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Rechtsprechung
   BFH, 26.02.1997 - X R 31/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,178
BFH, 26.02.1997 - X R 31/95 (https://dejure.org/1997,178)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1997 - X R 31/95 (https://dejure.org/1997,178)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - X R 31/95 (https://dejure.org/1997,178)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3; BewG § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs als Einkunft aus Gewerbebetrieb - Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmens als Betriebsaufgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 16 EStG
    Einkommensteuer; Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 3, EStG § 11 Abs 2, EStG § 17 Abs 1, BewG § 9 Abs 2
    Anteil; Betriebsaufgabe; gemeiner Wert; Gesellschaft mbH; Veräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 65
  • NJW-RR 1997, 1319
  • BB 1997, 1350
  • BB 1997, 1621
  • DB 1997, 1444
  • BStBl II 1997, 561
 
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Wird zitiert von ... (84)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung …

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Eine Betriebsunterbrechung und damit ein Aufschub der nach § 16 Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsaufgabe vorgeschriebenen Aufdeckung stiller Reserven kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Die Einstellung kann sich auch als Betriebsunterbrechung darstellen, die den Fortbestand des Betriebs unberührt läßt (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Die Rechtsprechung lehnt es indes ab, dem Steuerpflichtigen "ewiges Betriebsvermögen" zu belassen (Urteile in BFH/NV 1996, 877, und in BFHE 179, 75, 79, BStBl II 1996, 276, unter 1.).

    Hierzu hat der IV. Senat in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 klargestellt, daß den bislang höchstrichterlich entschiedenen Fällen Sachverhalte zugrundegelegen haben, bei denen wesentliche Betriebsgrundlagen zerstört, veräußert oder aufgegeben worden waren.

    Die Möglichkeit einer Fortführung ist im Regelfall gegeben, wenn "steuerverhaftetes" und jederzeit verwertbares Vermögen eines gewerblichen Grundstückshandels vorhanden ist; so lag es in dem vom IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 entschiedenen Fall.

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit …

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Er müsse sich an seinen diesbezüglichen Erklärungen in seinen Schreiben vom 17. Februar 1988 und vom 5. April 1988 sowie in seiner Einkommensteuererklärung 1987 festhalten lassen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, 438, BStBl II 1985, 456, 457).

    Die Einstellung kann sich auch als Betriebsunterbrechung darstellen, die den Fortbestand des Betriebs unberührt läßt (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Das "Ruhen des Betriebs" - die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - setzt voraus, daß bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so daß der stillgelegte und der (wieder-) eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II. 2., m. w. N.).

    Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG wird auch für Zwecke der ertragsteuerrechtlichen Bewertung (§ 1 Abs. 2 BewG; vgl. Urteil in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456) der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes …

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Das "Ruhen des Betriebs" - die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - setzt voraus, daß bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so daß der stillgelegte und der (wieder-) eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II. 2., m. w. N.).

    Auch das sog. Verpächterwahlrecht (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) setzt voraus, daß der Verpächter die objektive Möglichkeit hat, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260;… vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, 228).

    Werden diese so umgestaltet, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, entfällt die Möglichkeit der Betriebsfortführung; der Verpächter stellt die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein (Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 1.); der Pächter eröffnet dann einen neuen Betrieb (BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412).

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger …

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Das FG hat unter zutreffender Anwendung der in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 1990 III R 31/87 (BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383) und vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) enthaltenen Rechtsgrundsätze angenommen, daß das Einzelunternehmen des Klägers bis Mitte des Jahres 1988 als ruhender Gewerbebetrieb fortbestanden hat.

    Das "Ruhen des Betriebs" - die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - setzt voraus, daß bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so daß der stillgelegte und der (wieder-) eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II. 2., m. w. N.).

  • BFH, 17.04.1996 - X R 128/94

    Betriebsveräußerung unter Zurückbehaltung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Die Aufgabe eines Betriebs (§ 16 Abs. 3 EStG) führt notwendigerweise dazu, daß eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer GmbH entnommen wird (Senatsurteil vom 17. April 1996 X R 128/94, BFH/NV 1996, 877).

    Die Rechtsprechung lehnt es indes ab, dem Steuerpflichtigen "ewiges Betriebsvermögen" zu belassen (Urteile in BFH/NV 1996, 877, und in BFHE 179, 75, 79, BStBl II 1996, 276, unter 1.).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als …

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Auch das sog. Verpächterwahlrecht (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) setzt voraus, daß der Verpächter die objektive Möglichkeit hat, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260;… vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, 228).
  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87

    Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Das FG hat unter zutreffender Anwendung der in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 1990 III R 31/87 (BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383) und vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) enthaltenen Rechtsgrundsätze angenommen, daß das Einzelunternehmen des Klägers bis Mitte des Jahres 1988 als ruhender Gewerbebetrieb fortbestanden hat.
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 200/72

    Zur Abgrenzung zwischen tarifbegünstigter Betriebsaufgabe und Betriebsverlegung

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Denn dem Kläger sei es möglich gewesen, seine bisherigen Aktivitäten wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672).
  • BFH, 05.02.1992 - II R 185/87

    Ausgabe neuer GmbH-Anteile als Verkauf i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Die Übernahme neuer Anteile durch einen in die Gesellschaft eintretenden Gesellschafter anläßlich einer Kapitalerhöhung ist ein dem Verkauf von Anteilen gleichgestellter veräußerungsähnlicher Vorgang (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 II R 185/87, BFHE 167, 166, BStBl II 1993, 266).
  • BFH, 19.01.1983 - I R 84/79

    Verpachtung - Gewerbebetrieb - Aufgabe des Gewerbebetriebs - Stille Reserve

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Werden diese so umgestaltet, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, entfällt die Möglichkeit der Betriebsfortführung; der Verpächter stellt die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein (Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 1.); der Pächter eröffnet dann einen neuen Betrieb (BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412).
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 73/87

    Einbeziehung des Gewinns aus Aufgabe eines Gewerbebetriebes zu den Einkünften aus …

  • BFH, 25.01.2017 - X R 59/14

    Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines …

    Auch die Einstellung jedweder Tätigkeit, selbst einer Verpachtungstätigkeit, lasse die Betriebseigenschaft des verbliebenen Betriebsvermögens unberührt, wenn nach den erkennbaren Umständen die Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs gestatteten und wahrscheinlich sei, dass die werbende Tätigkeit innerhalb einer überschaubaren Zeit wieder aufgenommen werde (Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561).
  • BFH, 23.04.2026 - X R 34/21

    Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung

    Der Begriff des gemeinen Werts ist weder im Umwandlungssteuergesetz 2006 noch im Einkommensteuergesetz (EStG) oder im Körperschaftsteuergesetz legal definiert, so dass § 9 BewG auch für Zwecke der ertragsteuerrechtlichen Bewertung Anwendung findet (vgl. § 1 BewG; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.02.1997 - X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 4.a, …und vom 12.04.2017 - I R 36/15, BFH/NV 2018, 58, Rz 18).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die …

    Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, entfällt die Möglichkeit der Betriebsfortführung; der Verpächter stellt die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein (BFH-Urteile vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3.b der Gründe; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 1. der Gründe).
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