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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 10.12.2013 - 3 U 725/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,38498
OLG Koblenz, 10.12.2013 - 3 U 725/13 (https://dejure.org/2013,38498)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2013 - 3 U 725/13 (https://dejure.org/2013,38498)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 3 U 725/13 (https://dejure.org/2013,38498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 592 ZPO, § 595 Abs 2 ZPO, § 312a BGB, § 355 Abs 2 BGB, §§ 355 ff BGB
    Statthaftigkeit des Urkundsprozesses: Urkundsbeweis für Indiztatsache hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs; Nachweis der Verbrauchereigenschaft einer Partei; Geltendmachung von Einwendungen im Nachverfahren

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Urkundenverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im Urkundenprozess streitige Umstände können im Nachverfahren geltend gemacht werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Im Urkundenprozess streitige Umstände können im Nachverfahren geltend gemacht werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Urkundenverfahrens; Prüfung der Verbrauchereigenschaft der beklagten Partei im Nachtverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2014, 962
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2015 - 21 U 40/15

    Anforderungen an die Beweisführung im Urkundenverfahren

    Vielmehr reicht es aus, dass mit der Urkunde eine Indiztatsache bewiesen wird, die den Schluss auf die anspruchsbegründende Tatsache zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1995, VIII ZR 191/93, NJW 1995, 1683; OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2013, 3 U 725/13, WM 2014, 962f zit. nach juris Tz. 39;… Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, Rz. 12).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2021 - 15 U 27/20

    Urkundenprozess auf Zahlung von Lizenzgebühren aus Lizenzvertrag Lizenzvertrag …

    Ausreichend ist vielmehr, dass mit der Urkunde eine Indiztatsache bewiesen wird, die den Schluss auf die Tatsache zulässt (BGH NJW 1985, 2953. Zu § 592 ZPO: BGH NJW 1995, 1683; BGH WM 1983, 22; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 7922; OLG Koblenz BeckRS 2013, 21751).
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