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Rechtsprechung
   BFH, 09.04.2018 - X R 9/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18218
BFH, 09.04.2018 - X R 9/18 (https://dejure.org/2018,18218)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2018 - X R 9/18 (https://dejure.org/2018,18218)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2018 - X R 9/18 (https://dejure.org/2018,18218)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56 Abs 1, FGO § 120 Abs 1 S 1
    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 FGO, § 120 Abs 1 S 1 FGO
    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag

  • IWW

    § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 56 Abs. 1 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der (Sprung-) Revision aufgrund Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    FGO § 120 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an einen auf Krankheit gestützten Wiedereinsetzungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der (Sprung-) Revision aufgrund Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wiedereinsetzungsantrag aufgrund von Krankheit

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Anforderung an den Wiedereinsetzungsantrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt …

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Rn. 16 Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters, die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben --vor allem an der Wahrung gesetzlicher Fristen-- gehindert ist (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, unter II.3.a).

    Rn. 17 Unverschuldet handelt ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter in solchen Fällen nur dann, wenn er plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- unmöglich gemacht hat, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 794, unter II.3.b).

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1., m.w.N., …und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9; vgl. jüngst auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, Betriebs-Berater 2018, 258).
  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 213/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen einer unverschuldeten …

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1., m.w.N., …und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9; vgl. jüngst auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, Betriebs-Berater 2018, 258).
  • BFH, 10.05.2013 - II R 5/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines …

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1., m.w.N., und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9; vgl. jüngst auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, Betriebs-Berater 2018, 258).
  • BGH, 26.11.1998 - IX ZB 84/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Arbeitsunfähgikeit des …

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Diese Anforderungen sind auch an einen Einzelanwalt zu stellen (BGH-Beschluss vom 26. November 1998 IX ZB 84/98, Anwaltsblatt 1999, 227).
  • BFH, 11.10.1995 - VIII B 106/95

    Voraussetzungen der Wertung einer Erkrankung eines Prozeßbevollmächtigten als …

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Insbesondere muss ein Prozessbevollmächtigter, der wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332).
  • BFH, 09.08.1989 - IX R 163/85
    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Dies gilt auch für einen Prozessbevollmächtigten, der aufgrund seines hohen Alters und seines bereits angegriffenen Gesundheitszustands mit krankheitsbedingten Ausfällen rechnen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303: 76-jähriger Prozessbevollmächtigter, der an einer chronischen Erkrankung litt und bereits drei schwere Darmoperationen hinter sich hatte).
  • BFH, 04.08.2020 - XI R 15/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene …

    Rn. 20 cc) Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.;… s.a. BFH-Beschlüsse vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308;… vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8).

    Und selbst wenn er als Prozessbevollmächtigter ohne eigenes Personal tätig wäre, was nach den Angaben auf der Homepage des A nicht der Fall zu sein scheint, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (vgl. BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2019, 691, Rz 7; vom 31.07.2019 - XII ZB 36/19, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2019, 1209, Rz 11; vom 08.08.2019 - VII ZB 35/17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 157, Rz 12; vom 28.05.2020 - IX ZB 8/18, MDR 2020, 874, Rz 10; BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 828, Rz 16).

  • BFH, 05.05.2020 - XI R 33/19

    Anforderungen an die Büroorganisation bei chronischer Erkrankung des zuständigen …

    Rn. 24 cc) Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.;… s.a. BFH-Beschlüsse vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308;… vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8).

    Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 828, Rz 16).

  • BFH, 19.03.2019 - II R 29/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Totalausfall der Computeranlage

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (BFH-Beschlüsse vom 9. April 2018 X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, …und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2025 - IX R 11/25

    Pflicht zur elektronischen Kommunikation nach § 52d FGO; Wiedereinsetzung in die …

    Denn eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.05.2013 - II R 5/13, Rz 9; vom 09.04.2018 - X R 9/18, Rz 15, und vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, Rz 8).

    Denn wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines sogenannten Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.08.2015 - III B 46/15, Rz 11; vom 09.04.2018 - X R 9/18, Rz 15; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, Rz 8, und vom 04.08.2020 - XI R 15/18, Rz 20; s.a. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18, Rz 7).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 65/21

    Verfassungsbeschwerde gegen ein zweites Versäumnisurteil und die Verwerfung eines …

    Dies hat er nötigenfalls durch die Anweisung an seine Kanzlei sicherzustellen, den für solche Fälle vorgesehenen Vertretungsanwalt zu informieren (vgl. BFH, Beschlüsse vom 9. April 2018 - X R 9/18, HFR 2018, 816 = juris, Rn. 16, …und vom 21. Juli 2021 - X B 126/20, BB 2021, 2149 = juris, Rn. 13).

    Das gilt auch für einen Einzelanwalt (vgl. BFH, Beschluss vom 9. April 2018 - X R 9/18, HFR 2018, 816 = juris, Rn. 16).

  • BFH, 25.07.2025 - XI S 12/25

    Anhörungsrüge; Frist; Kenntnis; chronische Erkrankung; eingeschränkte …

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.;… s.a. BFH-Beschlüsse vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308;… vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8).
  • BFH, 19.02.2026 - VI R 17/24

    Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim FA

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.2021 - X B 126/20

    Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen …

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen BFH-Entscheidungen vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1.;… vom 10.05.2013 - II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9, und vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15 ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2019 - 1 BvR 2605/18; BGH-Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 383).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - L 7 AS 498/19
    Als erheblicher Grund anzuerkennen ist grundsätzlich nur eine plötzliche Verhinderung iS einer unvorhergesehen Erkrankung eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten (BSG Beschlüsse vom 21.08.2007 - B 11a AL 11/07 B und vom 31.05.1990 - 11 BAr 153/89; BGH Beschluss vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18; BFH Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18).
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