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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.07.2006 - 1 BvR 1326/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9607
BVerfG, 26.07.2006 - 1 BvR 1326/04 (https://dejure.org/2006,9607)
BVerfG, Entscheidung vom 26.07.2006 - 1 BvR 1326/04 (https://dejure.org/2006,9607)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - 1 BvR 1326/04 (https://dejure.org/2006,9607)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; ZweVO vom 7. Dezember 1971 § 1; ; ZweVO vom 7. Dezember 1971 § 2; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; §§ 1 und 2 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZweVO) vom 7. Dezember 1971 als Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; ZweVO Hamburg
    Verfassungsmäßigkeit eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2006, 1793
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2006 - 1 BvR 1326/04
    Der Umstand, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - hier: die §§ 1 und 2 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZweVO) vom 7. Dezember 1971 (HmbGVBl S. 223), welche auf der Ermächtigung in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) beruhen - zunächst verfassungskonform in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 38, 348), bedeutet nicht, dass sie vor der Verfassung auch für die Zukunft ohne weiteres Bestand hat.
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2006 - 1 BvR 1326/04
    Sie muss vielmehr fortwährend in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 25, 112 ; 42, 263 ).
  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2006 - 1 BvR 1326/04
    Sie muss vielmehr fortwährend in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 25, 112 ; 42, 263 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2006 - 1 BvR 1326/04
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.07.2006 - 1 BvR 1326/04
    Sie muss vielmehr fortwährend in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 25, 112 ; 42, 263 ).
  • OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05

    Zweckentfremdung von Wohnraum - hier: Hamburg

    Ist die Entwicklung noch nicht in diesem Sinne abgeschlossen, so ist die Verordnung nicht von sich aus außer Kraft getreten (…vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1979, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 26.7.2006, 1 BvR 1326/04 ).

    Das Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 26.7.2006 - 1 BvR 1326/04 - hat verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil v. 9.7.2003, 12 VG 589/2001, und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss v. 29.4.2003, 1 Bf 317/03, für den Zeitpunkt Januar 2001 von der Fortgeltung der Zweckentfremdungsverordnung ausgegangen sind.

  • BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 192.07

    Rechtmäßigkeit und Rechtsnatur einer Zahlungsauflage zur Entrichtung einer …

    Rn. 24 Die insoweit abstrakter, rechtsgrundsätzlicher Klärung zugängliche Frage, wann Zweckentfremdungsverbotsverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 MietRVerbG erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung wegen einer veränderten Wohnungsmarktlage außer Kraft treten, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass dies erst dann der Fall ist, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 und vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 5 B 15.01 - juris; s.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 1 BvR 1326/04 - WM 2006, 1793).
  • OVG Hamburg, 09.12.2009 - 5 Bf 269/04

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Ablehnung einer …

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 26.7.2006, 1 BvR 1326/04, juris).
  • VG Hamburg, 05.04.2023 - 19 K 1108/21

    Zur Rechtmäßigkeit der Vermietung einer Wohnung an für den Eigentümer tätige …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (…Urt. v. 4.2.1975, 2 BvL 5/74, juris, Rn. 50; Beschl. v. 26.7.2006, 1 BvR 1326/04, juris, Rn. 2), des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 12.12.1979, 8 C 2/79, juris, Rn. 17 ff.;… Beschl. v. 22.11.1996, 8 B 206/96, juris, Rn. 4;… Beschl. v. 13.3.2003, 5 B 253/02, juris, Rn. 10) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (…Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 467/98, juris, Rn. 37 ff.;… Urt. v. 25.5.2007, 1 Bf 383/05, juris, Rn. 23 ff.) zur Frage der Verfassungswidrigkeit der aufgrund der früheren bundesrechtlichen Regelung des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassenen Zweckentfremdungsverordnung liege die Beurteilung, ob die ausreichende Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen weiterhin besonders gefährdet sei - und deshalb an dem grundsätzlichen Verbot der Zweckentfremdung festzuhalten sei -, grundsätzlich in der Beurteilungsermächtigung des Verordnungsgebers.
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