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Rechtsprechung
   BFH, 15.12.1997 - X B 182/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2516
BFH, 15.12.1997 - X B 182/96 (https://dejure.org/1997,2516)
BFH, Entscheidung vom 15.12.1997 - X B 182/96 (https://dejure.org/1997,2516)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 1997 - X B 182/96 (https://dejure.org/1997,2516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 775
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.12.1987 - I R 66/84

    Rechtliche Bewertung der Ablehnung der Herausgabe von Fotokopien als …

    Auszug aus BFH, 15.12.1997 - X B 182/96
    Denn es besteht ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Schlußbesprechung (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 66/84, BFH/NV 1988, 319, unter 6.).
  • BFH, 24.05.1989 - I R 85/85

    Keine Saldierung einer Dauerschuld mit einem Kontokorrentguthaben bei dem …

    Auszug aus BFH, 15.12.1997 - X B 182/96
    Der BFH hat mit Urteil vom 24. Mai 1989 I R 85/85 (BFH/NV 1990, 273;… zustimmend BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17) entschieden, daß das Unterlassen einer Schlußbesprechung "nicht ohne weiteres" zur Fehlerhaftigkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide führt.
  • BFH, 26.06.1997 - XI B 174/96

    Antrag auf Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht der Klage

    Auszug aus BFH, 15.12.1997 - X B 182/96
    Der BFH hat mit Urteil vom 24. Mai 1989 I R 85/85 (…BFH/NV 1990, 273; zustimmend BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17) entschieden, daß das Unterlassen einer Schlußbesprechung "nicht ohne weiteres" zur Fehlerhaftigkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide führt.
  • BFH, 24.10.1972 - VIII R 108/72

    Einstellung von Prüfungshandlungen - Ablehnung der Schlußbesprechung - …

    Auszug aus BFH, 15.12.1997 - X B 182/96
    Zwar kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 1972 VIII R 108/72 (BFHE 109, 1, BStBl II 1973, 542) eine Schlußbesprechung nur dann entfallen, wenn keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerbescheide zu erwarten ist oder der Steuerpflichtige auf eine Schlußbesprechung ausdrücklich verzichtet.
  • BFH, 17.09.1997 - X S 14/96
    Auszug aus BFH, 15.12.1997 - X B 182/96
    Der erkennende Senat hat in dem die Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren betreffenden Beschluß vom 17. September 1997 X S 14/96 ausgeführt, daß die dem Prozeßbevollmächtigten erteilte Vollmacht inhaltlich unbeschränkt war und zur Vornahme aller das Verfahren betreffenden Prozeßhandlungen sowie zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigte.
  • FG München, 02.05.1995 - 1 V 4197/92
    Auszug aus BFH, 15.12.1997 - X B 182/96
    Dies steht im Ergebnis in Einklang mit der Auffassung, daß die fehlende Durchführung einer Schlußbesprechung nach § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO 1977 unbeachtlich ist (so FG Berlin, Urteil vom 22. April 1996 VIII 392/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 90; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30. Januar 1997 6 V 1/96, EFG 1997, 779; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 201 AO 1977 Tz. 1; zweifelnd FG München, Beschluß vom 2. Mai 1995 1 V 4197/92, EFG 1995, 867).
  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 6 V 1/96

    Beschwer des Steuerpflichtigen bei Nichtberücksichtigung eines Gewerbegewinns, …

    Auszug aus BFH, 15.12.1997 - X B 182/96
    Dies steht im Ergebnis in Einklang mit der Auffassung, daß die fehlende Durchführung einer Schlußbesprechung nach § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO 1977 unbeachtlich ist (so FG Berlin, Urteil vom 22. April 1996 VIII 392/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 90; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30. Januar 1997 6 V 1/96, EFG 1997, 779; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 201 AO 1977 Tz. 1; zweifelnd FG München, Beschluß vom 2. Mai 1995 1 V 4197/92, EFG 1995, 867).
  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf …

    Der Verfahrensfehler der unterlassenen Schlussbesprechung kann nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO durch Nachholung bis zum Abschluss eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1997 X B 182/96, BFH/NV 1998, 811; vom 13. August 2008 VIII B 183/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2008, R 1140; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 201 AO Rz 2; a. A. Schick in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 201 AO Rz 41).

    Eine Nachholung ist im Streitfall mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgt; denn eine solche ist einer Schlussbesprechung verfahrensrechtlich mindestens gleichwertig, weil auch die Erörterung der Sach- und Rechtslage durch ein unabhängiges Gericht den Beteiligten hinreichende Gelegenheit bietet, ihre Standpunkte vorzutragen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 811).

  • BFH, 13.08.2008 - VIII B 183/07

    Unterlassen der Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung: Heilung des …

    Hinsichtlich der vom Kläger angebotenen Termine für eine Schlussbesprechung im Jahr 2005 (S. 6 des Urteils) ist der Beweisantrag nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht entscheidungserheblich, weil der mögliche Verfahrensmangel einer nicht durchgeführten Schlussbesprechung, auf die der geprüfte Steuerpflichtige nicht verzichtet hat und die auch nicht nach § 201 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) entbehrlich ist, gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1997 X B 182/96, BFH/NV 1998, 811, m.w.N.; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 30. Januar 1997 6 V 1/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 779; Urteil des FG Köln vom 22. Februar 2000 14 K 3004/99, EFG 2000, 775).
  • FG Bremen, 01.10.2003 - 2 V 628/02

    Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides; …

    Vielmehr liegt allenfalls - z. B. wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO ) oder gegen das Erfordernis zur Begründung der Auswertungsbescheide (§ 121 AO ) - ein bloßer Verfahrensfehler vor, der während des Einspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 126 Abs. 1 Nrn. 2 - 3, Abs. 2 AO geheilt wird, wenn sich der Steuerpflichtige dort gegen die auf der Grundlage der Außenprüfung ergangenen erstmaligen oder geänderten Bescheide wehrt und ihm dabei Gelegenheit gegeben wird, sich aus seiner Sicht zu den Ergebnissen der Außenprüfung zu äußern (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 15.12.1997 X B 182/96, BFH/NV 1998, 811 ).
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