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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,163
BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07 (https://dejure.org/2007,163)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2007 - III ZR 63/07 (https://dejure.org/2007,163)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 (https://dejure.org/2007,163)
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Volltextveröffentlichungen (25)

  • Anwaltskanzlei von Olnhausen

    Unwirksamkeit bestimmter Änderungsklauseln in Provider-AGB

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • webshoprecht.de

    Zur Unwirksamkeit von AGB-Bestimmungen - unwirksame Änderungsklausel - Anpassungsvorbehalt

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Vorbehalt, den Inhalt von AGB einseitig zu ändern, ist wettbewerbswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vertragsanpassungsklauseln in Provider AGB regelmäßig unwirksam - Zustimmungsfiktion nach 6 Wochen unzulässig

  • Judicialis

    BGB § 307 Abs. 1 Bd; ; BGB § 307 Abs. 1 Cl

  • IWW
  • JurPC

    BGB § 307
    Unwirksame AGB-Klauseln eines Internetproviders

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Preisanpassung mit Hilfe von AGBs nur in engen Grenzen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer nachträglichen einseitigen Vertragsanpassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen; Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Hinweises bezüglich der Einbeziehung der Änderung in den Vertrag; Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund eines ...

  • Bund der Energieverbraucher

    BGH erklärt einige Vertragsklauseln von Internetanbietern, die die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, für unwirksam.

  • czarnetzki.eu PDF

    Vorbehalt zur Änderung von AGB eines Telekommunikationsunternehmens

  • webhosting-und-recht.de

    Vertraganpassung ohne Zustimmung unwirksam

  • info-it-recht.de

    Zur Wirksamkeit von Veränderungs-, Leistungsabänderungs- und Preisanpassungsklauseln in AGB eines Internetserviceproviders

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1
    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit von Änderungen der AGB eines Internet-Providers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "AGB-Klauseln für Internet-Zugang"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zugang zum Internet: Anpassung von Sondervereinbarungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Unwirksamkeit von AGB-Bestimmungen - unwirksame Klauseln - Anpassungsvorbehalt - Zustimmungsfiktion - Preisanpassung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Provider darf Vereinbarungen nicht nach Belieben ändern

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Stillschweigende Veränderungsklausel in AGB rechtswidrig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    AGB eines Internetproviders - Bundesgerichtshof erklärt AGB-Anpassungsklausel für unwirksam

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Stillschweigende Veränderungsklausel in den AGB rechtswidrig

  • beck.de (Leitsatz)

    Unwirksame AGB-Klauseln bei Internetzugang

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Stillschweigende Veränderungsklausel in den AGB rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • karief.com (Entscheidungsbesprechung)

    Es gelten die AGB in ihrer jeweils aktuellsten Fassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 365 (Ls.)
  • NJW-RR 2008, 134
  • ZIP 2008, 228
  • MDR 2008, 194
  • WM 2007, 2202
  • MMR 2008, 36
  • MIR 2007, Dok. 400
  • BB 2007, 2644
  • K&R 2007, 650
  • WRP 2008, 112
 
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit …

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
    Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (…BGH aaO; Urteile vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20 …und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/03 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 22 jew. m.w.N.).

    Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (…BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21 m.w.N.).

    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (…vgl. BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit …

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
    Die von der Beklagten verwendete Anpassungsklausel unterliegt, soweit sie sich auf die Preise bezieht, als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 m.w.N.).

    Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO …und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21 m.w.N.).

    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO …und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
    Diese Bedingung ist aber nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04 - NJW 2005, 3420, 3421 m.w.N.) und die Klausel - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (…BGH aaO; vgl. auch BGHZ 158, 149, 155 und Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 - NJW 2005, 3567, 3569).

    So eröffnet die fragliche Bestimmung nach der maßgebenden kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. z.B.: BGHZ 158, 149, 155; Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237, 1238 jew. m.w.N.) der Beklagten auch die Möglichkeit, ihr vor Vertragsschluss unterlaufene Kalkulationsfehler oder andere Fehleinschätzungen der Marktlage zu ihren Gunsten zu korrigieren oder sonstige Anpassungen auch ohne Veränderungen der Marktlage vorzunehmen, etwa um ihre Gewinnmarge zu verbessern.

  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am …

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
    So eröffnet die fragliche Bestimmung nach der maßgebenden kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. z.B.: BGHZ 158, 149, 155; Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237, 1238 jew. m.w.N.) der Beklagten auch die Möglichkeit, ihr vor Vertragsschluss unterlaufene Kalkulationsfehler oder andere Fehleinschätzungen der Marktlage zu ihren Gunsten zu korrigieren oder sonstige Anpassungen auch ohne Veränderungen der Marktlage vorzunehmen, etwa um ihre Gewinnmarge zu verbessern.

    Nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel (…vgl. z.B.: BGHZ 158 aaO; Senatsurteil vom 23. Januar 2003 aaO) sind Anpassungen nicht nur von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels der fingierten Zustimmung zulässig.

  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 218/97

    Bedingungsanpassungsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
    Dieser lässt sich nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats zu Versicherungsverträgen nach den gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien nur rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird (BGHZ 141, 153, 155).

    Der Gegner des Verwenders muss vorhersehen können, in welchen Bereichen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen hat (BGHZ 136, 394, 402; 141, 153, 158).

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 244/97

    Teilunwirksamkeit einer formularmäigen Abwälzung der Sach- und …

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
    Zwar ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils einer Klausel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich, wenn sich eine Formularbedingung nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (z.B.: BGH, Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 - NJW 1998, 2284, 2286 m.w.N.).
  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags; …

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
    Die Teilunwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann aber dessen ungeachtet zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, wenn der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wäre (BGHZ 107, 185, 191; Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 - NJW 1984, 2816, 2817).
  • BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88

    Formularmäßige Zulassung der Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen; …

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
    Die Teilunwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann aber dessen ungeachtet zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, wenn der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wäre (BGHZ 107, 185, 191; Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 - NJW 1984, 2816, 2817).
  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 284/04

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis und eines Rücktrittsrechts …

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
    Diese Bedingung ist aber nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04 - NJW 2005, 3420, 3421 m.w.N.) und die Klausel - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (…BGH aaO; vgl. auch BGHZ 158, 149, 155 und Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 - NJW 2005, 3567, 3569).
  • BGH, 23.06.2005 - VII ZR 200/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Bauausführung in einem …

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07
    Diese Bedingung ist aber nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04 - NJW 2005, 3420, 3421 m.w.N.) und die Klausel - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (…BGH aaO; vgl. auch BGHZ 158, 149, 155 und Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 - NJW 2005, 3567, 3569).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

  • BGH, 03.06.1998 - VIII ZR 317/97

    Zur Zulässigkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in …

  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von …

  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03

    Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei unrichtiger Übernahmebestätigung

  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 269/87

    Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen "Allgemeinen …

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung …

    Damit hat er freilich vorausgesetzt, dass § 675g Abs. 2 Satz 1 BGB keine die §§ 307 ff. BGB generell verdrängende Spezialregelung ist (im Ergebnis ebenso Feldhusen, WM 2020, 397, 402; Grigoleit, ÖBA 2020, 460, 465; jetzt auch Rodi, EWiR 2020, 737, 738; aA Edelmann, WuB 2020, 452 f.;… BeckOGK BGB/Foerster, Stand: 1. Januar 2021, § 675g Rn. 38; Habersack, BKR 2020, 53, 57; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 150; Piekenbrock/Rodi, RdZ 2020, 172, 175; Graf von Westphalen, BB 2020, 2900), zumal in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt ist, dass die Einhaltung von § 308 Nr. 5 BGB die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB im Übrigen nicht ausschließt, sondern vielmehr die vom Verwender beanspruchten Wirkungen der fingierten Erklärung den Kriterien dieser Bestimmungen standhalten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 30).

    Rn. 26 (a) Nr. 1 (2) AGB bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 31 ff.).

    Auch im Übrigen gilt, dass für jedwede weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 11. November 2020 - C-287/19 "DenizBank", WM 2020, 2218 Rn. 47; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 32).

    Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 31 f.; zustimmend Langer, VbR 2020, 44, 45 Fn. 13;… für die Wirksamkeit von Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen dagegen BeckOGK BGB/Weiler, Stand: 1. März 2021, § 308 Nr. 5 Rn. 139).

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 144/07

    Zur Zulässigkeit der Vertretung bei sogenannter Chefarztbehandlung

    Dies ist bei einer Klausel wie der vorliegenden schon deshalb nicht gewährleistet, weil sie nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu z.B.: BGHZ 158, 149, 155; Senatsurteile vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 25 und vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237, 1238 jew. m.w.N.) auch die Konstellationen erfasst, in denen die Verhinderung des Wahlarztes bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung feststeht.
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 19; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.;… vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; jeweils m.w.N.).

    Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO;… BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO …und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).

    An die Konkretisierung der einzelnen Tatbestände wäre kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn die Komplexität und die Dynamik des betroffenen Marktes einer näheren Eingrenzung entgegenstünden (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 26 m.w.N.).

    Von dem Risiko, sich dann mit einem neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, kann sie sich nicht auf Kosten ihrer Vertragspartner befreien (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 24).

    Der Begriff des Vorteils ist ebenso wie der der Zumutbarkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 20; BGHZ 86, 284, 294 f) nicht hinreichend bestimmt.

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