Rechtsprechung
| BFH, 22.02.2023 - X R 8/21 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesfinanzhof
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1, AO § 12 S 1, AO § 12 S 2 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 22 Nr 3, EStG VZ 2009, GewStG VZ 2009
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker - rechtsinformationen.bund.de
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 Abs 2 EStG 2009, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 12 S 1 AO, § 12 S 2 Nr 1 AO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker - IWW
§ 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 22 Nr. 3 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 7g EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 15 EStG, § 12 der Abgabenordnung (AO), § 12 Satz 1 AO, § 12 Satz 2 Nr. 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Ertragsteuerliche Behandlung der Gewinne aus dem Online-Pokerspiel; Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines inländischen Betriebssitzes
- Betriebs-Berater
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker
- kanzlei.biz
Einkünfte aus Onlinepokerspielen können auch der Einkommenssteuer unterliegen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ertragsteuerliche Behandlung der Gewinne aus dem Online-Pokerspiel; Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines inländischen Betriebssitzes
Kurzfassungen/Presse (9)
- lto.de (Kurzinformation)
Steuerpflicht: Online-Poker ist kein reines Glücksspiel
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Online-Poker - und die Besteuerung der Gewinne
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Online-Poker-Gewinne können steuerpflichtig sein - Online-Poker-Gewinne können steuerpflichtig sein
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einkommensteuerpflicht für Gewinne aus einem Online-Pokerspiel
- juraforum.de (Kurzinformation)
Online-Poker: Der Fiskus greift zu!
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen - Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel
Sonstiges (2)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1 ; EStG § 2 Abs 1 ; EStG § 22 Nr 3 ; GewStG § 2 Abs 1 S 1
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1, GewStG § 2 Abs 1 S 1, EStG § 2 Abs 1, EStG § 22 Nr 3
Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Sonstige Einkünfte, Glücksspiel, Spielgewinn, Computer
Verfahrensgang
- FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
- BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Papierfundstellen
- NJW 2023, 3040
- K&R 2023, 628
- SpuRt 2023, 409
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (19)
- BFH, 16.09.2015 - X R 43/12
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen
Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante "Texas Hold'em") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 --Turnierpoker--, …und vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 --Casinopoker--).Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt keinen Güteraustausch gegen festes Entgelt voraus; vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (zum Ganzen Senatsurteil vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 18).
Rn. 31 cc) In Bezug auf die Teilnahme an Pokerspielen hat der Senat die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zunächst für Spieler bejaht, die bei Präsenzturnieren antreten (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 17 ff., …und vom 07.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, Rz 21 ff.).
Rn. 45 Daher ist bei Tätigkeiten, die von einer Vielzahl von Menschen als Teil ihrer Freizeitgestaltung ausgeübt werden und nur im Einzelfall ausnahmsweise gewerblich sein können --beispielsweise bei Spielern wie dem Kläger, aber auch bei Sportlern--, danach abzugrenzen, ob der Steuerpflichtige damit private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken (Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 36, wo im Übrigen noch offengelassen wurde, ob beim Pokerspiel eine "private Vermögensverwaltung" überhaupt vorstellbar sei; gegen die Prüfung einer Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung in Spiel-Fällen Meisheit, FR 2022, 789, 793).
Diese tatrichterliche Würdigung (§ 118 Abs. 2 FGO), die auf den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, und in BFH/NV 2019, 686) beruht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
- BFH, 11.11.1993 - XI R 48/91
Spieler als Gewerbetreibender? (§ 15 EStG )
Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Rn. 33 Bereits im Urteil vom 11.11.1993 - XI R 48/91 (BFH/NV 1994, 622), das die Kartenspiele Skat, Rommé und Backgammon betraf, hat der BFH die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr für einen "Berufskartenspieler" bejaht, der dieser Tätigkeit ohne einen externen Veranstalter mehrere Stunden täglich mit erheblichem wirtschaftlichen Erfolg nachging.Weder dem BFH-Urteil in BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865 --in dem die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Übrigen trotz des Vorliegens von (Lotto-)Spielverträgen verneint wurde-- noch dem Urteil in BFH/NV 1994, 622 lässt sich aber entnehmen, dass ein formalisierter Spielvertrag Voraussetzung für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wäre.
Rn. 35 dd) Vorliegend sind --wie bereits das FG zutreffend erkannt hat-- die in den BFH-Urteilen in BFH/NV 1994, 622 und in BFH/NV 2021, 1070 genannten Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Fällen, in denen ein Spieler nicht mit einem Spielveranstalter, sondern nur mit seinen Mitspielern in Rechtsbeziehungen tritt, erfüllt.
Ebenso wie im BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 622 lag die Leistung des Klägers in der Teilnahme an den Spielen und in der Zusage, seinen Einsatz zu erbringen.
- BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen
Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Rn. 31 cc) In Bezug auf die Teilnahme an Pokerspielen hat der Senat die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zunächst für Spieler bejaht, die bei Präsenzturnieren antreten (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 17 ff., und vom 07.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, Rz 21 ff.).Rn. 46 Für Turnierpokerspieler hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung sowie im Urteil in BFH/NV 2019, 686 (Rz 37) als --weder notwendige noch abschließende, sondern beispielhafte-- Indizien angeführt, ob der Steuerpflichtige einen Großteil seiner Zeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme investiere und damit wie ein professioneller Pokerspieler agiere, er in den Medien als anerkannte Größe dargestellt werde, ferner die Regelmäßigkeit der Teilnahme an Turnieren, der Umfang der über die Jahre hinweg erzielten Preisgelder und der damit korrespondierenden Aufwendungen für Teilnahmeentgelte sowie die pokerbezogene mediale Vermarktung der eigenen Person und Fähigkeiten.
Diese tatrichterliche Würdigung (§ 118 Abs. 2 FGO), die auf den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, und in BFH/NV 2019, 686) beruht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
- BFH, 25.02.2021 - III R 67/18
Gewerbliche Einkünfte eines Pokerspielers
Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante "Texas Hold'em") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 --Turnierpoker--, und vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 --Casinopoker--).Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 --Casinopoker--).
Rn. 32 Mit einer im Zeitpunkt des Ergehens des vorinstanzlichen Urteils noch nicht veröffentlichten Entscheidung hat der BFH indes ausgeführt, eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei auch in Fällen der Teilnahme an Cash Games in Casinos zu bejahen, bei denen die Gewinnchance nicht auf Preisgeldauslobungen eines Turnierveranstalters, sondern auf den verlorenen Einsätzen der Mitspieler beruhe (BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 17).
- BFH, 16.09.1970 - I R 133/68
Spieleinsätze - Betriebsausgaben - Spielgewinne - Betriebseinnahmen - Gewinn aus …
Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Rn. 34 Den Begriff der "Spielverträge" erwähnt der BFH in der vorstehend genannten Entscheidung nur im Rahmen einer im Konjunktiv gehaltenen Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des BFH-Urteils vom 16.09.1970 - I R 133/68 (BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865), mit dem entschieden wurde, dass die Ansprüche aus Lottoverträgen nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden können.Weder dem BFH-Urteil in BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865 --in dem die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Übrigen trotz des Vorliegens von (Lotto-)Spielverträgen verneint wurde-- noch dem Urteil in BFH/NV 1994, 622 lässt sich aber entnehmen, dass ein formalisierter Spielvertrag Voraussetzung für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wäre.
- BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im …
Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Dies ist bei dem ständig genutzten "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung indes anders, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 23, m.w.N.). - BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung …
Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Rn. 56 Soweit der Kläger beanstandet, dass das FG insoweit auch auf Umstände abgestellt hat, die sich zeitlich erst nach dem Streitjahr ereignet haben (Wechsel der Benutzerkonten), ist zu entgegnen, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Tätigkeit in begrenztem Maße auch Umstände außerhalb des jeweiligen Streitjahres herangezogen werden dürfen (zur Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Gewerbebegriffs BFH-Urteil vom 19.11.1985 - VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; zur Prüfung der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 12/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722, unter II.2.a bb, m.w.N.; zur Investitionsabsicht bei § 7g EStG a.F. Senatsurteil vom 20.06.2012 - X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 45 ff.). - BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
Flugzeugleasing und Gewerbesteuer
Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Rn. 43 aa) Dieses Merkmal dient im Allgemeinen der Abgrenzung zwischen einer Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten einerseits und einer Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung andererseits (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.1.f aa, m.w.N.). - BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen …
Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Die formgerechte Darlegung einer solchen Rüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu voraus, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 18.05.2011 - X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, Rz 36, und BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 29). - BFH, 18.09.2019 - III R 3/19
Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte
Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Maßgebend hierfür sind die in § 12 der Abgabenordnung (AO) enthaltenen Begriffsbestimmungen (BFH-Urteil vom 18.09.2019 - III R 3/19, BFH/NV 2020, 708, Rz 29, m.w.N.). - BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83
Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und …
- BFH, 15.12.1999 - I R 16/99
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- BFH, 18.05.2011 - X B 124/10
Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche …
- BFH, 03.03.2004 - X R 12/02
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
- BFH, 02.04.1971 - VI R 149/67
Pfandbriefen - Grauer Markt - Gewerbliche Tätigkeit
- BFH, 18.08.1999 - IX B 47/99
Gewerbliche Einkünfte bei spekulativen Devisengeschäften
- BFH, 28.06.1996 - X B 148/96
Anwerbung von Teilnehmern für das "Unternehmensspiel Life" (Veranstaltung nach …
- FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer …
- BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel - …
- BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche …
NV: Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel in der Variante "Pot Limit Omaha" können unter besonderen Voraussetzungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (ebenso zur Variante "Texas Hold'em" bereits Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811).Der Kläger hat über Jahre hinweg eine Vielzahl von Pokerspielen durchgeführt; diese umfassenden Wiederholungen derselben Tätigkeit indizieren das Vorhandensein der erforderlichen Wiederholungsabsicht (zu diesem Gesichtspunkt vgl. bereits Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 24).
Rn. 34 (2) Darüber hinaus hat der BFH aber --in einer Entscheidung, die bei Erlass des vorinstanzlichen Urteils noch nicht ergangen war-- eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei Online-Pokerspielern für möglich gehalten (ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 26 ff., auch zum Nachfolgenden).
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.02.2023 - X R 8/21 (BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 35 ff.) ausgeführt hat, liegt die maßgebende Leistung eines Online-Pokerspielers in der Teilnahme an den Spielen und in der Zusage, seinen Einsatz zu erbringen.
Mit der Teilnahme an den auf den Online-Portalen angebotenen Spielen hat der Kläger sich den hierfür geltenden, vom Portalbetreiber vorgegebenen rechtlichen Regeln unterworfen (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 39).
Rn. 41 Für den --sich vom Turnierpokermarkt unterscheidenden-- Markt des Online-Pokerspiels sind diese beispielhaft genannten Indizien zu modifizieren (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 47 ff.).
Gerade dies ist ein Merkmal, das bei einem Durchschnittsspieler durch die Verteilung der Aufmerksamkeit auf mehrere parallele Spielgeschehen zu einem Absinken der Gewinnrate führt und daher ein Indiz für die Herausgehobenheit desjenigen Spielers ist, der ein solches Parallelspiel beherrscht und mit Erfolg praktiziert (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 52).
Rn. 55 Zwar kann es bei einem reinen Casino- und Turnierpokerspieler an einer Betriebsstätte fehlen, da dem Spieler die von ihm genutzten Räume der Casinobetreiber und Turnierveranstalter nicht als eigene Betriebsstätte zuzurechnen sind (…BFH-Urteile vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28, und vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 68).
Rn. 60 bb) In Bezug auf das Online-Pokerspiel hat der Senat --zeitlich erst nach Ergehen der vorinstanzlichen Entscheidung und nach Einreichung der Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren-- entschieden, dass trotz der bestehenden Unterschiede zum Turnierpokerspiel die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG möglich ist (Urteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811).
- BFH, 09.04.2025 - X R 12/21
Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte …
Denn auf der Grundlage des --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes des FG (Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 60) war eine weitere Sachaufklärung dahingehend, ob beziehungsweise inwieweit tatsächlich für den Kläger eine Nutzungsmöglichkeit des Nachlasses bestand, entbehrlich. - FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 3 K 2108/18
Gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen - Grenze zur privaten …
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und sie objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2023 X R 8/21, BFH/NV 2023, 1013, m.w.N.). - FG Münster, 07.06.2024 - 14 V 508/24
Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und sie objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist (BFH, Urteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811).
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