Rechtsprechung
| BFH, 17.04.2024 - X B 61/23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- Bundesfinanzhof
FGO § 76 Abs 1, FGO § 105 Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 81 Abs 1, AO § 162
Sachaufklärungsmangel durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags
- rechtsinformationen.bund.de
Sachaufklärungsmangel durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 76 Abs 1 FGO, § 105 Abs 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 81 Abs 1 FGO, § 162 AO
Sachaufklärungsmangel durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, § 76 Abs. 1 FGO, § 86 Abs. 1 FGO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 105 Abs. 3 FGO, § 143 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtberücksichtigung eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag; Sachaufklärungsmangel durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags
- datenbank.nwb.de
Sachaufklärungsmangel durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 12.04.2023 - 4 K 842/21
- BFH, 17.04.2024 - X B 61/23
- FG Sachsen, 28.11.2024 - 4 K 842/21
- BFH, 23.01.2026 - X B 7/25
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BFH, 09.01.2018 - IX R 34/16
Entschädigung und Schadenersatz - Einheitsbetrachtung - indizielle Beurteilung
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 61/23
Allerdings müssen die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht dem tatrichterlichen Urteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entnehmen können, von welchen Tatsachen das FG bei seiner Überzeugungsbildung ausgegangen ist, da gemäß § 105 Abs. 3 FGO der Sach- und Streitstand darzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.01.2018 - IX R 34/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582, Rz 36 und Senatsurteil vom 06.05.2020 - X R 26/19, BFH/NV 2020, 1238, Rz 21). - BFH, 06.05.2020 - X R 26/19
Anforderungen an den Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils; Zurechnung der …
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 61/23
Allerdings müssen die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht dem tatrichterlichen Urteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entnehmen können, von welchen Tatsachen das FG bei seiner Überzeugungsbildung ausgegangen ist, da gemäß § 105 Abs. 3 FGO der Sach- und Streitstand darzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.01.2018 - IX R 34/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582, Rz 36 und Senatsurteil vom 06.05.2020 - X R 26/19, BFH/NV 2020, 1238, Rz 21). - BFH, 12.02.2018 - X B 64/17
Sachaufklärungspflicht - vorweggenommene Beweiswürdigung
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 61/23
Rn. 13 a) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2018 - X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
- BFH, 05.04.2023 - V R 5/22
Zur Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 61/23
Aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO folgt unter anderem, dass das Gericht die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen muss (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.04.2023 - V R 5/22, BFH/NV 2023, 816, Rz 11). - BFH, 16.07.2019 - X B 14/19
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterbleiben notwendiger …
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 61/23
Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die entsprechende Aufklärung auch von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (in diesem Sinne zu einem ähnlichen Sachverhalt Senatsbeschluss vom 16.07.2019 - X B 14/19, BFH/NV 2019, 1116, Rz 26 ff.). - BFH, 19.07.2010 - I B 174/09
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das FG - Verwertung einer in einem …
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 61/23
Eine Verwertung von eigenen Zusammenstellungen der Finanzbehörde durch ein Gericht, das sich keinen eigenen Eindruck von den Originalunterlagen verschafft, kann zwar zulässig sein, wenn die Beteiligten dem nicht widersprechen (zur vergleichbaren Frage der Verwertung der Aussage einer als Zeuge in Betracht kommenden Person, die in einem anderen Verfahren protokolliert worden ist, BFH-Beschluss vom 19.07.2010 - I B 174/09, BFH/NV 2011, 47).
- BFH, 23.01.2026 - X B 7/25
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Ablauf einer Zeugenvernehmung
Dieses Urteil hat der beschließende Senat wegen eines Verfahrensmangels (unterbliebene Anforderung der Rechnungen und Lieferscheine zur Kundennummer … 8 durch das FG trotz eines entsprechenden Antrags der Klägerin) aufgehoben (Beschluss vom 17.04.2024 - X B 61/23, BFH/NV 2024, 935).Rn. 13 Der Senat merkt an, dass er bereits in seiner aufhebenden Entscheidung im ersten Rechtsgang dieses Verfahrens eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beanstandet hatte (Beschluss vom 17.04.2024 - X B 61/23, BFH/NV 2024, 935, Rz 19).
- BFH, 19.01.2026 - V B 56/24
Wiedereinsetzung aufgrund fehlender Verfügbarkeit des beSt
Rn. 28 Zwar kann sich daraus, dass ein Finanzgericht den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt im Tatbestand des angefochtenen Urteils lediglich im Konjunktiv wiedergegeben hat, ergeben, dass die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht dem tatrichterlichen Urteil nicht entnehmen können, von welchen Tatsachen das Finanzgericht bei seiner Überzeugungsbildung ausgegangen ist, obwohl gemäß § 105 Abs. 3 FGO der Sach- und Streitstand darzustellen ist (BFH-Beschluss vom 17.04.2024 - X B 61/23, BFH/NV 2024, 935, Rz 21). - FG Düsseldorf, 01.12.2025 - 14 K 1581/22
Deutsches Besteuerungsrecht an Vergütungen für eine Tätigkeit als "Verwalter" …
Der Einholung des vom Kläger beantragten Rechtsgutachtens über die Qualifizierung seiner Tätigkeit nach italienischem Arbeits- bzw. Steuerrecht bedarf es daher nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.04.2024 - X B 61/23, BFH/NV 2024, 935).Wie Italien die Tätigkeit des Klägers qualifiziert, ist letztlich nicht entscheidungserheblich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.04.2024 - X B 61/23, BFH/NV 2024, 935).
- BFH, 03.07.2025 - VII B 46/24
Anforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugen
Eine Beweiserhebung kann nur dann unterbleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.11.2024 - IX B 77/23, Rz 26; vom 17.04.2024 - X B 61/23, Rz 13 und vom 14.03.2018 - IV B 46/17, Rz 13). - BFH, 20.11.2024 - IX B 77/23
Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei …
Eine Beweiserhebung kann unterbleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. zuletzt BFH-Beschluss vom 17.04.2024 - X B 61/23, Rz 13;… Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 31, jeweils m.w.N.). - BFH, 12.11.2025 - IX B 120/24
Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an einen Antrag auf …
Rn. 15 Eine Beweiserhebung kann unterbleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. zuletzt BFH-Beschlüsse vom 17.04.2024 - X B 61/23, Rz 13, und vom 03.07.2025 - VII B 46/24, Rz 12;… Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 31, jeweils m.w.N.). - FG Münster, 14.11.2024 - 8 K 2742/22
Abzugsfähigkeit von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule in der Schweiz …
Rn. 50 Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 17.04.2024 X B 61/23, BFH/NV 2024, 935, mit weiteren Nachweisen).
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