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| BFH, 17.12.1998 - X B 167/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 116 ff.; ; FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 56; ; FGO § 115 Abs. 5; ; FGO § 126 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Fristablauf - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Prozeßvollmacht - Kostenentscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung von Willenserklärungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
Wirkungen der Einlegung einer Revision durch eines …
Auszug aus BFH, 17.12.1998 - X B 167/98
Unter diesen Umständen kann es auch auf sich beruhen, daß das Rechtsmittel von einem nicht postulationsfähigen Gebilde (s. dazu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512;… Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 76 ff., jeweils m.w.N.) eingelegt und dem BFH keine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorgelegt wurde (…Gräber, a.a.O. Rz. 29, m.w.N.), zumal die darin liegenden Mängel auch für die Kostenentscheidung unbeachtlich sind, weil der Schriftsatz der Kläger vom 23. November 1998 insoweit als nachträgliche Genehmigung der unheilbar unzulässigen Prozeßhandlung zu werten ist (…Gräber, a.a.O. Rz. 61 ff.).
- BFH, 27.06.2012 - X B 62/11
Nichtberücksichtigung von Tatsachen als Verfahrensfehler
Rn. 4 Dagegen kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 53/10,BFHE 234, 548, und Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 X B 167/98, BFH/NV 1999, 811, jeweils m.w.N.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten).
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