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   BFH, 15.07.2014 - X R 39/12   

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https://dejure.org/2014,37581
BFH, 15.07.2014 - X R 39/12 (https://dejure.org/2014,37581)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2014 - X R 39/12 (https://dejure.org/2014,37581)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2014 - X R 39/12 (https://dejure.org/2014,37581)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein nicht ausreichend ertrag bringendes Wirtschaftsgut

  • openjur.de

    Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein nicht ausreichend ertrag bringendes Wirtschaftsgut

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein nicht ausreichend ertrag bringendes Wirtschaftsgut

  • Bundesfinanzhof

    Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein nicht ausreichend ertrag bringendes Wirtschaftsgut

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 1990
    Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein nicht ausreichend ertrag bringendes Wirtschaftsgut

  • IWW

    § 323 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 12 Nr. 1 und 2 EStG, § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1990, § 21a EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein nicht ausreichend ertrag bringendes Wirtschaftsgut

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung zum Sonderausgabenabzug hinsichtlich Rentenzahlungen aus einem Übergabevertrag

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Berechtigung zum Sonderausgabenabzug hinsichtlich Rentenzahlungen aus einem Übergabevertrag

  • datenbank.nwb.de

    Kein Sonderausgabenabzug von Rentenzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - und die Umschichtung in ein nicht ausreichend ertrag bringendes Wirtschaftsgut

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein nicht ausreichend ertrag bringendes Wirtschaftsgut

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 15.07.2014 - X R 39/12
    Zwar sei von der Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.b bb) und der Finanzverwaltung anerkannt, dass der maßgebliche Nettoertrag nicht mit den steuerlichen Einkünften identisch sein müsse und auch ein Nutzungsvorteil berücksichtigt werden könne.

    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei geklärt, dass eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden könne, wenn übergebenes Geld- oder Wertpapiervermögen zur Tilgung von Schulden verwendet werde, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen, wozu auch ein eigenes Einfamilienhaus gehöre, finanziert worden sei (Senatsurteil vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103, im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C.II.3. und C.II.6.a) setzt eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. voraus, dass die erzielbaren Nettoerträge des überlassenen Wirtschaftsgutes im konkreten Fall --soweit bei überschlägiger Berechnung vorhersehbar-- ausreichen, um die Versorgungsleistungen abzudecken.

    Da unbebaute Grundstücke, Kunst- oder Sammlerobjekte keinen Ertrag abwerfen, lässt es der Große Senat im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C.II.6.a) zu, dass der Übernehmer sich im Übergabevertrag verpflichtet, ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag einbringt.

    Nach Auffassung des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 ist der erzielbare Nettoertrag nicht notwendigerweise mit den steuerlichen Einkünften identisch.

    Deshalb können auch Versorgungsleistungen, die im Gegenzug zur Übertragung eines durch den Übernehmer genutzten Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung erbracht werden, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die ersparte Nettokaltmiete nicht niedriger ist als die versprochenen Leistungen, oder der Übernehmer vereinbarungsgemäß Geldvermögen zur Tilgung von Schulden verwendet und dadurch Zinsaufwendungen erspart, die nicht geringer sind als die zugesagten Versorgungsleistungen (Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II. 6.b bb).

    In seiner Folgerechtsprechung hat der erkennende Senat mit Urteil in BFH/NV 2005, 1789 entschieden, bei Vereinbarungen, die vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 getroffen worden seien, genüge es, wenn die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen.

    Im Urteil in BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633 hat der Senat, da nicht entscheidungserheblich, offengelassen, ob er sich den Bedenken der Finanzverwaltung, die Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen des Übernehmers in Form einer dauernden Last würde die gesetzgeberische Entscheidung missachten, die den Abzug privater Schuldzinsen abgeschafft habe, anschließen könnte, wenn nicht --wie vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 entschieden-- Geld- oder Wertpapiervermögen übergeben und zur Schuldentilgung verwendet, sondern ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Betriebsgrundstück veräußert und mit dem Erlös u.a. ein der Finanzierung eines privat genutzten Einfamilienhauses dienendes Darlehen abgelöst wird.

    Bislang hat weder der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 noch der erkennende Senat entschieden, dass die Zinsersparnis, die auf der Nichtaufnahme eines Darlehens beruht, als Nettoertrag des übergebenen Vermögens gewertet werden kann (vgl. oben).

    Vielmehr hat der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 nur entschieden, dass eine zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dann vorliegt, wenn der Übernehmer vereinbarungsgemäß Geldvermögen zur Tilgung von Schulden verwendet und dadurch Zinsaufwendungen erspart, die nicht geringer sind als die zugesagten Versorgungsleistungen.

  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

    Auszug aus BFH, 15.07.2014 - X R 39/12
    Zudem sei eine ersparte Nettokaltmiete auch dann als Ertrag des übergebenen Vermögens anzusehen, wenn ein übergebenes Grundstück vom Übernehmer veräußert und mit dem Veräußerungserlös ein privat genutztes Wohngebäude angeschafft werde (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 X B 45/07, BFH/NV 2008, 96).

    In seiner Folgerechtsprechung hat der erkennende Senat mit Urteil in BFH/NV 2005, 1789 entschieden, bei Vereinbarungen, die vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 getroffen worden seien, genüge es, wenn die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen.

    Im Urteil in BFH/NV 2005, 1789 hat der Senat lediglich erkannt, dass ein Sonderausgabenabzug auch dann möglich ist, wenn nicht ausreichend ertragbringendes Vermögen in Absprache mit den Vermögensübergebern in ein Wirtschaftsgut reinvestiert wird, das ausreichenden Ertrag abwirft.

  • BFH, 18.08.2010 - X R 55/09

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in

    Auszug aus BFH, 15.07.2014 - X R 39/12
    Den Klägern sei zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BFH auch ersparte Schuldzinsen als Ertrag in Betracht kommen könnten (z.B. Senatsurteil vom 18. August 2010 X R 55/09, BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633).

    Nach dem Leitbild des Gesetzgebers und der bisherigen Rechtsprechung sei auch im Fall ersparter Aufwendungen nach dem Prinzip der generationenübergreifenden Perpetuierung darauf abzustellen, ob die Versorgungsleistungen aus ersparten Aufwendungen erbracht werden können (BFH-Urteile in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103, und in BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633).

    Im Urteil in BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633 hat der Senat, da nicht entscheidungserheblich, offengelassen, ob er sich den Bedenken der Finanzverwaltung, die Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen des Übernehmers in Form einer dauernden Last würde die gesetzgeberische Entscheidung missachten, die den Abzug privater Schuldzinsen abgeschafft habe, anschließen könnte, wenn nicht --wie vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 entschieden-- Geld- oder Wertpapiervermögen übergeben und zur Schuldentilgung verwendet, sondern ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Betriebsgrundstück veräußert und mit dem Erlös u.a. ein der Finanzierung eines privat genutzten Einfamilienhauses dienendes Darlehen abgelöst wird.

  • BFH, 01.03.2005 - X R 45/03

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare

    Auszug aus BFH, 15.07.2014 - X R 39/12
    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei geklärt, dass eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden könne, wenn übergebenes Geld- oder Wertpapiervermögen zur Tilgung von Schulden verwendet werde, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen, wozu auch ein eigenes Einfamilienhaus gehöre, finanziert worden sei (Senatsurteil vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103, im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Nach dem Leitbild des Gesetzgebers und der bisherigen Rechtsprechung sei auch im Fall ersparter Aufwendungen nach dem Prinzip der generationenübergreifenden Perpetuierung darauf abzustellen, ob die Versorgungsleistungen aus ersparten Aufwendungen erbracht werden können (BFH-Urteile in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103, und in BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633).

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 15.07.2014 - X R 39/12
    Angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung, dass seit 1974 ein privater Schuldzinsenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, bereits seit den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts auch der Schuldzinsenabzug für selbstgenutztes Wohneigentum nicht mehr möglich ist, und die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG im Jahressteuergesetz 2008 damit begründet wurde, die Rechtsprechung des BFH ermögliche Steuergestaltungen, die die Grenzen des historisch überkommenen Rechtsinstituts überschreiten und im Ergebnis den gesetzlich ausgeschlossenen privaten Schuldzinsenabzug wieder zulassen, ist eine Weiterung des bislang von der Rechtsprechung formulierten Begriffs des Nettoertrags des übernommenen Vermögens nicht möglich (so bereits Senatsurteil vom 17. März 2010 X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, zur Frage, ob auch Wohneigentum, das einem Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, zu den der Art nach ertragbringenden Wirtschaftseinheiten gehört).
  • BFH, 10.10.2007 - X B 45/07

    Mangelnde Sachaufklärung durch das FG

    Auszug aus BFH, 15.07.2014 - X R 39/12
    Zudem sei eine ersparte Nettokaltmiete auch dann als Ertrag des übergebenen Vermögens anzusehen, wenn ein übergebenes Grundstück vom Übernehmer veräußert und mit dem Veräußerungserlös ein privat genutztes Wohngebäude angeschafft werde (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 X B 45/07, BFH/NV 2008, 96).
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