Rechtsprechung
| BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Prüfung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Inhalt des Vertrages selbst als Geschäftsgrundlage - Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben - Würdigung einer Vertragsbestimmung durch den Tatrichter als unzweideutig und infolgedessen nicht auslegungsfähig - Rüge der ...
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Papierfundstellen
- WM 1960, 665
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (12)
- BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung hätte allerdings insofern der Auffassung beider Vorinstanzen entsprochen, als auch diese eine Zahlungspflicht des Beklagten nur in dem Umfange für gegeben erachten, in welchem er, falls keine Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe erfolgt wäre, an das Finanzamt hätte zahlen müssen (Urteil des erkennenden Senats NJW 1959, 1219 Nr. 1 = WM 1959, 665).Denn ein Ausgleichsanspruch - der auf Treu und Glauben und damit auf dem Gesetz (§ 242 BGB) beruht - kann nach den in Rechtsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile des erkennenden Senats WM 1958, 175; 1958, 297; 1959, 665,jeweils mit Nachweisen) nur gegeben sein, wenn die Vertragspartner eine für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvolle spätere Entwicklung der Lastenausgleichsgesetzgebung nicht in Betracht gezogen und es infolgedessen unterlassen haben, hierfür eine sachgemäße Regelung zu treffen.
Im Falle grundsätzlicher Bejahung einer Zahlungspflicht des Beklagten - sei es auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage - kann es auf den Einwand des Beklagten ankommen, daß er, wäre die Abgabeschuld nicht gemäß § 100 LAG ermäßigt worden, eine weitgehende oder gar vollständige Tilgung derselben nach § 140 LAG oder den vollständigen Erlaß der fälligen Abgabeleistungen nach § 129 LAG erreicht hätte (BGH WM 1959, 665).
- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Falls sich erweisen sollte, daß dem Kaufvertrag eine Regelung des Streitfalles weder zugunsten der Kläger noch zugunsten des Beklagten zu entnehmen ist, dann liegt möglicherweise eine Vertragslücke vor, und es wäre deshalb weiter zu prüfen, ob sich durch ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; Urteil des Senats NJW 1959, 1680 mit Nachweisen) unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ermitteln läßt, wie die Parteien diesen Fall, wenn sie bei Vertragsabschluß daran gedacht hätten, geregelt haben würden. - BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53
Schutz von Modeneuheiten
Auszug aus BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Ob die Würdigung einer Vertragsbestimmung durch den Tatrichter in dem Sinne, sie sei unzweideutig und infolgedessen nicht auslegungsfähig (RGZ 82/308, 316; RG WarnRspr 1919 Nr. 2;… BGB RGRK 11. Aufl § 133 Anm. 3;… Siebert/Hefermehl, BGB 9. Aufl. § 133 Anm. 15; Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1957, V ZR 217/55, S. 9), in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist, oder ob in einem solchen Falle der Grundsatz Platz greift, daß bei unterbliebener tatrichterlicher Auslegung das Revisionsgericht den Vertragswillen selbständig und völlig frei ermitteln darf (BGHZ 16, 4, 10 f) [BGH 14.12.1954 - I ZR 65/53], kann dahingestellt bleiben.
- RG, 06.12.1922 - V 114/22
Fristende; Erfahrungssätze
Auszug aus BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Auch erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob nicht der - augenscheinlich von rechtskundiger Seite formulierte - Wortlaut der streitigen Vorbehaltsklausel ("Ansprüche aus diesem Fliegerschaden") bei unbefangenem Lesen eher für die Darstellung des Beklagten spricht und ob deshalb die Ansicht, die Klausel beziehe sich "eindeutig" auf Lastenausgleichsgewinne schlechthin, nicht bereits gegen den allgemeinen Sprachgebrauch verstößt (RGZ 105, 417; BGH LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4). - BGH, 23.10.1952 - III ZR 231/51
Streitwert eines Rentenanspruchs aus Aufopferung
Auszug aus BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Der Grundsatz, wonach über einen - unbezifferten - Feststellungsanspruch kein Zwischenurteil nach § 304 ZPO ergehen darf (BGHZ 7, 331 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52]), ist also nicht verletzt. - BGH, 11.01.1951 - III ZR 83/50
Bundesbahn. Schäden vor Zusammenbruch
Auszug aus BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Diese Punkte bedürfen hinreichender Klärung, bevor ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen werden kann, da für ein solches, sofern die Einwendungen des Beklagten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur völligen Beseitigung eines Zahlungsanspruchs führen könnten, kein Raum wäre (vgl. RG JW 1936, 2093; BGHZ 1, 34; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 304 Anm. I 2 b ß. - BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Denn ein Ausgleichsanspruch - der auf Treu und Glauben und damit auf dem Gesetz (§ 242 BGB) beruht - kann nach den in Rechtsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile des erkennenden Senats WM 1958, 175; 1958, 297; 1959, 665,jeweils mit Nachweisen) nur gegeben sein, wenn die Vertragspartner eine für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvolle spätere Entwicklung der Lastenausgleichsgesetzgebung nicht in Betracht gezogen und es infolgedessen unterlassen haben, hierfür eine sachgemäße Regelung zu treffen. - RG, 27.05.1913 - II 625/12
Knebelvertrag; Verstoß gegen die guten Sitten
Auszug aus BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Ob die Würdigung einer Vertragsbestimmung durch den Tatrichter in dem Sinne, sie sei unzweideutig und infolgedessen nicht auslegungsfähig (RGZ 82/308, 316; RG WarnRspr 1919 Nr. 2;… BGB RGRK 11. Aufl § 133 Anm. 3;… Siebert/Hefermehl, BGB 9. Aufl. § 133 Anm. 15; Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1957, V ZR 217/55, S. 9), in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist, oder ob in einem solchen Falle der Grundsatz Platz greift, daß bei unterbliebener tatrichterlicher Auslegung das Revisionsgericht den Vertragswillen selbständig und völlig frei ermitteln darf (BGHZ 16, 4, 10 f) [BGH 14.12.1954 - I ZR 65/53], kann dahingestellt bleiben. - BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
Auszug aus BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Denn ein Ausgleichsanspruch - der auf Treu und Glauben und damit auf dem Gesetz (§ 242 BGB) beruht - kann nach den in Rechtsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile des erkennenden Senats WM 1958, 175; 1958, 297; 1959, 665,jeweils mit Nachweisen) nur gegeben sein, wenn die Vertragspartner eine für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvolle spätere Entwicklung der Lastenausgleichsgesetzgebung nicht in Betracht gezogen und es infolgedessen unterlassen haben, hierfür eine sachgemäße Regelung zu treffen. - BGH, 21.10.1952 - V ZB 15/52
Zwangshypothek für Steuern
Auszug aus BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Der Grundsatz, wonach über einen - unbezifferten - Feststellungsanspruch kein Zwischenurteil nach § 304 ZPO ergehen darf (BGHZ 7, 331 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52]), ist also nicht verletzt. - BGH, 10.06.1959 - V ZR 30/58
Rechtsmittel
- BGH, 20.03.1957 - V ZR 217/55
Rechtsmittel
- BGH, 12.12.1962 - V ZR 109/61
Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe - Folge der Herabsetzung der …
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 242 BGB kann nach stündiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, nur in Betracht kommen, wenn die Vertragspartner einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt nicht in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und es infolgedessen unterlassen haben, insoweit eine Regelung zu treffen; anderenfalls bestimmen sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag und für eine Anwendung der Geschäftsgrundlage-Regeln ist kein Raum (Urteile vom 3. Februar 1960, V ZR 159/58, WM 1960, 665, vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 507, vom 5. Juli 1961, V ZR 188/59, WM 1961, 1192, 1194, vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f, und vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 S. 14). - BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
Rechtsmittel
Das erscheint nicht unvereinbar mit den Grundsätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Ausgleichsansprüche in derartigen Fällen entwickelt worden sind (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 25 = WM 1958, 297; ferner LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665 und WM 1960, 665). - BGH, 12.07.1961 - V ZR 43/60 Der Bundesgerichtshof hat in Fällen, wo die beiderseits bei einem Verkauf angenommene Belastung eines Vertragsteils sich später unvorhergesehen geändert hat, die gebotene rechtliche Prüfung der Folgen als in folgender Weise vorzunehmen bezeichnet: Auslegung, ergänzende Auslegung, Prüfung der Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs (Urteil vom 3. Februar I960, V ZR 159/58 WM 1960? 665; Urteil vom 11. Juni 1958, V ZR 277/56 LM BGB § 157 D Nr. 10).
- BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59
Rechtsmittel
Unter diesen Umständen kann von einem Wegfall oder von einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage, woraus sich möglicherweise ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch herleiten ließe, nicht gesprochen werden; vielmehr bestimmen sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag (Urteile des erkennenden Senats vom 30. November 1959, V ZR 125/58, WM 1960, 234, und vom 3. Februar 1960, V ZR 159/58, WM 1960, 665). - BGH, 23.03.1960 - V ZR 6/59
Schadensersatz bei fehlender Löschung von Hypotheken - Pflicht zur Abtretung …
Der Auffassung, daß unter solchen Umständen für einen Ausgleichsanspruch kein Raum sei, ist beizutreten (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 1960, V ZR 159/58, S. 5).
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