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   BGH, 22.03.2005 - XI ZB 33/04   

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https://dejure.org/2005,17024
BGH, 22.03.2005 - XI ZB 33/04 (https://dejure.org/2005,17024)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2005 - XI ZB 33/04 (https://dejure.org/2005,17024)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2005 - XI ZB 33/04 (https://dejure.org/2005,17024)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 22.03.2005 - XI ZB 33/04
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw.; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), sind erfüllt.
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 1024/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch selektive Befassung mit dem

    Auszug aus BGH, 22.03.2005 - XI ZB 33/04
    103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, daß das Gericht seinen Sachvortrag zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (BVerfGE 58, 353, 356 und 60, 120, 122 f.).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 566/76

    Verletzung des Anspruchs auf rechtsliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 22.03.2005 - XI ZB 33/04
    Das rechtliche Gehör ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Schriftsatz bei der Entscheidung unberücksichtigt bleibt, der, obwohl bei Gericht eingegangen, nicht zu den Akten gelangt (BVerfGE 46, 185, 187 f.).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 1336/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 22.03.2005 - XI ZB 33/04
    103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, daß das Gericht seinen Sachvortrag zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (BVerfGE 58, 353, 356 und 60, 120, 122 f.).
  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 149/14

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von einer

    Denn es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht - wie das Berufungsgericht - einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz versehentlich nicht berücksichtigt, weil er ihm nicht rechtzeitig vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 33/04, nv Rn. 5; vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09, WM 2010, 1788 Rn. 14; vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11, NZI 2012, 721 Rn. 7; BVerfG, AnwBl 2015, 273 Rn. 11).
  • OLG Naumburg, 08.01.2013 - 1 U 57/12

    Restwerklohnprozess: Aufrechnung mit Aufwendungen einer Mängelbeseitigung durch

    Art. 103 Abs. 1 GG gibt einem Beteiligten im gerichtlichen Verfahren aber gerade ein Recht darauf, dass das Gericht von seinem Sachvortrag Notiz nimmt und diesen bei der Entscheidung berücksichtigt (BGH NJW-RR 2010, 1216, 1217; NJOZ 2005, 2037, 2038 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 128 Rdn. 6b).
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