Rechtsprechung
| BFH, 17.12.1996 - X B 282/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BFH, 16.07.1993 - III R 206/90
Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab …
Auszug aus BFH, 17.12.1996 - X B 282/95
Das beim BVerfG anhängige Verfahren betrifft die Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags für 1987 bei einem Kind (vgl. Vorlagebeschluß des BFH vom 16. Juli 1993 III R 206/90, BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755).Sie haben sich zur Begründung lediglich auf den Vorlagebeschluß in BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755 bezogen, der den Kinderlastenausgleich des Jahres 1987 für ein Kind betrifft.
- BFH, 22.03.1996 - III B 173/95
Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165 …
Auszug aus BFH, 17.12.1996 - X B 282/95
Als Musterverfahren ist nach dem Beschluß des III. Senats des BFH vom 22. März 1996 III B 173/95 (BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506) nur ein Verfahren anzusehen, das dieselbe Gesetzesfassung betrifft. - BFH, 09.08.1994 - X B 26/94
Klageverfahren wegen Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags sind …
Auszug aus BFH, 17.12.1996 - X B 282/95
Nach den Senatsbeschlüssen vom 9. August 1994 X B 26/94 (BFHE 174, 498, BStBl II 1994, 803) und vom 17. Mai 1995 X B 274/94 (nicht veröffentlicht) ist bei vorläufiger Festsetzung von verfassungsrechtlich umstrittenen Besteuerungsgrundlagen ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage vor dem FG nur dann gegeben, wenn die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trotz der bereits anhängigen Musterverfahren aus berechtigtem Interesse eine weitere Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder eine abweisende Entscheidung des FG erreichen wollen, damit sie selbst Verfassungsbeschwerde erheben können.
- BFH, 10.08.1994 - X K 4/94
Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung …
Auszug aus BFH, 17.12.1996 - X B 282/95
Der Senat ist vorschriftsmäßig besetzt (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Februar 1994 X B 35/93, BFH/NV 1995, 120, und vom 10. August 1994 X K 4/94, BFH/NV 1995, 141). - BFH, 18.02.1994 - X B 35/93
Anforderungen an die Besetzung des Spruchkörpers
Auszug aus BFH, 17.12.1996 - X B 282/95
Der Senat ist vorschriftsmäßig besetzt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Februar 1994 X B 35/93, BFH/NV 1995, 120, …und vom 10. August 1994 X K 4/94, BFH/NV 1995, 141). - BFH, 17.05.1995 - X B 274/94
Auszug aus BFH, 17.12.1996 - X B 282/95
Nach den Senatsbeschlüssen vom 9. August 1994 X B 26/94 (BFHE 174, 498, BStBl II 1994, 803) und vom 17. Mai 1995 X B 274/94 (nicht veröffentlicht) ist bei vorläufiger Festsetzung von verfassungsrechtlich umstrittenen Besteuerungsgrundlagen ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage vor dem FG nur dann gegeben, wenn die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trotz der bereits anhängigen Musterverfahren aus berechtigtem Interesse eine weitere Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder eine abweisende Entscheidung des FG erreichen wollen, damit sie selbst Verfassungsbeschwerde erheben können.
- BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
Rechtsschutzinteresse für Klage bei nicht vorläufigen Steuerbescheiden
Das Rechtsschutzinteresse darf den Klägern nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil möglicherweise seinerzeit die Erwartung bestanden hat, im Rahmen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens könnten Beurteilungsmaßstäbe aufgestellt werden, die auch für die im Streitjahr 1991 geltende Fassung des § 32 Abs. 6 EStG von Bedeutung sein könnten (vgl. BFH in BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1996 X B 282/95, BFH/NV 1997, 278). - BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
Vorsorgeaufwendungen - Sonderausgaben - Vorsorgepauschale - Kinderfreibeträge - …
Das Rechtsschutzinteresse darf den Klägern nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil möglicherweise seinerzeit die Erwartung bestanden hat, im Rahmen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens könnten Beurteilungsmaßstäbe aufgestellt werden, die auch für die im Streitjahr 1991 geltende Fassung des § 32 Abs. 6 EStG von Bedeutung sein könnten (vgl. BFH in BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1996 X B 282/95, BFH/NV 1997, 278). - BFH, 10.09.1998 - VI B 175/97
Kinderlastenausgleich - Verfassungswidrigkeit - Rechtsschutzinteresse
In einem solchen Fall ist trotz Vorläufigkeit des Steuerbescheids ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage nur dann gegeben, wenn unter Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung detailliert die Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der umstrittenen Vorschrift dargelegt werden (BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1996 X B 282/95, BFH/NV 1997, 278). - FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01
Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des …
Zwar sind auf verfassungsrechtliche Zweifel (speziell Art. 3 Grundgesetz -- GG --) gestützte Klagen gegen diesbezüglich (gemäß § 165 Abgabenordnung -- AO --) wegen anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärte Steuerbescheide nach herrschender Meinung grundsätzlich mangels Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unzulässig (Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 27. März 1996 2 BvR 1755/95, Steuer-Eildienst --StEd- 1996, 344; Bundesfinanzhof --BFH-- vom 17. Dezember 1996 X B 282/95, BFH/NV 1997, 278; vom 17. Mai 1995 X B 274/94, Juris; X B 234/94, Juris; vom 24. Januar 1995 X B 176+179/94, Juris; vom 18. Februar 1994 VI B 123/93, BFH/NV 1994, 548; a. A. betr. - FG Hamburg, 22.10.2007 - 2 V 194/07
Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen; …
Bei einer auf verfassungsrechtliche Zweifel gestützten Klage ist aber allgemein anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Steuerbescheid diesbezüglich wegen anhängiger Musterverfahren von vornherein für vorläufig erklärt wurde (BFH-Beschluss vom 17.12.1996X B 282/95, BFH/NV 1997, 278;… BFH-Urteil vom 13.04.2000 XI R 3, 4/99, BFH/NV 2001, 41 ; FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2003 III 261/01, EFG 2004, 74 ), wie es im Streitfall geschehen ist.
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