) Nach dieser Vorgabe hatten die Beklagten eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen (BGH, NJW-RR 2001, 383 = NZBau 2001, 211 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00

    Haftung des Konzertveranstalters für Gehörschäden

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98
    Sie können aber gleichwohl den Pflichtenkreis eines Betroffenen konkretisieren (vgl. zuletzt BGH, NJW 2001, 2019, 2020 zur Verkehrssicherungspflicht eines Konzertveranstalters hinsichtlich der den Konzertbesuchern infolge übermäßiger Lautstärke drohenden Gefahren unter Berücksichtigung der Grenzwerte der DIN 15 905 Teil 5).
  • BGH, 19.01.1995 - VII ZR 131/93

    Umfang der Gewährleistung des Unternehmers; Schallschutzmangel bei einer …

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98
    Maßgeblich dafür, ob das Architektenwerk hinsichtlich der Schallschutzanforderungen fehlerhaft ist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, die nötigenfalls auszulegen sind (BGH, BauR 1995, 230; 1998, 872 f.; zur entsprechenden Haftung des Werkunternehmers).
  • OLG Nürnberg, 26.05.1994 - 8 U 658/94

    Abstellen auf den in den Versicherungszeitraum fallenden "Verstoß" und nicht auf …

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98
    Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, dass der planende Architekt dafür verantwortlich ist, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1991, 752 ff.; BauR 1993, 622 f.; OLGR 1994, 267 f. = BauR 1995, 137).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.1991 - 22 U 280/90
    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98
    Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, dass der planende Architekt dafür verantwortlich ist, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1991, 752 ff.; BauR 1993, 622 f.; OLGR 1994, 267 f. = BauR 1995, 137).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.1993 - 22 U 249/92
    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98
    Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, dass der planende Architekt dafür verantwortlich ist, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1991, 752 ff.; BauR 1993, 622 f.; OLGR 1994, 267 f. = BauR 1995, 137).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.1994 - 5 U 160/93

    Architekten und Ingenieure -Verwendung von Erkenntnissen von Sonderfachleuten

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98
    Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, dass der planende Architekt dafür verantwortlich ist, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1991, 752 ff.; BauR 1993, 622 f.; OLGR 1994, 267 f. = BauR 1995, 137).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13

    Auch mögliche Schallschutzprobleme sind Architektensache!

    Dabei ist der planende Architekt auch dafür verantwortlich, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1243).

    Der Architekt, der mit der Planung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht, muss möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung der zulässigen Werte im Baugenehmigungsverfahren oder aufgrund des verwaltungs- oder zivilrechtlichen Vorgehens Betroffener drohen, möglichst sicher vorbeugen (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1243).

  • OLG Frankfurt, 30.12.2022 - 29 U 192/21

    Haftung des Architekten für unzureichenden Schallschutz nach Vertragsauslegung

    Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist dem gefolgt und hat nach der Vereinbarung der Parteien und der berechtigten Erwartung des Auftraggebers im Einzelfall Planungs- und Überwachungsziele für den Schallschutz definiert (OLG Köln, Urteil vom 9.1.2002 - 11 U 223/98, VersR 2002, 1243 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.9.2008 - 19 U 28/08, BeckRS 2011, 15931; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2010 - 5 U 25/09, NZM 2011, 817).
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