Rechtsprechung
| KG, 04.05.1992 - 24 W 5476/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 23
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KG, 04.05.1992 - 24 W 5476/91
- BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 25 (Ls.)
- WuM 1992, 392
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86
Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung
Auszug aus KG, 04.05.1992 - 24 W 5476/91
Nach BGHZ 99, 90 [DRsp I (152) 127 b] ist die in einer Teilungserklärung enthaltene Klausel, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch Ehegatten, einen Wohnungs- oder Teileigentümer und den Verwalter derselben Wohnanlage vertreten lassen können, grundsätzlich wirksam, wobei in begründeten Einzelfällen möglicherweise Ausnahmen wegen Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben geboten sein können.2 Z 47/80">BayObLGZ 1981, 161 und OLG Karlsruhe, WuM 1986, 229 (beide vor BGHZ 99, 90 ) die Ansicht vertreten, unter "Vertretung« sei strikt und ausschließlich das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen, also die eigentliche Stimmabgabe zu verstehen und eine "weitergehende Beschränkung der Eigentümerrechte müßte eindeutig vereinbart sein«, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Ist aber aus sprachlichen und sachlichen Gründen unter "Vertretung« in der Eigentümerversammlung allgemein die Teilnahme einschließlich der Stimmabgabe zu verstehen, so ist die Zulässigkeit diesbezüglicher Beschränkungsklauseln der Teilungserklärung nach denselben Maßstäben zu beurteilen, wie sie BGHZ 99, 90 [DRsp I (152) 127 b] für die rechtsgeschäftliche Vertretung in der Stimmabgabe entwickelt hat.
- OLG Karlsruhe, 15.04.1986 - 11 W 2/86
Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Ausschluss …
Auszug aus KG, 04.05.1992 - 24 W 5476/91
2 Z 47/80">BayObLGZ 1981, 161 und OLG Karlsruhe, WuM 1986, 229 wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.«.Mit dieser Rechtsauffassung würde aber von den auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1981, 161) und des OLG Karlsruhe (WuM 1986, 229) abgewichen.
2 Z 47/80">BayObLGZ 1981, 161 und OLG Karlsruhe, WuM 1986, 229 (beide vor BGHZ 99, 90 ) die Ansicht vertreten, unter "Vertretung« sei strikt und ausschließlich das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen, also die eigentliche Stimmabgabe zu verstehen und eine "weitergehende Beschränkung der Eigentümerrechte müßte eindeutig vereinbart sein«, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
- OLG Hamm, 13.10.1989 - 15 W 314/89
Auszug aus KG, 04.05.1992 - 24 W 5476/91
Das in seinem Umfang und in seiner Rechtfertigung klare Zutrittsverbot für Personen, die weder Verwalter noch Wohnungseigentümer noch dessen Ehegatte sind, [ist] eine privatautonom zulässige Weiterführung des Prinzips, daß Eigentümerversammlungen nicht öffentlich sind, die Unbefangenheit der Versammlungsteilnehmer gesichert werden soll und die behandelten Beschlußgegenstände ein Internum der Gemeinschaft bleiben sollen (vgl. hierzu OLG Hamm, OLGZ 1990, 57).«. - BayObLG, 11.05.1981 - BReg. 2 Z 47/80
Auslegung einer Vertretungsklausel
Auszug aus KG, 04.05.1992 - 24 W 5476/91
Mit dieser Rechtsauffassung würde aber von den auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1981, 161) und des OLG Karlsruhe (WuM 1986, 229) abgewichen.
- BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92
Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung
Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1981 (Bay-ObLGZ 1981, 161) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 1986 (WuM 1986, 229 [OLG Karlsruhe 15.04.1986 - 11 W 2/86]) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Abdruck des Vorlagebeschlusses in WuM 1992, 392). - OLG Düsseldorf, 22.08.1996 - 6 U 150/95
Vereinbarung eines nachträglichen Wettbewerbsverbots mit GmbH-Geschäftsführer
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ihrem Geschäftsführer ein über dessen Amtszeit hinausreichendes Wettbewerbsverbot vereinbaren kann (vgl. BGHZ 91, 1, 5 = NJW 1984, 2366, 2367; OLG Düsseldorf (16. Zivilsenat) NJW-RR 1993, 25, 36;… Scholz/Schneider, GmbHG , 8. Aufl., § 43 GmbHG , Rdn. 135;… Rowedder/Koppensteiner, GmbHG , 2. Aufl., § 35 GmbHG , Rdn. 91 m.w.Nachw.;… Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG , 16. Aufl., § 35 GmbHG , Rdn. 22 u. 107;… Hachenburg/Mertens, GmbHG , 7. Aufl., § 35 GmbHG , Rdn. 203 f.). - OLG München, 27.07.1993 - 25 U 2797/93
Vereinbarkeit einer Gaststätte mit der wohnungseigentumsrechtlichen …
Diese Rechtsansicht hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 25.2.1992 zu einem vergleichbaren Falle dargelegt (ZMR 92, 306 = OLG R München 92, 36) und hält daran fest (…in diesem Sinne auch Weitnauer a.a.O.; derselbe in: Wohnungseigentum 87, 97/98; vgl. auch KG WuM 85, 236/237 und OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 25 ;… Müller, Prakt. Fragen des WE-Rechts, NJW - Schriften 43, S. 156).
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Rechtsprechung
| BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 38/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
WEG § 22 Abs. 1
Umfang eines Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.is (Leitsatz)
WEG - gemeinschaftlicher Garten - Gemeinschaftseigentum
Verfahrensgang
- AG Forchheim - UR II 65/90
- LG Bamberg - 3 T 136/91
- BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 38/92
Papierfundstellen
- WuM 1992, 392
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 48/84
Abgrenzung von Gebrauchsbefugnissen des Sondernutzungsberechtigten gegenüber …
Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 38/92
b) Das dem Antragsteller eingeräumte Sondernutzungsrecht gibt ihm nur die Befugnis zu solchen Maßnahmen, die für die Antragsgegner keine Nachteile bedeuten, die ihnen nicht schon durch die Begründung des Rechts entstanden sind; es beinhaltet somit nicht das Recht zu den bereits durchgeführten oder geplanten baulichen Veränderungen (BayObLGZ 1985, 164/169,f.; BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; NJW-RR 1988, 591 ). - BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 2 Z 84/87
Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit der Errichtung eines Gartenhäuschens als …
Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 38/92
b) Das dem Antragsteller eingeräumte Sondernutzungsrecht gibt ihm nur die Befugnis zu solchen Maßnahmen, die für die Antragsgegner keine Nachteile bedeuten, die ihnen nicht schon durch die Begründung des Rechts entstanden sind; es beinhaltet somit nicht das Recht zu den bereits durchgeführten oder geplanten baulichen Veränderungen (BayObLGZ 1985, 164/169,f.; BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; NJW-RR 1988, 591 ). - BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 52/84
Zum Umfang der Befugnisse aus Sondernutzungsrechten
Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 38/92
b) Das dem Antragsteller eingeräumte Sondernutzungsrecht gibt ihm nur die Befugnis zu solchen Maßnahmen, die für die Antragsgegner keine Nachteile bedeuten, die ihnen nicht schon durch die Begründung des Rechts entstanden sind; es beinhaltet somit nicht das Recht zu den bereits durchgeführten oder geplanten baulichen Veränderungen (BayObLGZ 1985, 164/169,f.; BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; NJW-RR 1988, 591 ).
- BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
"Ortsübliche Nutzung" im Rahmen eines Sondernutzungsrechts
Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt das Recht, die Fläche in einem bestimmten Rahmen gärtnerisch zu gestalten (vgl. BayObLGZ 1985, 164/168 f.; OLG Düsseldorf WuM 1994, 495); es gibt aber grundsätzlich nicht das Recht, auf der Fläche bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen, etwa ein Gartenhaus (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 591; 1992, 975 f.; OLG Frankfurt DWE 1986, 60; OLG Köln MDR 1997, 1020), einen überdachten, durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz (vgl. BayObLG WuM 1992, 392), kniehohe Betonumfassungsmauern (vgl. KG WuM 1994, 225) oder auch eine Pergola (vgl. BayObLG WE 1991, 48; OLG Frankfurt DWE 1989, 70) zu errichten. - LG München I, 27.02.2025 - 36 S 5343/24
Wohnungseigentümergemeinschaft
So wird das Sondernutzungsrecht an Gartenflächen in der Regel die Befugnis zur Vornahme der üblichen gärtnerischen Pflege enthalten (dagegen nicht Errichtung eines überdachten und durch Seitenwände abgeschlossenen Sitzplatzes BayObLG, WuM 1992, 392).
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