Rechtsprechung
| BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 315 b StGB
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs; rechtsgutsbezogene Auslegung; Pervertierung des Fahrzeugs; Ungenügen eines reinen Zusammenhangs mit dem Straßenverkehr; Öffentlichkeit eines Verkehrsraums und ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 23; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 211 Abs. 1; ; StGB § 315 b
- IWW
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b des Strafgesetzbuchs (StGB) nach Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr; Bestimmung eines öffentlich-rechtlichen Verkehrsraum; Voraussetzungen für die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 315b Abs. 1
Eingriff im "öffentlichen Verkehrsraum" - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Opfer außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums
Papierfundstellen
- NStZ 2004, 625
- NZV 2005, 50
- StV 2005, 23
- VersR 2005, 997 (Ls.)
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- BGH, 21.05.1981 - 4 StR 240/81
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Eingriff in den öffentlichen …
Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, daß durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist (st. Rspr.; BGHSt 16, 7, 9 f., BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391).Dem steht nicht entgegen, daß die Tat ihren Ausgang vom öffentlichen Straßenverkehr aus genommen hat, indem der Angeklagte mit seinem Pkw über die Straße und den angrenzenden Gehweg (insoweit noch öffentlicher Verkehrsraum; vgl. BGHSt 22, 365, 367) hinweg auf die Rasenfläche fuhr (wie hier BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. StGB § 315 b Rdn. 2).
- OLG Düsseldorf, 27.05.1982 - 5 Ss 206/82
Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, daß durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist (st. Rspr.; BGHSt 16, 7, 9 f., BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391).Dem steht nicht entgegen, daß die Tat ihren Ausgang vom öffentlichen Straßenverkehr aus genommen hat, indem der Angeklagte mit seinem Pkw über die Straße und den angrenzenden Gehweg (insoweit noch öffentlicher Verkehrsraum; vgl. BGHSt 22, 365, 367) hinweg auf die Rasenfläche fuhr (wie hier BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. StGB § 315 b Rdn. 2).
- BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und …
Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
Rn. 6 b) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (zuletzt Senatsurteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03 - m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
- BGH, 09.03.1961 - 4 StR 6/61
Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, daß durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist (st. Rspr.; BGHSt 16, 7, 9 f., BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391). - BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98
Hinterhof als öffentlicher Verkehrsraum?
Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn - wozu das Urteil sich nicht verhält - tatsächlich einzelne Besucher den Weg vom Parkplatz zum Polizeigebäude über den Rasen "aus Bequemlichkeit" abkürzen; denn die vereinzelte Inanspruchnahme der Rasenfläche, die ersichtlich nicht als Zuweg zum Polizeigebäude diente, würde auch eine bloß faktische Öffentlichkeit der Fläche nicht begründen (vgl. BGH NZV 1998, 418; OLG Köln VM 2000, 86; zu Grünstreifen als nicht-öffentlicher Verkehrsraum OLG Köln VRS Bd. 65, 156 f.). - BGH, 02.04.1969 - 4 StR 102/69
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3 …
Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
Dem steht nicht entgegen, daß die Tat ihren Ausgang vom öffentlichen Straßenverkehr aus genommen hat, indem der Angeklagte mit seinem Pkw über die Straße und den angrenzenden Gehweg (insoweit noch öffentlicher Verkehrsraum; vgl. BGHSt 22, 365, 367) hinweg auf die Rasenfläche fuhr (wie hier BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. StGB § 315 b Rdn. 2). - LG Bonn, 13.09.1982 - 21 B 23/81
Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
Kriminalpolitische Überlegungen (vgl. Landsberg NStZ 1983, 223) haben dabei außer Betracht zu bleiben.
- BGH, 30.01.2013 - 4 StR 527/12
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis; vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr …
Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird (Senatsurteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625;… SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 9). - OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
Straßenverkehr; öffentlicher; Öffentlichkeit; Begriff
Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w.N.; s. auch BGH DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625).Nur, wenn diese Frage zu bejahen ist, handelt es sich um einen "öffentlichen" Verkehrsraum, anderenfalls ist das nicht der Fall (BGH NJW 2004, 1965; DAR 2004, 529).
- BGH, 05.10.2011 - 4 StR 401/11
Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Beeinträchtigung der …
Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625 = DAR 2004, 529 m. zust. Anm. König DAR 2004, 656, jeweils m.w.N.;… SSWStGB/Ernemann § 315b Rn. 9 m.w.N.;… Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 315b StGB Rn. 3).
- BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14
Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die …
(1) § 315b StGB schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 123; Beschluss vom 23. Mai 1989 - 4 StR 190/89, NJW 1989, 2550; Urteil vom 21. Mai 1981 - 4 StR 240/81, VRS 61, 122, 123;… König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315b Rn. 3 und § 315 Rn. 4 mwN). - LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10
Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier …
Zwar unterliegen Verkehrsflächen den Regeln der StVO unmittelbar nur dann, wenn sie dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04 - DAR 2004, 529; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 - VI ZR 249/61, NJW 1963, 152; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2008 - 13 S 178/08 und vom 9. April 2010 - 13 S 248/09). - AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19
Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten
Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen, eingegriffen wird (BGH, Beschluss vom 8.6.2004 - 4 StR 160/04, NStZ 2004, S. 625 m.w.N.; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 5.10.2011 - 4 StR 401/11, NStZ 2012, S. 185). - BGH, 23.04.2026 - 4 StR 337/25
Voraussetzung der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22 Rn. 26;… Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11 Rn. 5; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04, juris Rn. 7 jeweils mwN;… König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 315b Rn. 3). - AG Bad Segeberg, 06.10.2011 - 17 C 100/11
Schadensteilung erfolgt wegen eines Unfalls infolge einer Kollision zwischen …
19 a) Es kann zunächst dahinstehen, ob die Bestimmungen der StVO für den Bereich der Unfallörtlichkeit Anwendung finden, was der Fall ist, wenn die Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.06.2004 - 4 StR 160/04, DAR 2004, 529;… LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 - 13 S 14/10, juris Rn. 14 m.w.N.). - LG Essen, 31.05.2017 - 26 Ks 1/17 Denn der Anwendungsbereich des § 315b StGB ist auch dann eröffnet, wenn der Eingriff selbst innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfolgt, die Gefährdung oder der Schaden jedoch erst außerhalb des öffentlichen Verkehrs eintreten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.02004 - 4 StR 160/04 = NStZ 2004, 625).
- LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines auf einem Privatweg …
Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16). - LG Flensburg, 03.03.2023 - II Qs 9/23
Besoffen mit dem Autozug nach Sylt
- VG Köln, 06.07.2012 - 18 K 73/12
Altkleidercontainer
- LG Köln, 30.03.2020 - 111 Ks 3/16
- LG Essen, 08.06.2016 - 22 Ks 2/16
Versuchter Totschlag, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
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Rechtsprechung
| BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beauftragung eines in der Nähe des Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwaltes mit der gerichtlichen Vertretung vor einem auswärtigen Gericht; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten am Gerichtsort
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
- ra.de
- BRAK-Mitteilungen
Kosten - Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
- rechtsportal.de
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kostenerstattung bei Zweitanwalt am Gerichtsort
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2005, 288
- NJW-RR 2005, 707
- MDR 2005, 177
- FamRZ 2005, 204 (Ls.)
- VersR 2005, 997
- BB 2004, 2548
- Rpfleger 2005, 112
- JR 2005, 206
Wird zitiert von ... (37) Zitiert selbst (8)
- BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Das Beschwerdegericht geht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 f.; st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).Dabei ist dem Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und Anwalt sowie dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Anwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899).
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf einen solchen Fall weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - aaO).
- BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte
Auszug aus BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind hiernach Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozeßbevollmächtigten zur Terminswahrung jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858).c) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 11. März 2004 (aaO) offengelassen hat, ob ausnahmsweise durch die Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten entstehende Kosten zu erstatten sein können (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - VersR 2004, 1150), ist diese Frage auch vorliegend nicht abschließend zu entscheiden.
- BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen …
Auszug aus BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Das Beschwerdegericht geht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 f.; st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in der Nähe des Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03).
- BGH, 09.10.2003 - VII ZB 45/02
Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vom Termin beim …
Auszug aus BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Allein daß die Sache tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufweist und in wirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGHReport 2004, 70, 71). - BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03
"Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am …
Auszug aus BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
c) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 11. März 2004 (…aaO) offengelassen hat, ob ausnahmsweise durch die Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten entstehende Kosten zu erstatten sein können (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - VersR 2004, 1150), ist diese Frage auch vorliegend nicht abschließend zu entscheiden. - BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung …
Auszug aus BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts (vgl. zur Beiordnung bei Prozeßkostenhilfe BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist in der Regel nicht erforderlich. - BGH, 05.12.2002 - I ZB 25/02
Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten
Auszug aus BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben, soweit er über die Erstattung der Anwaltsgebühren zum Nachteil der Klägerin entschieden hat; ausgenommen hiervon bleibt die Abweisung hinsichtlich der Kosten für Ablichtungen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - VersR 2004, 665 f.), die die Rechtsbeschwerde nicht angreift. - BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03
Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren
Auszug aus BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Gleiches gilt für die Gebühren im Berufungsverfahren (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - AGS 2004, 310 f.).
- BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer …
Die - dann ggf. zusätzlich entstehenden - Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur notwendig - also erstattungsfähig -, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (Senatsbeschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 a aa;… BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter II 1;… vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 a).cc) Die vom Beklagten gewählte Organisationsform wird von seinem berechtigten Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein solcher Bedarf ist ebenso gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und Anwalt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 a; vgl. auch Beschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter II 2;… vom 9. September 2004 aaO unter 3 a; vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a).
c) Ob gegebenenfalls auch höhere Kosten infolge der Beauftragung eines - wie hier - an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sein können, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 aaO unter II 2 c;… vom 11. März 2004 aaO unter II 2 b (2)).
- BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
Auswärtiger Rechtsanwalt V
Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.Die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht gerade auf der Erwägung, dass die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung als notwendig anzuerkennen ist, ihrerseits grundsätzlich erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898; BB 2004, 2548; BB 2005, 294).
- BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09
Rechtsanwalt an einem dritten Ort
Die dann gegebenenfalls zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur insoweit erstattungsfähig, als sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707, 708; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302;… Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 7).
- BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am …
Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (…Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707 unter II 2;… vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, aaO Rn. 8;… vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO mwN). - BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04
Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der …
Dies kommt u.a. in Betracht, wenn die Partei als gewerbliches Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH Beschluss vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027, 2028) bzw. mit Hilfe eines ihrer fachkundigen Mitarbeiter einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung sachgerecht informieren kann (BGH Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - WM 2008, 422 f.) oder wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901 und vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707, 708). - BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen …
Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. - BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04
"Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig …
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH NJW 2003, 898 f.; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 4).b) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 = NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 = NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).
- BGH, 03.03.2005 - I ZB 24/04
Zweigniederlassung
c) Die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung allerdings nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; WRP 2005, 224, 226 - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.). - BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04
Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren; …
Die Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der Regel, insbesondere im Berufungsverfahren, nicht erforderlich ist, hat auch der Bundesgerichtshof gebilligt und in letzter Zeit bestätigt (vgl. Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881; Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90 - NJW 1991, 2084 unter II 3 b;… Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b bb (1); vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662 unter III für die Rechtsbeschwerde und vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997 unter 2 b generell zur Einschaltung eines Verkehrsanwalts nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit). - BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04
Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am …
a) Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass die Kosten eines - hier tatsächlich eingeschalteten - Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Unterbevollmächtigten entstanden wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997, 998 und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352, 353 und BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899, jeweils m.w.N.). - OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten …
- OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11
Kostenfestsetzungsverfahren: Höhe der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten bei …
- OLG Hamm, 18.10.2013 - 6 WF 166/13
Umfang der Verfahrenskostenhilfe; Vergütung eines unterbevollmächtigten …
- OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend …
- OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 10 W 153/04
Anforderungen an den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung; …
- OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; …
- OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtzulassung …
- OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei
- OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines großen …
- OLG Schleswig, 18.02.2005 - 9 W 38/05
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Unterbevollmächtigten bzw. fiktiver …
- KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07
Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers
- LG Mannheim, 21.09.2007 - 1 T 61/07
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten …
- OLG Brandenburg, 20.09.2007 - 9 UF 107/07
Vergleich über Kindesunterhalt im Rahmen eines einstweiligen …
- OLG Frankfurt, 17.10.2025 - 30 W 158/25
Gebotene Anhörung des Kostenfestsetzungsgegners auch in "einfachen Fällen"
- OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Rechtsanwalts am sog. dritten Ort
- OLG Saarbrücken, 02.04.2009 - 5 W 58/09
Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines …
- OLG Dresden, 29.08.2008 - 21 WF 740/07
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
- OLG Stuttgart, 02.10.2007 - 8 W 388/07
Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung der Kosten eines nicht ortsansässigen …
- OLG Koblenz, 20.03.2007 - 14 W 200/07
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch einen auswärtigen Versicherer …
- OLG Köln, 19.12.2008 - 17 W 302/08
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Verweisung des Rechtsstreits
- OLG Köln, 30.12.2010 - 17 W 308/10
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung eines italienischen …
- OLG Düsseldorf, 31.10.2011 - 24 W 92/11
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Umfang …
- OLG Düsseldorf, 01.10.2010 - 24 W 66/10
Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts
- LG Köln, 24.02.2012 - 11 T 152/11
Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten der Beauftragung eines …
- OLG Brandenburg, 18.12.2006 - 6 W 227/06
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von dem auswärtigen …
- LG Koblenz, 13.02.2009 - 4 O 223/08
- OLG Düsseldorf, 10.02.2005 - 18 W 1/05
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Rechtsprechung
| BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
- IWW
- Wolters Kluwer
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für einen Rechtsanwalt nach Beauftragung für ein Berufungsverfahren an einem auswärtigen Gericht; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei Erforderlichkeit einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
- ra.de
- rechtsportal.de
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
"Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Berufungsverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Vertretung im Berufungsverfahren: Erstattung der Reisekosten?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- steinhoefel.de (Leitsatz)
Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1500
- MDR 2004, 1136
- GRUR 2004, 886
- NZV 2004, 516
- FamRZ 2004, 1363 (Ls.)
- VersR 2005, 997 (Ls.)
- Rpfleger 2004, 587
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03
Auswärtiger Rechtsanwalt IV
Auszug aus BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03
Im allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).Das ist u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).
- BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03
"Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am …
Auszug aus BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03
Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei dem Prozeßgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, Rpfleger 2004, 316 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III). - BGH, 28.05.2003 - XII ZB 165/02
Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach neuem Recht
Auszug aus BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03
Zwar dient das Berufungsverfahren nach der Neufassung der Zivilprozeßordnung abweichend von der bisherigen Funktion einer vollwertigen zweiten Tatsacheninstanz nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532). - BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02
"Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des …
Auszug aus BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03
Das ist u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).
- BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer …
Um dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 unter II; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 1).Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c;… vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b;… vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2;… vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (…Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a;… BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)).
- BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04
Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren
Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, da es als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, MDR 2004, 1136 sowie Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 542 Rdn. 9). - BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09
Rechtsanwalt an einem dritten Ort
Um dem erforderlichen persönlichen Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03, GRUR 2004, 886 = WRP 2004, 1169 - Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren).
- BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der …
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.).Davon, dass diese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen, wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei erkennbar sei.
- BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
Gleiches gilt für die Gebühren im Berufungsverfahren (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - AGS 2004, 310 f.). - BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04
Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren; …
Seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO im Regelfall zu erstatten sind oder stattdessen die Kosten des mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 1; vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - GRUR 2005, 271 unter II 2, jeweils m.w.N.). - OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 6 W 52/06
Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts …
Zwar kann in einem solchen Fall nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 04, 1169 - Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren - m.w.N.) von einer Partei "regelmäßig" verlangt werden, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und diesen schriftlich oder fernmündlich zu informieren. - OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts
Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine Partei grundsätzlich einen Anwalt ihres Vertrauens auch an einem dritten Ort (weder der Gerichts- noch Wohn- oder Geschäftsort) beauftragen und dessen Reisekosten zum Gerichtsort in Höhe der fiktiven Reisekosten eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes erstattet verlangen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - VII ZB 93/06; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - und I ZB 18/03 -). - LAG Hamm, 15.02.2018 - 5 Ta 447/17
Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Ist aber eine umfassende Information vonnöten, die nur in einem persönlichen Gespräch erfolgen kann, so ist die Partei berechtigt, dieses bei einem Anwalt an ihrem Wohnsitz vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 06. Mai 2004, I ZB 27/03, juris; siehe auch BAG…, Beschluss vom 18. Juli 2005, 3 AZB 65/03, a.a.O.). - BGH, 19.10.2004 - VI ZB 32/04
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des sich selbst in einem auswärtigen …
Möchte eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen oder wird sie dort verklagt, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352, 353; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899; Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - VersR 2004, 667 f.;… vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - BGHReport 2004, 635 ff.;… vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - BGHReport 2004, 1062 f. und vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - RVGreport 2004, 316 - nur Leitsatz -). - OLG Naumburg, 10.04.2019 - 12 W 43/18
Reduzierte Termingebühr bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
- KG, 15.08.2005 - 1 W 260/05
Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Anwalts
- OLG München, 28.02.2007 - 11 W 2796/06
- KG, 15.08.2005 - 1 W 281/05
Zur Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des von der auswärtigen Partei …
- OLG Brandenburg, 28.09.2023 - 6 W 94/23
Kostenfestsetzung bezüglich Mehrkosten Beauftragung auswärtiger Rechtsanwalt …
- LAG Hessen, 15.08.2012 - 13 Ta 242/12
Geschäftssitz - Kostenerstattung - Reisekosten - Wohnort
- OLG Brandenburg, 08.06.2006 - 6 W 147/05
Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Mitglieds …
- VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 151-IV-15
- BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 264/03
- BPatG, 01.02.2005 - 24 W (pat) 336/03
- BPatG, 09.11.2004 - 24 W (pat) 206/03
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Rechtsprechung
| KG, 29.04.2004 - 12 U 140/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; EGZPO § 26 Nr. 8
- rechtsportal.de
Zur zulässigen Geschwindigkeit eines PKWs, der sich als Vorfahrtberechtigter einer Kreuzung mit ungünstigen Sichtverhältnissen nähert
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Vertrauen auf die Beachtung der eigenen Vorfahrt durch andere Verkehrsteilnehmer; Anpassen der Geschwindigkeit bei Annäherung an eine Einmündung; ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Geschwindigkeit nur geringfügig überschritten - Mithaftung bei Unfall!
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Nur der Beweis zählt
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Vorfahrtsverletzung: Nur der Beweis zählt
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Mithaftung wegen minimaler Geschwindigkeitsübertretung
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Vorfahrtsverletzung: Nur der Beweis zählt
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Mithaftung wegen minimaler Geschwindigkeitsübertretung
Verfahrensgang
- LG Berlin, 26.02.2003 - II 24 O 542/02
- KG, 29.04.2004 - 12 U 140/03
Papierfundstellen
- NZV 2004, 576 (Ls.)
- VersR 2005, 997 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Krefeld, 27.02.2014 - 3 O 234/12
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall i.R.e. unabwendbaren Ereignisses
Ob eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten führt, hängt damit entscheidend davon ab, ob sich der Vorfahrtsberechtigte durch die Geschwindigkeitsüberschreitung außerstande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren, ob also der Unfall unter Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können (KG, Urteil vom 29.04.2004, 12 U 140/03, juris). - LG Berlin, 16.03.2011 - 42 O 187/10
Verkehrsunfall - Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfall
Ob eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten führt, hängt deshalb entscheidend davon ab, ob der Unfall unter Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können (vgl. KG, Urteil vom 29. April 2004 - 12 U 140/03 -).
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