Rechtsprechung
| EuGH, 20.11.2014 - C-310/13 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Novo Nordisk Pharma
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte - Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie - Besondere Haftungsregelungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestanden - Zulässigkeit einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung des Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, (ABl. L 210, S. 29) - ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2015, 927
- EuZW 2015, 119
- VersR 2015, 499
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 21.12.2011 - C-495/10
Die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister fällt …
Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-310/13
Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezweckt die Richtlinie 85/374 nämlich für die von ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (Urteil Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura, C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 24 Wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, soll die Richtlinie den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte jedoch nicht über die von ihr geregelten Punkte hinaus abschließend harmonisieren (Urteil Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura, EU:C:2011:869, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Im Übrigen darf eine nationale Regelung, die einen solchen Anspruch schafft, nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Wirksamkeit der von der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Haftungsregelung oder die vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Ziele beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura, EU:C:2011:869, Rn. 29).
- EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem …
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt diese Richtlinie für die von ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 21 Wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, soll die Richtlinie den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte jedoch nicht über die von ihr geregelten Punkte hinaus abschließend harmonisieren (Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 24 Was den Beweis anbelangt, ist im Übrigen hervorzuheben, dass - worauf in Rn. 19 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist - zwar nach Art. 4 der Richtlinie 85/374 der Geschädigte die Beweislast trägt, jedoch weder dieser Art. 4 noch andere Bestimmungen der Richtlinie andere Aspekte der Beweisführung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 25 bis 29).
Rn. 27 Was konkret die Richtlinie 85/374 betrifft, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die nationalen Modalitäten der Beweiserhebung und Beweiswürdigung weder geeignet sein dürfen, die in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehene Beweislastverteilung noch - allgemeiner - die Wirksamkeit der von dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung oder die vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Ziele zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Diese Beweisregelung vermag als solche gleichwohl nicht zu einer Umkehr der gemäß Art. 4 der Richtlinie 85/374 beim Geschädigten liegenden Beweislast zu führen, weil nach dieser Regelung beim Geschädigten die Darlegungslast für die verschiedenen Indizien verbleibt, die es zusammengenommen dem mit der Sache befassten Gericht gegebenenfalls erlauben, seine Überzeugung bezüglich des Vorliegens eines Fehlers des Impfstoffs und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Fehler und dem erlittenen Schaden zu stützen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26 bis 28).
- BGH, 09.03.2026 - VI ZR 335/24
Mögliche Ansprüche einer gegen das Corona-Virus geimpften Person wegen …
Klärungsbedürftig könnte auch sein, ob die Annahme einer Feststellungswirkung der - vom Arzneimittelanwender nicht anfechtbaren (…vgl. EuG aaO Rn. 28 ff.) - Zulassungsentscheidung in unionsrechtlich unzulässiger Weise die Wirksamkeit des in der Produkthaftungsrichtlinie festgelegten Haftungssystems oder dessen Ziele unterlaufen würde (…vgl. ErwG 10 der Richtlinie [EU] 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates [ABl. L vom 18. November 2024, S. 1]; EuGH, PharmR 2015, 15 Rn. 30 zur Richtlinie 85/374/EWG). - OLG Koblenz, 10.07.2024 - 5 U 1375/23
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach Corona-Schutzimpfung wegen …
Die in § 84 Abs. 2 AMG vorgesehene Beweislastumkehr verstoße gegen Art. 4 der europäischen Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374 EWG) und müsse deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.06.2017 - C-621/15 sowie Urteil vom 20.11.2014 - C-310/13) unangewendet bleiben.Rn. 167 Förster (…in BeckOK BGB, 70. Ed., ProdHaftG § 15 Rn. 5) weist darauf hin, dass sich der Generalanwalt am EuGH in seinem Schlussantrag vom 11.06.2014 (Rechtssache C-310/13 Novo Nordisk Pharma GmbH, veröffentlicht in BeckRS 2014, 80985) auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2013 (VI ZR 328/11) für eine Richtlinienkonformität des § 15 Abs. 1 ProdHaftG ausgesprochen habe und auch die Kommission selbst in ihren bislang vier Berichten über die Anwendung der Produkthaftungs-Richtlinie (zuletzt KOM (2011) 547) die Vorschrift des § 15 Abs. 1 ebenfalls nicht beanstandet habe (…BeckOK BGB/Förster, 70. Ed., ProdHaftG § 15 unter Bezugnahme auf BGH, EuGH-Vorlage vom 06.05.2013 - VI ZR 328/11, juris Rn. 12;… im Ergebnis ebenso: KPSS Produzentenhaftung/Koyuncu, Bd. 2, EL 1/23 - VI/23, Kz. 3810, S. 11 ff.).
Rn. 168 Vor dem Hintergrund des eindeutigen Votums des Generalanwalts beim EuGH vom 11.06.2014 (Rechtssache C-310/13, in BeckRS 2014, 80985, Rn. 28 ff, 34), dem der Gerichtshof selbst nicht widersprochen hat, geht der Senat von einer Richtlinienkonformität des § 15 Abs. 1 ProdHaftG aus, so dass die fehlende Befassung des Landgerichts mit dieser Frage unerheblich ist.
- BGH, 12.05.2015 - VI ZR 328/11
Auskunftsverfahren zur Vorbereitung von Ersatzansprüchen aus Arzneimittelhaftung: …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 20. November 2014 die Vorlagefragen des Senats dahingehend beantwortet, dass die Richtlinie 85/374/EWG dem Auskunftsanspruch nach § 84a AMG nicht entgegensteht, weil weder dieser Anspruch noch der Umfang der Auskünfte, die der Verbraucher vom Hersteller des Produkts verlangen könne, als solche Gegenstand der Bestimmungen der Richtlinie 85/374/EWG seien (EuGH, Urteil vom 20. November 2014 - C-310/13, VersR 2015, 499 Rn. 25 ff. - Novo Nordisk Pharma). - LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 141/22
Schadensersatz-Klagen gegen Impfstoffhersteller bleiben erfolglos
Art. 13 der Produkthaftungsrichtlinie wurde normhistorisch aufgenommen, da die damalige deutsche Bundesregierung sich geweigert hatte, der Produkthaftungsrichtlinie zuzustimmen, sofern dies eine Anpassung oder gar Aufhebung des 1967 neu eingeführten deutschen Arzneimittelhaftungsrechts erforderlich gemacht hätte (…Franzki aaO;… Brock in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Auflage 2022, Vor §§ 84-94a Rn. 10; EuGH, Urteil vom 20.11.2014, C-310/13 = NJW 2015, 927 Rn. 27 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
W u.a. - Haftung für fehlerhafte Produkte - Arzneimittelhersteller - Impfung …
{FN:5} Vgl. Art. 4 der Richtlinie sowie Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26).{FN:7} Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:8} Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 29), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:1825, Nrn. 21 bis 24).
{FN:11} Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, insbesondere Rn. 27 und 32).
- BGH, 12.05.2015 - VI ZR 63/14
Arzneimittelhaftung eines Anbieters eines Generikums mit dem Wirkstoff …
Rn. 8 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 20. November 2014 - C-310/13, VersR 2015, 499 Rn. 25 ff. - Novo Nordisk Pharma; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 - VI ZR 328/11, VersR 2013, 904) steht die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. EG L 210 S. 29) dem Auskunftsanspruch nach § 84a AMG nicht entgegen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). - LG Mainz, 14.11.2023 - 9 O 37/23
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 151/22
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
Art. 13 der Produkthaftungsrichtlinie wurde normhistorisch aufgenommen, da die damalige deutsche Bundesregierung sich geweigert hatte, der Produkthaftungsrichtlinie zuzustimmen, sofern dies eine Anpassung oder gar Aufhebung des 1967 neu eingeführten deutschen Arzneimittelhaftungsrechts erforderlich gemacht hätte (…Franzki in: BeckOGK, § 84 Rn. 9;… Brock in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Auflage 2022, Vor §§ 84-94a Rn. 10; EuGH, Urteil vom 20.11.2014, C-310/13 = NJW 2015, 927 Rn. 27 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18
Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer …
{FN:34} Urteile vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Juni 2017, W u. a. (…C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 21). - LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 60/23
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch
- EuGH, 09.03.2023 - C-50/22
Sogefinancement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- LG Landshut, 30.08.2024 - 24 O 2720/22
Auskunftserteilung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Vorabentscheidungsersuchen, …
- LG Landshut, 23.10.2024 - 53 O 473/23
Auskunftserteilung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, …
- OLG Stuttgart, 02.10.2025 - 1 U 70/24
Kein Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Schadensersatz wegen Impfungen mit …
- LG Landshut, 02.10.2024 - 15 O 2746/23
Kein Haftung für Arzneimittel bei positivem Kosten-Nutzen-Verhältnis
- LG Landshut, 29.11.2024 - 13 O 1031/23
Produkthaftungsrichtlinie, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtswirksamkeit, …
- LG Magdeburg, 11.07.2024 - 11 O 561/23
Arzneimittelhaftungsverfahren: Erweiterte Darlegungslast bei Behauptung eines …
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