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   BFH, 18.09.2003 - X R 152/97   

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https://dejure.org/2003,1429
BFH, 18.09.2003 - X R 152/97 (https://dejure.org/2003,1429)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2003 - X R 152/97 (https://dejure.org/2003,1429)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2003 - X R 152/97 (https://dejure.org/2003,1429)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 174 Abs. 4; ; AO 1977 § 174 Abs. 5; ; BGB § 1587g; ; BGB § 1587h; ; BGB § 1587i; ; BGB § 1587k; ; FGO § 40 Abs. 2; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG § 22 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ? Steuerrechtliche Gleichstellung mit dinglichem Versorgungsausgleich: Ausgleichsrente beim Verpflichteten dem Grund nach als dauernde Last abziehbar und beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge zu versteuern ? Begrenzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Ehescheidungsverfahren; Einkommensteuerrechtliche Beurteilung einer Ausgleichsrente auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ; Besteuerung einer Ausgleichsrente; Ausgleichsrente als steuerliche Sonderausgabe

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, BGB § 1587 g
    Ehescheidung; Leibrente; Versorgungsausgleich; Wiederkehrende Bezüge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 337
  • NJW-RR 2004, 508
  • BB 2004, 34
  • DB 2003, 2751
  • BStBl II 2007, 749
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 18.09.2003 - X R 152/97
    Diese Regelung wurde § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO), dessen Bezugnahme für die Vereinbarung einer dauernden Last genügt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter D. 2.), nachgebildet (Staudinger/Eichenhofer, a.a.O., § 1587g BGB Rz. 23).

    Dies ist in dem Umfang der Fall, wie sich die Leibrentenbezüge korrespondierend mit dem Konzept der Ertragsanteilsbesteuerung als vermögensumschichtende, nichtsteuerbare Rückzahlung von Kapital darstellen (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2. der Entscheidungsgründe).

  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

    Auszug aus BFH, 18.09.2003 - X R 152/97
    Nur wenn die strikte Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Bruttobeträge in Einzelfällen wegen erheblich höheren Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu unbilligen Ergebnissen führt, hat die Rechtsprechung dem durch Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB begrenzt Rechnung tragen können, weil für eine generelle Korrektur der Ergebnisse eines nach der gesetzlichen Ausgleichssystematik durchgeführten Versorgungsausgleichs die Härteklausel grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe, sie vielmehr nur im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Auswirkungen herangezogen werden könne (vgl. BGH-Beschluss vom 28. September 1994 XII ZB 166/90, FamRZ 1995, 29, m.w.N. der Rechtsprechung; Oberlandesgericht --OLG-- Celle, Beschluss vom 28. August 2001 10 UF 152/00, FamRZ 2002, 244).

    Eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die vom Ausgleichsverpflichteten zu zahlenden Steuern hat die Rechtsprechung bislang im Hinblick auf die Möglichkeit, die zu zahlende Ausgleichsrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als dauernde Last steuerlich abzusetzen, abgelehnt (vgl. OLG Celle, Beschluss in FamRZ 2002, 244).

  • BGH, 28.09.1994 - XII ZB 166/90

    Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und

    Auszug aus BFH, 18.09.2003 - X R 152/97
    Nur wenn die strikte Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Bruttobeträge in Einzelfällen wegen erheblich höheren Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu unbilligen Ergebnissen führt, hat die Rechtsprechung dem durch Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB begrenzt Rechnung tragen können, weil für eine generelle Korrektur der Ergebnisse eines nach der gesetzlichen Ausgleichssystematik durchgeführten Versorgungsausgleichs die Härteklausel grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe, sie vielmehr nur im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Auswirkungen herangezogen werden könne (vgl. BGH-Beschluss vom 28. September 1994 XII ZB 166/90, FamRZ 1995, 29, m.w.N. der Rechtsprechung; Oberlandesgericht --OLG-- Celle, Beschluss vom 28. August 2001 10 UF 152/00, FamRZ 2002, 244).

    Es sei Sache des Steuergesetzgebers, hier Abhilfe zu schaffen (BGH-Beschluss vom 28. September 1994 XII ZB 166/90, NJW 1995, 136, m.w.N.).

  • FG Köln, 20.03.1996 - 12 K 6042/95

    Leistungen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus BFH, 18.09.2003 - X R 152/97
    Die Klage der Klägerin gegen die Steuerfestsetzung des Beigeladenen wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 309 veröffentlichtem Urteil ab.

    e) Dieses Ergebnis entspricht der von den FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. August 1986 I K 302/83, EFG 1987, 27; FG Köln, Urteile vom 20. März 1996 12 K 6042/95, EFG 1998, 309; vom 8. März 2001 15 K 3299/98, EFG 2001, 741) und vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 4. Dezember 1996 3 UF 82/96, FamRZ 1997, 677) vertretenen Auffassung.

  • BFH, 24.11.1987 - IX R 158/83

    Steuerbescheid - Rechtskraft - Änderung - Wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BFH, 18.09.2003 - X R 152/97
    Ein "bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 ist ein einheitlicher Lebensvorgang, aus dem steuerrechtliche Folgerungen sowohl bei dem Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1987 IX R 158/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404).

    Auf Grund ein und desselben Sachverhalts kann beim Steuerpflichtigen eine abziehbare Ausgabe und beim Dritten eine Einnahme in Betracht kommen (BFH in BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404, m.w.N.).

  • BFH, 12.11.1993 - III R 11/93

    Zahlungen eines Vaters an sein nichteheliches Kind für dessen vorzeitigen

    Auszug aus BFH, 18.09.2003 - X R 152/97
    Leistungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung sind keine steuerlich abziehbaren Aufwendungen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240).

    In Übereinstimmung hiermit geht die Rechtsprechung davon aus, dass Leistungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung auch keine Aufwendungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, m.w.N. der Rechtsprechung).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 18.09.2003 - X R 152/97
    Zur Herstellung eines angemessenen, weil folgerichtig gleichheitsgerechten Ergebnisses misst der Senat den Unterschieden in der zivilrechtlichen Rechtstechnik, soweit sie das steuerliche Ergebnis determinieren würden, keine letztlich entscheidende Bedeutung bei (vgl. auch BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618, unter C. III. 2. der Entscheidungsgründe).
  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 79/88

    Zustimmungsbedürftigkeit der Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen

    Auszug aus BFH, 18.09.2003 - X R 152/97
    In dieser Hinsicht ist das Zivilrecht nicht eindeutig: Für Zwecke der Festlegung von Scheidungsfolgen können laufende oder gar künftige Rentenansprüche ebenso wenig wie die auf einem selbst sicheren Arbeitsverhältnis beruhende Erwartung künftigen Arbeitseinkommens als Vermögen gewertet werden (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Juli 1989 IVb ZR 79/88, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1989, 1051).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BFH, 18.09.2003 - X R 152/97
    Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist gegenüber den anderen Ausgleichsformen subsidiär (BGH-Beschluss vom 26. Mai 1982 IVb ZB 718/81, BGHZ 84, 158, 192) und letztlich ein Surrogat für die nicht durchgeführte oder nicht durchführbare Realteilung.
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BFH, 18.09.2003 - X R 152/97
    Die Ausgleichsrente kann erst dann verlangt werden, wenn der Ausgleichspflichtige eine Versorgung erlangt (§ 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB), ihm die Leistung also bindend bewilligt wurde (BGH-Beschluss vom 3. Juni 1981 IVb ZB 529/80, BGHZ 81, 152, 189).
  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

  • BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95

    Fortgeltende Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • BGH, 03.10.1979 - IV ZR 103/78

    Zugewinnausgleich - Berechnung des Zugewinnausgleichs - Soldat auf Zeit -

  • FG Köln, 08.03.2001 - 15 K 3299/98

    Dauernde Last bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

  • OLG Düsseldorf, 04.12.1996 - 3 UF 82/96
  • FG Baden-Württemberg, 26.08.1986 - I K 302/83
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

  • BFH, 26.01.1994 - X R 57/89

    Keine widerstreitende Steuerfestsetzung i. S. des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

  • BFH, 26.07.1995 - X R 113/93

    Versorgungsleistung - Nutzungswert - Mittelpreis - Sonderausgaben

  • BFH, 25.03.1992 - X R 100/91

    Vermögenserwerb unter Nießbrauchsvorbehalt

  • BFH, 26.07.1995 - X R 45/92

    Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides auf Grund irriger Beurteilung

  • BVerfG, 18.02.1988 - 1 BvR 930/86
  • BFH, 22.09.1993 - X R 20/91

    Notwendigkeit der Beiladung eines durch eine Änderung oder Aufhebung eines

  • FG Köln, 14.03.1996 - 2 K 3239/93
  • BFH, 23.11.2016 - X R 48/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Beim Ausgleichsverpflichteten korrespondieren die (etwaige) Besteuerungsquote und die Sonderausgabenabzugsquote; ferner korrespondieren der Sonderausgabenabzug beim Ausgleichsverpflichteten und die Steuerpflicht beim Ausgleichsberechtigten (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749; vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    Nur die Einschränkung in II.4.c wäre insoweit zu modifizieren, als nicht die Besteuerungsquote nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG, sondern die Besteuerungsquote nach Maßgabe der Senatsurteile in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und BFH/NV 2004, 478 zum Tragen käme.

    Insgesamt beruht die steuerliche Behandlung der Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf einem weitgehenden Korrespondenzprinzip zwischen den beiden Parteien des Versorgungsausgleichs (vgl. Senatsurteile in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, sowie in BFH/NV 2004, 478).

  • BFH, 31.03.2004 - X R 18/03

    Steuerbarkeit von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten aus dem Ausland

    dd) Auch besteht kein Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (BFH-Urteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    Insoweit wurde die Besteuerung bei demjenigen Ehegatten, der die Ausgleichsrente bezieht, zwar auf § 22 Nr. 1 EStG gestützt; jedoch hat der Senat die Bezüge nicht als Unterhaltsleistungen, sondern als einen Transfer von Einkünften angesehen (Urteil in BFHE 203, 337 unter B.II.3., 4.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht auch beim --in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG und § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG verankerten-- Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein gegenständlich auf den Transfer von Einkünften beschränkter Grundsatz der materiell-rechtlichen Korrespondenz (BFH-Urteil vom 26. Juli 1995 X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893 Tz. 35; zur materiell-rechtlichen Korrespondenz in einem anderen Fall des Transfers von Einkünften vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 337 unter B.III.1., 2).

    Denn Zahlungen im Rahmen von Scheidungs- bzw. Trennungsfolgen sind nach der Systematik des Einkommensteuerrechts Unterhaltsleistungen, die beim Verpflichteten nicht abziehbar und beim Berechtigten nicht steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 337 unter B.II.4.b); eine Ausnahme gilt nur im Rahmen des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG.

  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    bb) Den Abzug von Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hatte der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97 (BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749) für zulässig gehalten.

    Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich führt bei dem Versorgungsverpflichteten in dem Umfang zur Abziehbarkeit als Sonderausgaben, der dem Besteuerungsumfang der von diesem weitergeleiteten Erträge entspricht (Senatsurteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.).

  • BFH, 23.02.2017 - X R 24/15

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats konnte die Weiterleitung von Einkünften, die auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beruhte, zwar schon vor der Aufnahme entsprechender gesetzlicher Regelungen in § 10 EStG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der dauernden Last zum Sonderausgabenabzug führen (Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, unter B.II.).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 41/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Zwar werden laufende Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des darin liegenden Transfers steuerlicher Leistungsfähigkeit nach dieser Vorschrift als Sonderausgaben berücksichtigt, soweit sie auf steuerbaren Einkünften beruhen (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749; vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).
  • BFH, 18.02.2009 - V R 82/07

    Vorsteuerabzug bei Treuhand - widerstreitende Steuerfestsetzung - Ablaufhemmung:

    Ein "bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 und 5 AO ist ein einheitlicher Lebensvorgang, aus dem steuerrechtliche Folgerungen sowohl bei dem Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind (BFH-Urteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749; vom 24. November 1987 IX R 158/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404).

    Aufgrund ein und desselben Sachverhalts kann beim Steuerpflichtigen eine abziehbare Ausgabe und beim Dritten eine Einnahme in Betracht kommen (BFH-Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, m.w.N.).

  • FG Hessen, 21.02.2008 - 13 K 1754/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem

    Gründet sich die vom Ausgleichsverpflichteten zu zahlende Ausgleichsrente hingegen auf Anrechte auf Alterssicherung, die bei ihm als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG nur mit dem Ertragsanteil steuerbar sind, kommt der Abzug als dauernde Last nur in Höhe dieses Ertragsanteils in Betracht (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl. II 2007, 749 mit weiteren Nachweisen).

    Zahlungen im Rahmen von Scheidungsfolgen sind nach der Systematik des Einkommensteuerrechts Unterhaltsleistungen, die beim Verpflichteten nicht abziehbar und beim Berechtigten nicht steuerbar sind (§ 12 Nr. 2 EStG; BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, a.a.O.).

    Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g BGB kann der Ausgleichsverpflichtete - wie bereits dargestellt - die an den ausgleichsberechtigten Ehegatten geleisteten Zahlungen - soweit die Einkünfte steuerbar sind - als dauernde Last abziehen, weil insoweit im Ergebnis ein Transfer steuerbarer Einkünfte auf den Ausgleichsberechtigten angenommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.9.2003 X R 152/97, a.a.O. und vom 15.10.2004 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    38 3. Angesichts der BFH-Rechtsprechung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, a.a.O.), nach der im Rahmen des -späteren - tatsächlichen Vollzuges des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine steuerliche Abzugsfähigkeit als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gegeben ist, können die im Streitfall unstreitig geleisteten Zahlungen, welche auf einer ca. fünf Jahre vor Beginn des Versorgungsfalles eingegangenen Verpflichtung beruhen, steuerlich auch keine Berücksichtigung als Sonderausgaben finden.

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden.

  • BFH, 18.02.2009 - V R 81/07

    Widerstreitende Steuerfestsetzung: Beteiligung eines Dritten am Verfahren über

    Es genügt, dass derselbe Sachverhalt bei mehreren Steuerpflichtigen erfasst und irrig beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    Ist die rechtliche Beurteilung zugunsten des einen Steuerpflichtigen richtiggestellt worden, kann im Rahmen des § 174 Abs. 4 AO i.V.m. § 174 Abs. 5 AO grundsätzlich auch bei dem anderen Steuerpflichtigen durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die entsprechende, richtige steuerliche Folgerung gezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO gewährleisten somit, dass ein und derselbe Sachverhalt, der sich bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen auswirkt, auch bei beiden gleich beurteilt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

  • BFH, 09.12.2014 - X R 7/14

    Sonderausgabenabzug bei Versorgungsausgleich

    b) Das Senatsurteil vom 18. September 2003 X R 152/97 (BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749) stützt die Auffassung des Klägers schon deshalb nicht, weil es zu einer anderen Rechtslage ergangen ist.

    Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 den Umfang der abziehbaren schuldrechtlichen Versorgungsleistungen davon abhängig gemacht, ob diese eine vom Zahlungspflichtigen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuernde Leibrente oder in vollem Umfang zu besteuernde Lohneinkünfte in Gestalt von Versorgungsbezügen betrafen.

    Angesichts der unmittelbar vorgeschalteten --und nicht eingegrenzten-- Bezugnahme auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 323 ist diese Aussage aber ebenso eingeschränkt zu betrachten wie die entsprechende Aussage im Senatsurteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749.

  • BFH, 29.04.2009 - X R 16/06

    Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung -

  • BFH, 18.10.2023 - X R 7/20

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

  • FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12

    Abziehbarkeit von Zahlungen i.R.e. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als

  • BFH, 24.11.2010 - II B 48/10

    Voraussetzungen der Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO - Rechtsstellung des

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 2/10

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Unterschiedliche

  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

  • BFH, 07.07.2014 - X B 135/13

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich und Zahlung in ein Drittland

  • FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12

    Zahlung zur Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs des

  • FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1494/14

    Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den

  • FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01

    Zahlungen auf das Rentenkonto des geschiedenen Ehegatten steuerlich unbeachtlich

  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

  • FG Hessen, 21.01.2015 - 5 K 908/10

    Der Kläger ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, die durch den

  • FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13

    Zahlung an den geschiedenen Ehegatten für den Verzicht auf Versorgungsausgleich

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen

  • FG Köln, 08.03.2001 - 15 K 3299/98

    Dauernde Last bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

  • FG Schleswig-Holstein, 15.08.2012 - 2 K 9/11

    Abgetretene britische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 4 K 723/08

    Kein Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten als dauernde Last

  • FG Hessen, 19.03.2013 - 12 K 765/12

    Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen

  • FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02

    Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter

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