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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1546
BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09 (https://dejure.org/2010,1546)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2010 - VI ZR 263/09 (https://dejure.org/2010,1546)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 (https://dejure.org/2010,1546)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    StVG § 7 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion im Zusammenhang mit dem Überholvorgang eines anderen Fahrzeugs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 StVG, § 18 StVG
    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion im Zusammenhang mit dem Überholvorgang eines anderen Fahrzeugs

  • verkehrslexikon.de

    Zur Fahrzeughalterhaftung bei einem Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion beim Überholen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung eines Unfalls zum Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs i.R.d. objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion eines überholenden Motorradfahrers

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Haftung bei Ausweichreaktion

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2
    Haftungsverteilung beim Sturz eines ein Überholmanöver einleitenden Motrorrades

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unfall durch Betrieb eines anderen Kfz bei Ausweichreaktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Zurechnung eines Unfalls zum Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Berührungsloser Unfall - Urteil des BGH vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Aktuelles Urteil zum Thema Verkehrsunfall durch "objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion”

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zu Rechtsfragen bei einem schweren Unfall ohne Fahrzeugkontakt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3713
  • MDR 2010, 1379
  • NZV 2010, 612
  • VersR 2010, 1614
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw. …

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005, VI ZR 168/04) 6 7 8 .

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061;… vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, aaO und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993).

  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, aaO und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993).

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 86/71

    Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641).
  • BGH, 29.06.1971 - VI ZR 271/69

    Haftungsverteilung bei Schäden eines auf der Überholspur der Bundesautobahn …

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061;… vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, aaO und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993).
  • BGH, 04.05.1976 - VI ZR 193/74

    Kfz - Unfall - Unabwendbares Ereignis

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641).
  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem …

    Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurteil vom 21. September 2010, VI ZR 263/09, NJW-Spezial 2010, 681).

    Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat (Senatsurteile vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67, VersR 1969, 58; vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, NJW 1972, 1808 unter II 1 c), mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641 unter 1 a; vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09, VersR 2010, 1614 Rn. 5; Galke, zfs 2011, 2, 5, 63;… Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 2016, § 7 StVG Rn. 37; Schwab, DAR 2011, 11, 13;… Bachmeier in Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand April 2016, § 7 StVG Rn. 173;… Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 7 Rn. 13;… Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage, § 2 A Rn. 77 ff.;… König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 10).

    Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - anders als das Berufungsgericht in der der Senatsentscheidung vom 21. September 2010 (VI ZR 263/09, aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung - nicht feststellen können, dass der Unfall - auch nur mittelbar - durch die Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) des Motorrads der Beklagten zu 1 verursacht worden ist.

    Rn. 26 Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht nicht ohne ergänzende Beweisaufnahme wie etwa einer Anhörung des Sachverständigen und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung der Parteien in Anwesenheit des Sachverständigen davon ausgehen, dass der Überholvorgang des Klägers durch den der Beklagten zu 1 in keiner Weise beeinflusst worden sei (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09, aaO Rn. 8).

  • OLG Celle, 19.02.2020 - 14 U 69/19

    Schadensersatzanspruch nach einem Zusammenstoß mit einer minderjährigen …

    Vielmehr muss die Beklagte zu 1) durch ihre Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 -, Rn. 5, juris, zur Haftung eines Kraftfahrzeuges bei einem kontaktlosen Unfall).
  • OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16

    Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr: Geschädigter muss unfallursächliche …

    Somit genüge es für die Annahme des Merkmals "bei Betrieb" grundsätzlich auch, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereigne, auch wenn diese zwar objektiv nicht erforderlich gewesen sei, jedoch im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheine (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00, zitiert nach juris; vgl. aber weitergehend BGH, U.v. 21.09.2010 - IV ZR 263/09 - NJW 2010, 3713 und U.v. 21.09.2010 - VI ZR 265/09 - SVR 210, 466, wonach auch subjektiv die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein muss oder sich für den Fahrer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden.).
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