Rechtsprechung
| BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvR 1315/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Auslegung eines Gerichts - Verfassungsgemäßheit einer fristlosen Kündigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Prüfung der Kündigung bei Zahlungsverzug - Jahresmietzins
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mettmann, 31.10.1991 - 20 C 294/91
- LG Wuppertal, 16.07.1992 - 9 S 543/91
- BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvR 1315/92
Papierfundstellen
- WuM 1992, 668
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
Eigenbedarf II
Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvR 1315/92
Nur in diesem Umfang prüft das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung nach (vgl. BVerfGE 79, 292 ).
- BGH, 10.10.2001 - XII ZR 307/98
Wahrung der Schriftform
Dies ergibt sich, wenn man den unstreitigen Zahlungen der Beklagten für die Zeit von Juni bis November 1996, auf die die Vorinstanzen allein abgestellt haben, den für diesen Zeitraum geschuldeten und gemäß § 4 Abs. 1 des Mietvertrages jeweils am dritten Werktag eines Monats im voraus fälligen Bruttomietzins gegenüberstellt, und zwar einschließlich der zugleich fälligen Nebenkostenvorauszahlungen, da auch diese zu den regelmäßigen Zahlungen gehören, die der Mieter als Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs der Mietsache zu erbringen hat (…vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. IV Rdn. 175;… Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 970 m.w.N.;… Palandt-Weidenkaff, BGB 60. Aufl. § 554 Rdn. 5 m.w.N.; OLG Naumburg WuM 1999, 160, 161; offen gelassen von BGH, Urteile vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86 - NJW-RR 1987, 903, 905 und vom 23. September 1987 - VIII ZR 265/86 - NJW-RR 1988, 77, 78; vgl. auch BVerfG WuM 1992, 668). - OLG Naumburg, 05.11.1998 - 8 U 4/98
Rechtzeitigkeit der Mietzinszahlung, Begriff des Mietzinses
Der in § 554 BGB enthaltene Begriff des Mietzinses bezieht sich auf die Grundmiete zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten (vgl. BVerfG WuM 1992, 668 ff. mit Nachweisen).«.Der in § 554 BGB enthaltene Begriff des Mietzinses bezieht sich auf die Grundmiete zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten (vgl. BVerfG WuM 1992, 668 ff. mit Nachweisen).
- VerfGH Berlin, 19.08.2005 - VerfGH 84/04
Verletzung rechtlichen Gehörs durch fachgerichtliche Nichtberücksichtigung …
Die vom Landgericht für den 28. März 2001 angenommene Mietschuld in Höhe von 2.090,64 DM konnte sich demnach auf 1.070,64 DM verringern und damit weder die Höhe von zwei Bruttokaltmieten à 570 DM noch zwei Bruttowarmmieten, wie von der obergerichtlichen Rechtsprechung verlangt (BVerfGE, WuM 1992, 668; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1989, 973; OLG Naumburg, WuM 1999, 160), à 630 DM erreichen. - OLG Brandenburg, 05.10.2005 - 3 U 24/05 Denn in diesem Falle tritt auch der Zahlungsverzug erst nach Ablauf von jeweils drei Monaten ein; bei vierteljährlicher Fälligkeit muss der Mieter also insgesamt mehr als ein halbes Jahr in Verzug sein, damit - im Sinne des Gesetzes - ein Zeitraum erreicht wird, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt (vgl. BVerfG, Beschl.v. 23.09.1992 - 1 BvR 1315/92, WuM 1992, 668; LG Wuppertal, Urt.v. 16.07.1992 - 9 S 543/91, WuM 1992, 668;… Staudinger/Emmerich, BGB, Bearb. 2003, § 543 Rdn. 51 und 58).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Wuppertal, 16.07.1992 - 9 S 543/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Mietvertrages wegen Mietzinsrückständen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mettmann, 31.10.1991 - 20 C 294/91
- LG Wuppertal, 16.07.1992 - 9 S 543/91
- BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvR 1315/92
Papierfundstellen
- WuM 1992, 668
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 26.08.2009 - 30 U 217/08
Kündigung eines Jagdpachtvertrages wegen Zahlungsverzugs
Ob ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bereits nach den §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB besteht, da der Rückstand der Beklagten die anteilige Pacht für zwei Monate überstieg, wie es das Landgericht Münster im Rechtstreit zum Aktenzeichen 4 O 406/07 angenommen hat (…anders LG Verden, Urt. v. 16.12.2005 - 1 S 142/05; LG Wuppertal, Urt. v. 16.07.1992 - 9 S 543/91 - jeweils zitiert nach juris), kann vorliegend dahinstehen, da ein wichtiger, zur Kündigung berechtigender Grund nach der Generalklausel der §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt. - OLG Brandenburg, 05.10.2005 - 3 U 24/05 Denn in diesem Falle tritt auch der Zahlungsverzug erst nach Ablauf von jeweils drei Monaten ein; bei vierteljährlicher Fälligkeit muss der Mieter also insgesamt mehr als ein halbes Jahr in Verzug sein, damit - im Sinne des Gesetzes - ein Zeitraum erreicht wird, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt (vgl. BVerfG, Beschl.v. 23.09.1992 - 1 BvR 1315/92, WuM 1992, 668; LG Wuppertal, Urt.v. 16.07.1992 - 9 S 543/91, WuM 1992, 668;… Staudinger/Emmerich, BGB, Bearb. 2003, § 543 Rdn. 51 und 58).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".