Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 03.07.1996 - 4 U 109/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 543 Abs. 1 ; § 554 a Abs. 1 Satz 1 a.F.
Kündigung; Täuschung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 554a
Voraussetzungen für fristlose Kündigung bei Täuschung durch Mieter - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schwerwiegender Pflichtverstoß bei Stornierung der vereinbarten Lastschrift der Miete
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg - 316 O 217/95
- OLG Hamburg, 03.07.1996 - 4 U 109/96
Papierfundstellen
- WuM 1997, 216
Wird zitiert von ...
- KG, 28.01.2000 - 5 Ws (B) 716/99
Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen; …
Soweit sich die Rechtsbeschwerde zum Beleg ihrer gegenteiligen Ansicht auf Entscheidungen des LG Düsseldorf (DWW 1999, 154 ff.) und des LG Frankfurt (ZMR 1997, 353) bezieht, verkennt sie, daß diese zivilrechtlichen Entscheidungen darauf beruhen, daß durch die unterlegene Partei jeweils der Beweis für ein geringes Angebot in dem relevanten Wohnungsteilmarkt nicht erbracht werden konnte und aus diesem Grund eine Ausnutzung einer Mangelsituation nicht dargetan war.
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Rechtsprechung
| LG Berlin, 09.08.1994 - 65 S 125/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de
BGB §§ 242, 554
Räumungsanspruch; fristlose Kündigung; Zahlungsverzug; Schonfrist; Versehen des Sozialamts - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WuM 1997, 216
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 10 U 109/03
Zum Erfordernis der Abmahnung eines gewerblichen Mieters vor fristloser Kündigung …
Es ist allgemein anerkannt (vgl. z.B. OLG Hamm ZMR 1998, 493 und LG Berlin WuM 1997, 216) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt DWW 2002, 260), dass der Vermieter vor einer fristlosen Kündigung ausnahmsweise gehalten ist, den Mieter unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes abzumahnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßen Versehen und auf sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen beruht.
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