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   BFH, 15.09.2010 - X R 33/08   

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BFH, 15.09.2010 - X R 33/08 (https://dejure.org/2010,1026)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2010 - X R 33/08 (https://dejure.org/2010,1026)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2010 - X R 33/08 (https://dejure.org/2010,1026)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution - Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG - Kapitalverkehrsfreiheit

  • openjur.de

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/ EWR-Institution; Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG; Kapitalverkehrsfreiheit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 44, AEUV Art 63, EG Art 56, KStG § 5 Abs 1 Nr 9
    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/ EWR-Institution - Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG - Kapitalverkehrsfreiheit

  • Bundesfinanzhof

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/ EWR-Institution - Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG - Kapitalverkehrsfreiheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 44 EStG 1997, Art 63 AEUV, Art 56 EG, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002 vom 19.12.2008
    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/ EWR-Institution - Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG - Kapitalverkehrsfreiheit

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    AEUV Art. 63; EStG § 3
    Steuerfreiheit des Stipendiums einer gemeinnützigen EU-/EWR-Institution

  • Betriebs-Berater

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/ EWR-Institution - Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG - Kapitalverkehrsfreiheit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/ EWR-Institution - Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG - Kapitalverkehrsfreiheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/ EWR-Institution - Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG - Kapitalverkehrsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 44; AEUV Art. 63; EG Art. 56
    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU-/EWR-Institution

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/ EWR-Institution

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-lnstitution

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerfreiheit eines EU-Stipendiums

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europäische Stipendien können steuerfrei sein

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreie Stipendien einer von einer in der EU oder dem EWR ansässigen gemeinnützigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit des Stipendiums einer gemeinnützigen EU-/EWR-Institution

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-lnstitution

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Stipendium einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-lnstitution

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Bundesfinanzhof gewährt deutscher Ärztin steuerfreies Forscherstipendium

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-lnstitution

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Stipendium eines ausländischen Stipendiengebers steuerfrei

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit eines Stipendiums von gemeinnütziger EU/EWR-Institution

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form
    ABC-Form

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 108
  • DB 2011, 565
  • BStBl II 2011, 637
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 33/08
    Dies gilt insbesondere für die nach der Revisionsbegründung und -erwiderung ergangene Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2009 Rs. C-318/07 --Persche-- (Slg. 2009, I-359).

    Der Rechtsstreit --Persche-- in Slg. 2009, I-359 hatte zwar die Abzugsfähigkeit von Sachspenden an eine nach dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat steuerbefreite Organisation zum Inhalt, während es im Streitfall um die zweckentsprechenden Zahlungen von einer gemeinnützigen Institution geht.

    bb) In diesem Urteil --Persche-- in Slg. 2009, I-359 hat der EuGH entschieden, dass der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nicht nur dann betroffen sei, wenn Kapitalbewegungen in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen würden, sondern auch bei einem Kapitaltransfer, der aus einer altruistischen Motivation heraus geleistet werde.

    Zwar werde die "Kapitalverkehrsfreiheit" nicht im EG (jetzt AEUV) definiert; der EuGH erkennt jedoch erneut der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages --dieser Artikel wurde durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 178/5) Hinweischarakter zu, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend sei (EuGH-Urteil --Persche-- in Slg. 2009, I-359, Rz 24; vgl. auch u.a. EuGH-Urteile vom 23. Februar 2006 Rs. C-513/03 --van Hilten-van der Heijden--, Slg. 2006, I-1957, Rz 39; --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203, Rz 22).

    Sie kann nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, gerechtfertigt ist (EuGH-Urteil --Persche-- in Slg. 2009, I-359, Rz 41).

    Zudem ist die unterschiedliche Behandlung nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteile --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203, Rz 32; vom 18. Dezember 2007 Rs. C-101/05 --Skatteverket--, Slg. 2007, I-11531, Rz 55 und 56, und --Persche-- in Slg. 2009, I-359, Rz 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der EuGH hat in der Rechtssache --Persche-- in Slg. 2009, I-359, Rz 60 in einer mit dem Streitfall vergleichbaren Konstellation, in der die ausländische Institution in Deutschland ebenfalls nicht steuerpflichtig war, ausdrücklich festgestellt, dass sich der Besteuerungsmitgliedstaat für die Rechtfertigung einer nationalen Regelung auf das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, nicht berufen kann, wenn es dem Steuerpflichtigen völlig verwehrt ist, ausreichende Nachweise zu erbringen, anhand derer die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats eindeutig und genau prüfen können, ob die entsprechenden Voraussetzungen für die nationale Steuerregelung, die der Steuerpflichtige beansprucht, --hier das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit-- tatsächlich vorliegen.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 33/08
    Im Unterschied zum Sachverhalt in der Rechtssache Centro di Musicologia Walter Stauffer (EuGH-Urteil vom 14. September 2006 Rs. C-386/04, Slg. 2006, I-8203) gebe es zwischen dem in Frankreich ansässigen Stipendiengeber und Deutschland keine steuerlichen Beziehungen.

    Die Neuregelung ist gemäß § 34 Abs. 5a KStG n.F. auch auf Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden, um den Anforderungen des Urteils des EuGH --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203 nachzukommen, wonach es geboten ist, "ausländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in der EU oder in Teilen des EWR-Raums ansässig sind, den inländischen Körperschaften gleichzustellen" (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2009, BTDrucks 16/11108, 29).

    aa) Der EuGH hat in den letzten Jahren verstärkt die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen herausgearbeitet, die an die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Gemeinnützigkeit zu stellen sind (vgl. z.B. Urteile --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203, und vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 --Jundt--, Slg. 2007, I-12231, jeweils m.w.N.).

    Zwar werde die "Kapitalverkehrsfreiheit" nicht im EG (jetzt AEUV) definiert; der EuGH erkennt jedoch erneut der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages --dieser Artikel wurde durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 178/5) Hinweischarakter zu, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend sei (EuGH-Urteil --Persche-- in Slg. 2009, I-359, Rz 24; vgl. auch u.a. EuGH-Urteile vom 23. Februar 2006 Rs. C-513/03 --van Hilten-van der Heijden--, Slg. 2006, I-1957, Rz 39; --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203, Rz 22).

    Zudem ist die unterschiedliche Behandlung nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteile --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203, Rz 32; vom 18. Dezember 2007 Rs. C-101/05 --Skatteverket--, Slg. 2007, I-11531, Rz 55 und 56, und --Persche-- in Slg. 2009, I-359, Rz 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 33/08
    Die Wirksamkeit der Steuerkontrolle kann damit dann eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, wenn die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats nicht daran gehindert sind, von einem Steuerpflichtigen, der eine bestimmte steuerliche Behandlung fordert, die Vorlage stichhaltiger Belege zu verlangen, und es sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass der Steuerpflichtige die notwendigen Belege vorlegen kann, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und die steuerliche Behandlung dementsprechend gewährt werden kann (vgl. auch EuGH-Urteile vom 8. Juli 1999 Rs. C-254/97 --Société Baxter u.a.--, Slg. 1999, I-4809, Rz 20, und vom 10. März 2005 Rs. C-39/04 --Laboratoires Fournier SA--, Slg. 2005, I-2057, Rz 25; in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002 Rs. C-136/00 --Danner--, Slg. 2002, I-8147, Rz 50, und vom 26. Juni 2003 Rs. C-422/01 --Skandia und Ramstedt--, Slg. 2003, I-6817, Rz 43).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 33/08
    Die Wirksamkeit der Steuerkontrolle kann damit dann eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, wenn die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats nicht daran gehindert sind, von einem Steuerpflichtigen, der eine bestimmte steuerliche Behandlung fordert, die Vorlage stichhaltiger Belege zu verlangen, und es sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass der Steuerpflichtige die notwendigen Belege vorlegen kann, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und die steuerliche Behandlung dementsprechend gewährt werden kann (vgl. auch EuGH-Urteile vom 8. Juli 1999 Rs. C-254/97 --Société Baxter u.a.--, Slg. 1999, I-4809, Rz 20, und vom 10. März 2005 Rs. C-39/04 --Laboratoires Fournier SA--, Slg. 2005, I-2057, Rz 25; in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002 Rs. C-136/00 --Danner--, Slg. 2002, I-8147, Rz 50, und vom 26. Juni 2003 Rs. C-422/01 --Skandia und Ramstedt--, Slg. 2003, I-6817, Rz 43).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 33/08
    Die Wirksamkeit der Steuerkontrolle kann damit dann eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, wenn die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats nicht daran gehindert sind, von einem Steuerpflichtigen, der eine bestimmte steuerliche Behandlung fordert, die Vorlage stichhaltiger Belege zu verlangen, und es sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass der Steuerpflichtige die notwendigen Belege vorlegen kann, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und die steuerliche Behandlung dementsprechend gewährt werden kann (vgl. auch EuGH-Urteile vom 8. Juli 1999 Rs. C-254/97 --Société Baxter u.a.--, Slg. 1999, I-4809, Rz 20, und vom 10. März 2005 Rs. C-39/04 --Laboratoires Fournier SA--, Slg. 2005, I-2057, Rz 25; in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002 Rs. C-136/00 --Danner--, Slg. 2002, I-8147, Rz 50, und vom 26. Juni 2003 Rs. C-422/01 --Skandia und Ramstedt--, Slg. 2003, I-6817, Rz 43).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-254/97

    Baxter u.a.

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 33/08
    Die Wirksamkeit der Steuerkontrolle kann damit dann eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, wenn die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats nicht daran gehindert sind, von einem Steuerpflichtigen, der eine bestimmte steuerliche Behandlung fordert, die Vorlage stichhaltiger Belege zu verlangen, und es sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass der Steuerpflichtige die notwendigen Belege vorlegen kann, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und die steuerliche Behandlung dementsprechend gewährt werden kann (vgl. auch EuGH-Urteile vom 8. Juli 1999 Rs. C-254/97 --Société Baxter u.a.--, Slg. 1999, I-4809, Rz 20, und vom 10. März 2005 Rs. C-39/04 --Laboratoires Fournier SA--, Slg. 2005, I-2057, Rz 25; in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002 Rs. C-136/00 --Danner--, Slg. 2002, I-8147, Rz 50, und vom 26. Juni 2003 Rs. C-422/01 --Skandia und Ramstedt--, Slg. 2003, I-6817, Rz 43).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 33/08
    aa) Der EuGH hat in den letzten Jahren verstärkt die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen herausgearbeitet, die an die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Gemeinnützigkeit zu stellen sind (vgl. z.B. Urteile --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203, und vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 --Jundt--, Slg. 2007, I-12231, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 33/08
    Zudem ist die unterschiedliche Behandlung nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteile --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203, Rz 32; vom 18. Dezember 2007 Rs. C-101/05 --Skatteverket--, Slg. 2007, I-11531, Rz 55 und 56, und --Persche-- in Slg. 2009, I-359, Rz 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 33/08
    Zwar werde die "Kapitalverkehrsfreiheit" nicht im EG (jetzt AEUV) definiert; der EuGH erkennt jedoch erneut der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages --dieser Artikel wurde durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 178/5) Hinweischarakter zu, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend sei (EuGH-Urteil --Persche-- in Slg. 2009, I-359, Rz 24; vgl. auch u.a. EuGH-Urteile vom 23. Februar 2006 Rs. C-513/03 --van Hilten-van der Heijden--, Slg. 2006, I-1957, Rz 39; --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203, Rz 22).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 209/03

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG für Forschungsstipendien eines ausländischen

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 33/08
    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 670 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
  • FG Köln, 20.05.2016 - 12 K 562/13

    Kein steuerlicher Abzug von Studienkosten bei Stipendium

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die vom Kläger - unstreitig nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei - erhaltenen Stipendiumsleistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchstabe b EStG bzw. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind (so: Nacke in Blümich, EStG, 131. Auflage 2016, § 22 Rn. 133; ausgehend von einer grundsätzlichen Steuerpflicht, aber Frage der Einkunftsart ausdrücklich offen lassend: FG Münster, Urteil vom 16.05.2013, 2 K 3208/11, EFG 2014, 19; FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2012 6 K 39/12, EFG 2013, 104, dem nachfolgend BFH, Urteil vom 24.02.2015 VIII R 43/12, BStBl II 2015, 691; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2007 3 K 209/03, EFG 2008, 670; nachgehend BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 33/08, BStBl II 2011, 637; gegen eine Steuerbarkeit nach § 22 EStG: Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Auflage 2016, § 22, Rn. 99; Fischer in: Kirchhof, EStG, 15. Auflage 2016, § 22 Rn. 9; Ernst/Schill, DStR 2008, 1461; Streck, DStZ 2009, 384).
  • BFH, 24.02.2015 - VIII R 43/12

    Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG 2009

    Diese Erforderlichkeit "zur Erreichung des mit dem Stipendium verfolgten Zwecks" ist nach dem BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637) schon dann zu bejahen, wenn.

    Die Voraussetzung der Begrenzung eines Stipendiums auf den für den Lebensunterhalt erforderlichen Betrag hat der BFH für ein Stipendium in Höhe von 35.000 $ bejaht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637).

  • FG Hamburg, 05.09.2012 - 6 K 39/12

    Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums - Keine Bindung an die Bescheinigung

    Aber auch wenn man die Zahlungen nicht als Gegenleistung für die Tätigkeit der Klägerin ansähe, wären sie jedenfalls als sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchstabe b EStG steuerbar (Einkunftsart ebenfalls offengelassen in Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2007 3 K 209/03, EFG 2008, 670; nachgehend BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637).

    (3) Die Erstellung eines Abschlussberichtes (hier des "Fellow's Reports", vgl. § 8 des Vertrages) ist keine Gegenleistung, sondern dient der Überprüfung der Einhaltung der Stipendienrichtlinien (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2007 3 K 209/03, EFG 2008, 670, bestätigt durch BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637, zu einem Zwischenbericht).

    (4) Die Klägerin kann sich nicht auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2007 (3 K 209/03, EFG 2008, 670, bestätigt durch BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637) berufen.

  • BFH, 08.07.2020 - X R 6/19

    Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums

    cc) Zudem finden sich Entscheidungen, in denen die konkrete Zuordnung der Stipendien zu einer bestimmten Einkunftsart nicht entscheidungserheblich war, da jeweils die Voraussetzungen für deren steuerfreie Vereinnahmung gemäß § 3 Nr. 44 EStG vorlagen (BFH-Urteile vom 15.09.2010 - X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637, Stipendium aus dem EU-Ausland an eine Ärztin für ein Forschungsprojekt; vom 24.02.2015 - VIII R 43/12, BFHE 249, 190, BStBl II 2015, 691, Forschungsstipendium an eine beurlaubte wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität).
  • FG Niedersachsen, 14.02.2019 - 10 K 247/17

    Keine Steuerpflicht für Zahlungen im Rahmen eines Stipendiums bei einer

    Offengelassen, aber nicht ausgeschlossen hat er -im Hinblick auf die Feststellung der Steuerfreiheit- die Steuerbarkeit eines Forschungsstipendiums (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 33/08 BStBl II 2011, 637).
  • FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12

    Abziehbarkeit von Zahlungen i.R.e. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als

    In seinem Urteil vom 19. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) habe der Bundesfinanzhof (BFH) die durch dieses EuGH-Urteil bestimmte Ausweitung des Schutzbereichs auch bereits umgesetzt und angewandt.

    Der EuGH habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 (C-318/07, DStR 2009, 207) ausdrücklich festgestellt, dass sich der Besteuerungsmitgliedstaat für die Rechtfertigung einer nationalen Regelung auf das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, nicht berufen könne, wenn es dem Steuerpflichtigen völlig verwehrt sei, ausreichende Nachweise zu erbringen, anhand derer die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedsstaates eindeutig und genau prüfen könnten, ob die entsprechenden Voraussetzungen für die nationale Steuerregelung, die der Steuerpflichtige beanspruche, tatsächlich vorlägen (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637).

    Dieses Urteil des EuGH und das Urteil des BFH vom 15. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) bezögen sich aber gleichwohl direkt oder mittelbar auf die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361/EWG und erweiterten diese nicht grenzenlos.

  • FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 13 K 614/17

    Steuerbarkeit von Stipendienzahlungen als wiederkehrende Bezüge

    In einem anderen Fall hat der BFH offengelassen, ob "in dem Bezug des Stipendiums Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 EStG zu sehen" seien, da das Stipendium gemäß § 3 Nr. 44 EStG nicht der Einkommensteuer unterliege (BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 33/08, BStBl II 2011, 637, unter II.2.).
  • FG Nürnberg, 18.11.2019 - 4 K 234/18

    Einkommensteuer bei Promotionsstipendium

    Hierbei handelt es sich um sonstige wiederkehrende Bezüge i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG (BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 33/08, BStBl II 2011, 637; FG Hamburg Urteil vom 05.09.2012 6 K 39/12, juris; FG Düsseldorf Urteil vom 08.05.2018 13 K 614/17, EFG 2018, 1372; a.A. FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2019 10 K 247/17, EFG 2019, 706 Revision anhängig: Az. des BFH X R 6/19).
  • FG Münster, 16.05.2013 - 2 K 3208/11

    Steuerfreiheit eines Promotionsstipendiums nach § 3 Nr. 44 EStG a.F.

    Aber auch wenn man die Zahlungen nicht als Gegenleistung für die Tätigkeit des Klägers ansähe, wären sie jedenfalls als sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchstabe b EStG steuerbar (FG Hamburg Urteil vom 05.09.2012 6 K 39/12, EFG 2013, 104, Rev. eingelegt, Az. des BFH VIII R 43/12; FG Baden-Württemberg Urteil vom 12.12.2007 3 K 209/03, EFG 2008, 670; nachgehend BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 33/08, BStBl II 2011, 637).
  • FG München, 23.03.2021 - 12 K 1085/20

    Keine Steuerfreiheit von Forschungsmitteln

    Die Voraussetzung der Begrenzung eines Stipendiums auf den für den Lebensunterhalt erforderlichen Betrag hat der BFH für ein Stipendium in Höhe von 35.000 US-Dollar bejaht (vgl. BFHUrteil vom 15. September 2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637).
  • FG Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 3 K 2312/08

    Kassenstaatsartikel gemäß Art. 14 DBA Frankreich bei Tätigkeit in Neukaledonien -

  • FG Niedersachsen, 11.10.2018 - 5 K 64/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an einen eingetragenen

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