Rechtsprechung
| BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Fluggastrechteverordnung: Ausgleichsleistunganspruch für Flugreisende bei berechtigter Flugannullierung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 EGV 261/2004
Fluggastrechteverordnung: Ausgleichsleistunganspruch für Flugreisende bei berechtigter Flugannullierung - IWW
- Wolters Kluwer
Annullierung des vom Fluggast gebuchten Fluges wegen der extremen Wetterbedingungen als außergewöhnliche Umstände; Befreiung eines Luftfahrtunternehmens von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Annullierung des vom Fluggast gebuchten Fluges wegen der extremen Wetterbedingungen als außergewöhnliche Umstände; Befreiung eines Luftfahrtunternehmens von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen
- rechtsportal.de
Annullierung des vom Fluggast gebuchten Fluges wegen der extremen Wetterbedingungen als außergewöhnliche Umstände; Befreiung eines Luftfahrtunternehmens von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen
- datenbank.nwb.de
Fluggastrechteverordnung: Ausgleichsleistunganspruch für Flugreisende bei berechtigter Flugannullierung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Flugannullierung und die zumutbare Ersatzbeförderung
Verfahrensgang
- AG Erding, 24.11.2021 - 117 C 3510/21
- LG Landshut, 24.08.2022 - 13 S 3582/21
- BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22
- LG Landshut, 13.03.2024 - 13 S 3582/21
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 1542
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 11.06.2020 - C-74/19
Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand" …
Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22
Rn. 16 Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 59, 61 - LE/TAP).Rn. 19 bb) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]) sondern auch im Fall einer Annullierung (vgl. den Sachverhalt in EuGH…, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen.
Rn. 22 dd) Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-74/19 ergibt sich keine abweichende Schlussfolgerung.
Rn. 25 In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zwar dahin zusammengefasst, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 57 - LE/TAP;… Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 28 - Airhelp/Austrian Airlines).
- EuGH, 14.01.2021 - C-264/20
Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22
Dem Luftfahrtunternehmen obliegt dabei der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betroffenen Fluggäste durch zumutbare Maßnahmen der genannten Art schnellstmöglich anderweitig zu befördern (EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 33 - Airhelp/Austrian Airlines).Rn. 19 bb) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung (vgl. den Sachverhalt in EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]) sondern auch im Fall einer Annullierung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen.
Rn. 25 In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zwar dahin zusammengefasst, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 57 - LE/TAP; Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 28 - Airhelp/Austrian Airlines).
- EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, …
Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22
Rn. 15 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das ausführende Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder dass der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen (EuGH…, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 41 - Wallentin-Hermann/Alitalia; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pešková/Travel Service).
- EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22
Rn. 15 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das ausführende Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder dass der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 41 - Wallentin-Hermann/Alitalia; EuGH…, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pešková/Travel Service). - BGH, 06.04.2021 - X ZR 11/20
Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des …
Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41;… Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 15). - BGH, 10.11.2022 - X ZR 97/21
Notwendigkeit eines Vortrags eines Luftfahrtunternehmens zu anderweitigen …
Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (BGH…, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41; Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 15). - BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage …
Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22
Dieser setzt vielmehr einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden voraus (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - X ZR 106/21, Rn. 17).
- LG Baden-Baden, 10.04.2025 - 3 S 29/24
Schneefall im Winter als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der …
Rn. 22 a) Bezugspunkt für die Vermeidbarkeit ist dabei nicht nur der außergewöhnliche Umstand selbst, sondern auch die darauf zurückzuführende Annullierung oder Verspätung (vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19 Transportes Aéreos Portugueses, RRa 2020, 185 Rn. 57; EuGH…, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, RRa 2021, 75 Rn. 30), so dass die Beklagte darlegen und erforderlichenfalls beweisen muss, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den außergewöhnlichen Umstand zu vermeiden (vgl. EuGH…, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15 Pešková u.a./Travel Service a. s., RRa 2017, 174 Rn. 30; EuGH…, Urteil vom 26. Juni 2019 - C-159/18 Moens/Ryanair, RRa 2019, 219 Rn. 27) und zugleich alles unternommen hat, um die Auswirkungen der Annullierung oder die Verspätung möglichst gering zu halten (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 2023 - X ZR 107/22, NJW-RR 2023, 1542 Rn. 22).Die zumutbaren Maßnahmen beinhalten dabei die Pflicht, eine Beförderung der Passagiere mit anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen, anzubieten, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19 Transportes Aéreos Portugueses, RRa 2020, 185 Rn. 59; EuGH…, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, RRa 2021, 75 Rn. 29 ff.; BGH Urteil vom 10. Oktober 2023 - X ZR 107/22, NJW-RR 2023, 1542 Rn. 16).
- LG Landshut, 13.03.2024 - 13 S 3582/21
Zur zumutbaren Ersatzbeförderung bei Annullierung eines Fluges
Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vom 10.10.2023 Az.: X ZR 107/22 wird Bezug genommen. - AG Erding, 03.07.2024 - 116 C 1642/23
Befreiung des Luftfahrtunternehmens von Ausgleichszahlungen bei großer Verspätung …
So erfolgte die Ankunft bei der dem Urteil des BGH vom 10.11.2022, Az.: X ZR 97/21, zugrunde liegenden Entscheidung um mehr als 20 Stunden, bei der dem Urteil des EuGH vom 11.06.2020, Az.: C- 74/19, zugrunde liegenden Entscheidung um knapp 24 Stunden, bei der dem Beschluss des EuGH vom 14.01.2020, Az.: C-264/20, zugrundeliegenden Entscheidung nach Annullierung um mehr als 24 Stunden, und bei der den Urteilen des BGH vom 10.10.2023, Az.: X ZR 107/22 und X ZR 123/22, zugrunde liegenden Entscheidungen nach Annullierung um 2 bzw. 4 Tage verspätet.
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